Zugriffsmöglichkeiten für den Betriebsprüfer: Das müssen Sie bei einer digitalen Betriebsprüfung beachten.
Bei einer digitalen Betriebsprüfung müssen diese Daten vollständig, richtig und zeitnah den Außenprüfern des zuständigen Finanzamtes auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Das setzt zum einen die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Unterlagen voraus, zum anderen müssen auch die Formen der Bereitstellung eingehalten werden. Beide Punkte regelt § 147 der Abgabenordnung (AO). In diesem Beitrag erfahren Sie, in welcher Form steuerpflichtige Unternehmer den Zugriff auf buchhalterisch relevante Daten für Betriebsprüfer gewährleisten müssen, um insbesondere die Anforderungen nach § 147 Abs. 6 AO zu erfüllen.