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Wer im zunehmend härter werdenden Wettbewerb um gute Fachkräfte mit der Konkurrenz mithalten und motivierte und leistungsbereite Mitarbeitende nicht nur finden, sondern auch langfristig an sein Unternehmen binden will, muss neben einem attraktiven Gehaltspaket zunehmend auch weitere wichtige Faktoren berücksichtigen. Dazu gehören neben Weiterbildungsmöglichkeiten, Aufstiegschancen oder einem kollegialen und motivierenden Arbeitsumfeld auch steuerbegünstigte Sachzuwendungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gewähren können. Welche Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, welche Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sein müssen und welche Freigrenzen gegebenenfalls gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Im vorerst letzten Teil unserer Miniserie zum Thema „Steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer“ stellen wir Ihren drei weitere Möglichkeiten vor, wie Sie als Arbeitgeber (AG) ihren Mitarbeitern steuerfreie Zuwendungen gewähren können. Welche Voraussetzungen notwendig sind, um Werkzeugeld, Wäschegeld oder Sachbezüge steuerfrei an den Arbeitnehmer (AN) auszahlen zu können und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Im ersten Teil dieser Miniserie zum Thema „Steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer“ haben Sie erfahren, wie Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter Kosten für Arbeitskleidung übernehmen können, ohne dass dem einzelnen Mitarbeiter dafür Kosten oder steuerliche Nachteile entstehen. In unserem heutigen Beitrag erklären wir Ihnen, wie Sie Ihren Mitarbeitern steuerfreie Beihilfen im Krankheits- oder Unglücksfall gewähren können, welche Voraussetzungen dafür notwendig sind und welche Höchstgrenzen dabei gelten.

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In dieser Artikelserie stellen wir Ihnen ab sofort und regelmäßig solche Möglichkeiten vor, wie Sie die Leistungen für Ihre Mitarbeiter erhöhen können, ohne dass diese dem Arbeitslohn zugerechnet werden und deshalb im Rahmen des § 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfreie Einnahmen für den Arbeitnehmer sind. Im ersten Teil erfahren Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter mit Arbeitskleidung ausstatten können.

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Der nächste Sommer naht und damit für Millionen Erwerbstätige der lang ersehnte Jahresurlaub. Auch wenn sich das Urlaubsverhalten in den letzten beiden Jahren nachhaltig verändert hat und – oft gezwungenermaßen – die heimischen Berge und Seen anstelle weiter entfernt liegender Urlaubsdomizile angesteuert wurden, viel Geld wird in der Regel hier wie da ausgegeben.

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Lieferungen in die USA, Schweiz und co Wir werden oft gefragt, wann eine Ausfuhrlieferung tatsächlich umsatzsteuerfrei ist. Sobald Waren z.B. über den eigenen Webshop oder elektronische Marktplätze verkauft werden, unterliegen diese vom Grundsatz her zuerst der Umsatzsteuer. Unter gewissen Umständen kann eine Lieferung aber umsatzsteuerfrei sein. Man sagt dann diese ist umsatzsteuerbar, aber umsatzsteuerfrei. (Systematik...

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