Lieferungen ins Drittland

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Lieferungen in die USA, Schweiz und co

Wir werden oft gefragt, wann eine Ausfuhrlieferung tatsächlich umsatzsteuerfrei ist.

Sobald Waren z.B. über den eigenen Webshop oder elektronische Marktplätze verkauft werden, unterliegen diese vom Grundsatz her zuerst der Umsatzsteuer.

Unter gewissen Umständen kann eine Lieferung aber umsatzsteuerfrei sein.
Man sagt dann diese ist umsatzsteuerbar, aber umsatzsteuerfrei.
(Systematik der Umsatzsteuer)

Eine Lieferung kann dann umsatzsteuerfrei sein wenn Sie zu den so genannten „Ausfuhrlieferungen“ gehört. Wir wollen in den folgenden Zeilen nun auf die wichtigsten Voraussetzungen eingehen.

 

 

Die Ausfuhrlieferung

Das Steuerrecht spricht vom sog. „Drittland“. Die Definition hierfür ist einfach: das sind alle Länder, die nicht zur EU gehören.
Hier einmal die Wichtigsten im Überblick:
– Schweiz und USA
– Aber es gelten auch Helgoland, an Dora, Gibraltar,
und der Vatikan als Drittland.

Wichtig:
nach erfolgtem Brexit gehört wahrscheinlich auch
Großbritannien zu diesen Staaten!

Sobald nun in das Drittland eine Lieferung gelangt,
ist sie vom Grundsatz her steuerbar aber umsatzsteuerfrei!
Hierbei ist es uninteressant, ob der Leistungsempfänger ein
Unternehmer oder eine Privatperson ist!
(Innerhalb der EU wird hier bei “innergemeinschaftlichen Lieferungen
unterschieden! Nicht bei der Ausfuhrlieferung)


Welche Voraussetzungen
gelten hier: 

Grundsätzlich sollte man sich merken, dass sobald man einen Umsatz steuerfrei stellt, gelten grundsätzlich umfassende Nachweispflichten. Kann man anhand von Belegen und Aufzeichnung nämlich nicht beweisen, dass eine Lieferung auch wirklich (tatsächlich) in das „Drittland“ gelangt ist, wird die reguläre Umsatzsteuer fällig!

  • Das Finanzamt erwartet hier folgende Nachweise:
    Belegnachweis und Buchnachweis

 


Der Belegnachweis:

Der Beleg für eine Ausfuhr ist der wichtigste Beweis für eine Ausfuhrlieferung.
Hier handelt es sich normalerweise um ein Dokument, dass in verschiedenen Formen vorliegen kann:

Zum Beispiel kann ein Logistikdienstleister das elektronische Ausfuhrverfahren des Zolls “Atlas” abwickeln.

Atlas Ausgangsnachweis: 

Hier gibt es eine Faustregel:
sobald der Warenwert über 1000 € oder das Gewicht über 1000 kg liegt, ist das Atlas – Verfahren verpflichtend.
In diesen Fällen ist die Beweisführung auch einfach:
man erhält von dem Logistikdienstleister einen Ausgangsvermerk.
Hier ist es wichtig, dass man keinen „vorläufigen Ausgangsvermerk“ erhält, sondern einen endgültigen!

Hier findet ihr ein Muster: (Seite 5)
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2015-01-23-umsatzsteuerbefreiung-ausfuhrlieferungen-anerkennung-der-ausgangsvermerke-im-IT-Verfahren-ATLAS-ausfuhrnachweis-umsatzsteuerzwecke.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Wichtig ist die MRN Nummer, da diese über die Website der EU Kommission eindeutig nach verfolgt werden kann.

 


Kein Atlas,
andere Ausgangsvermerke:

Da die Wertgrenze (1000 €) und Gewichtsgrenze 1000 kg)
oftmals nicht überschritten wird, kommt Atlas seltener zum Einsatz.
Alternativ kann folgendes Medium herangezogen werden:

Der Frachtbrief oder der Einlieferungsschein

Hier ist es elementar wichtig, dass die Belege vollständig und richtig ausgefüllt sind. Sobald sich das Zielland nicht ergibt, kann dies natürlich nicht mehr als Beweis für eine Ausfuhrlieferung herangezogen werden.
Alternativ hierzu kann natürlich der Logistiker einen eigenen Beleg ausstellen.
Dieser braucht aber folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens sowie das Ausstellungsdatum
  • Name und Anschrift des liefern den Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands
  • Ort und Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet
  • Empfänger des ausgeführten Gegenstands und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet
  • Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass alle Angaben in Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
  • Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmens


Der Buchnachweis

Zusätzlich zum Belegnachweis ist der Buchnachweis zu führen.
Hierbei sind verpflichtend folgende Informationen schriftlich fest zu halten.

 

  • Name und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung sowie die handelsübliche Bezeichnung
  • Tag der Lieferung
  • Das Entgelt
  • Tag der Ausführung
  • Eventuell die MRN Nummer

Normalerweise müssen diese Information nicht zusätzlich schriftlich festgehalten werden. Diese ergeben sich im Normalfall aus dem Ausfuhrbeleg und der Rechnung. Aus diesem Grund kann empfohlen werden auch für Privatpersonen,
an die eine Ausfuhrlieferung geschickt werden soll, eine Rechnung auszustellen.

 

Nachprüfbarkeit:

Die beiden beschriebenen Nachweise müssen grundsätzlich für einen sachverständigen, aber außenstehenden Dritten leicht nachprüfbar sein.
Deshalb sollten diese Nachweise zusammen abgelegt werden.

“Leicht und eindeutig” nachprüfbar bedeutet, dass die Ausfuhrbelege und Rechnungen mit einer Registrierungsnummer verzahnt werden sollten, damit man später eine klare Zuordnung treffen kann. Natürlich sind auch andere Methoden denkbar.

Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil aus 2015 bestätigt, dass die Nachweise ausschließlich in Form von Belegen und Aufzeichnungen zu erbringen sind. Zeugenaussagen etc. reichen nicht aus


Betriebsprüfung und
Umsatzsteuersonderprüfung:

Wie oben beschrieben, geht es hier um eine Freistellung der Umsatzsteuer. Überall dort, wo Steuern freigestellt werden, schauen Prüfer genauer hin!
Ein schnelleres Mehrergebnis kann kaum erzielt werden, daher ist hier Vorsicht geboten. Bislang war daher ein Schwerpunkt stets den Buch- und Belegnachweise für Ausfuhrlieferung zu prüfen.

Sobald ein Prüfer feststellt, dass Flüchtigkeitsfehler vorliegen oder von der Systematik her falsch abgelegt wurde, wird eine Prüfung oft zeitlich ausgedehnt!

Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung die zwischen ein bis zwölf Monaten dauert, kann sich dann schnell auf die zurückliegenden vier Jahre ausdehnen.

 

Beispiel:

  • Jahresumsatz 500.000 €,
  • darin enthalten Lieferung in das Drittland in Höhe von 100.000 €.
  • Im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist das erste Quartal des Jahres betroffen, die Einlieferungsscheine wurden nicht fest abgelegt. Der Prüfer ist hier unzufrieden und dehnt die Prüfung auf vier Kalenderjahre aus

Der Prüfer stellt nun fest, dass alle vier Jahre gleich schlecht sortiert sind und die Umsatzsteuerfreistellungen werden rückwirkend gekippt!

Nun ergeben sich folgende Nachzahlungen:

15.966,39 € pro Jahr, in Summe für vier Jahre 63.865,55 €

Zudem werden die nachzuzahlenden Umsatzsteuern mit 6 % pro Kalenderjahr verzinst! Es kommen demnach noch circa 5.600 € Zinsen hinzu.

Insgesamt hat die mangelnde Dokumentation dem nach 69.465,55 € gekostet!
Bei steigendem Umsatz und steigenden Ausfuhrlieferungen wird das Risiko hier noch größer!

Meiner Meinung nach gehört die Umsatzsteuer Sonderprüfung zu den gefährlichsten Steuerprüfungen. Die Umsatzsteuer ist die wichtigste Einnahmequelle des Staates, daher wird hier Wert auf gesetzeskonforme Behandlung gelegt.


Was kann man tun:

Da der europäische Gerichtshofs und der Bundesfinanzhof entschieden haben, dass die oben beschriebenen Buch- und Belegnachweise keine materiel-lrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferung sind, bedeutet das, dass die Nachweise grundsätzlich zu  führen sind.

Fehlt nur einer der Nachweise oder ist fehlerhaft, führt dies nicht zwangsläufig zu einer nachträglichen Steuerzahlung, wenn anhand von „objektiven Beweisen“ nachgewiesen werden kann dass die Ware ins Drittland gelangt ist.

Dies sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater besprochen werden, da es nicht genau definiert ist was eine „objektive Beweislage“ ist. Hier ist der Einzelfall entscheidend.

In diesen Fällen sollte der Weg des Einspruchsverfahrens und zudem die Aussetzung der Vollziehung (AdV) für die nach zu zahlenden Steuern und Zinsen eingelegt werden. Wichtig hierbei: wenn das Einspruchsverfahren nicht gewonnen wird, wird der geschuldete Betrag zusätzlich mit 0,5 % pro Monat verzinst.


Fazit:

Der Beruf des Onlinehändlers ist sicher einer der attraktivsten „neumodischen“ Berufe. Schnelle und gute Skalierbarkeit, sowie örtliche Flexibilität zeichnen den Beruf aus und machen ihn äußerst attraktiv.

Man sollte sich nicht von steuerlichen Risiken abhalten lassen, jedoch sollte man die gesparten Kosten für Miete, Personal etc. dahingehend investieren, sich gut beraten zu lassen. Wie oben gezeigt, kann dies ansonsten sehr schnell sehr teuer werden.

 

Bei Rückfragen hierzu können Sie uns natürlich gerne
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