Zwölf Monate halten, dann steuerfrei verkaufen. So funktioniert Krypto im Privatvermögen aktuell. Damit könnte ab 2027 Schluss sein. Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der Gewinne aus Bitcoin und Co. komplett neu einordnet.
Krypto-Steuer 2027
Geplanter Satz ab 2027: 25 % Abgeltungsteuer plus Soli, effektiv 26,375 %
Stichtag ist der Kaufzeitpunkt, nicht der Verkauf. Betroffen sind Käufe ab dem 1. Januar 2027
Die Jahresfrist entfällt für Neuanschaffungen ersatzlos
Altbestände bis 31.12.2026 behalten vollen Bestandsschutz
Wechsel von § 23 EStG zu den Kapitaleinkünften nach § 20 EStG
Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro ersetzt die bisherige Freigrenze
Verluste werden künftig mit allen Kapitalerträgen verrechenbar
Staking und Lending werden zu Kapitalerträgen
Ohne Kaufpreisnachweis droht Besteuerung auf 50 % des Verkaufserlöses
Ab 2028 soll der Abzug direkt über die Börsen laufen
Bitcoin gilt heute als sonstiges Wirtschaftsgut
Was ist Krypto eigentlich aus Sicht des Finanzamts? Weder Währung noch Wertpapier. Bitcoin, Ether und vergleichbare Coins gelten im Privatvermögen als sonstige Wirtschaftsgüter nach § 23 EStG. Damit landen sie bei den privaten Veräußerungsgeschäften, nicht bei den Kapitaleinkünften. Das hat einen handfesten Effekt auf deine Belastung. Verkaufst du innerhalb der Frist, wird der Gewinn mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz belastet, also bis zu 45 %. Für Unternehmer mit gutem Einkommen ist das der Spitzensatz, nicht irgendein Pauschalsatz.
Dazu kommt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr. Achtung: Freigrenze, nicht Freibetrag. Liegst du bei 1.001 Euro Gewinn, ist der komplette Betrag steuerpflichtig, nicht nur der eine Euro darüber. Und die Grenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen, nicht nur für Kryptowährungen.
Noch ein Punkt, der in der Praxis oft untergeht: Verluste aus Coins lassen sich heute ausschließlich mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen. Mit Dividenden, Zinsen oder Aktiengewinnen geht das nicht.
Zwölf Monate halten und steuerfrei verkaufen
Die Krypto Haltefrist ist der Grund, warum Deutschland unter Anlegern lange als attraktiver Standort galt. Hältst du länger als zwölf Monate, kannst du Kryptowährungen steuerfrei verkaufen. Ohne Obergrenze, ohne Deckel. Ob 2.000 oder 2 Millionen Euro Gewinn spielt keine Rolle.
Interessant ist die Herkunft dieser Regel. Sie wurde nie für digitale Werte geschrieben. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zielte ursprünglich auf Oldtimer, Kunst und Gold. Über die Rechtsprechung des BFH landeten Coins im selben Topf. Ein Privileg war nie beabsichtigt, es ergab sich. Ein verbreiteter Irrtum betrifft den Tausch. Wer Bitcoin gegen Ether tauscht, verkauft steuerlich den Bitcoin und kauft den Ether. Für den Ether startet die Frist bei null. Wer viel umschichtet, verliert damit laufend seine erreichten Haltezeiten.
Staking verlängert die Frist auf zehn Jahre
Sobald du Coins stakest oder verleihst, greift nach aktuellem Recht eine Verlängerung auf zehn Jahre. Aus zwölf Monaten Wartezeit wird ein Jahrzehnt. Wer Erträge aus seinen Beständen zieht, verliert damit faktisch den schnellen Weg in die Steuerfreiheit.
Die Erträge selbst sind davon unabhängig zu versteuern. Sie gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer eigenen Freigrenze von 256 Euro im Jahr. Genau diese Systematik will der Entwurf abräumen.
Referentenentwurf BMF
Im September 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf für ein „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ in die Ressortabstimmung gegeben.
Sechzehn Seiten, ein klarer Kern: Der Systemwechsel von § 23 EStG zu § 20 EStG.
Konkret heißt das für dich: Du zahlst künftig auf deine Kryptowährung Steuern wie auf Aktien.
Pauschal 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, effektiv 26,375 %, bei Kirchensteuerpflicht entsprechend mehr.
Die Haltedauer ist dabei vollkommen egal.
Mit dem Wechsel in § 20 EStG kommen aber auch Vorteile. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) gilt dann auch für deine Coins.
Und die Verlustverrechnung öffnet sich: Was du mit Krypto verlierst, kannst du künftig gegen Aktiengewinne und Zinserträge stellen. Das ist mehr Spielraum als heute. Staking und Lending wandern ebenfalls in die Kapitalerträge.
Ab 2028 sollen inländische Börsen und Verwahrstellen die Steuer direkt an der Quelle einbehalten, so wie Banken es bei Aktien tun. Dafür sollen sie berechtigt sein, Coins ohne gesonderte Zustimmung zu verkaufen.
Das BMF rechnet mit rund 160 Millionen Euro Mehreinnahmen ab 2028, steigend auf etwa 350 Millionen bis 2030.
Ein Referentenentwurf ist die Arbeitsfassung eines Fachreferats. Kabinett und Bundestag müssen noch zustimmen, der Bundesverband Bitkom hat sich bereits für den Erhalt der Jahresfrist ausgesprochen.
Alles hängt am Stichtag 31. Dezember 2026
Der Stichtag ist der entscheidende Punkt des gesamten Entwurfs, und er wird in der Berichterstattung oft falsch wiedergegeben. Maßgeblich ist nicht, wann du verkaufst, sondern wann du angeschafft hast.
Alles, was bis zum 31. Dezember 2026 in deiner Wallet liegt, bleibt im alten System. Diese Bestände kannst du auch 2029 oder 2032 noch nach zwölf Monaten Haltedauer steuerfrei veräußern. Erst was du ab dem 1. Januar 2027 kaufst, fällt unter die neue Regelung.
Daraus ergibt sich ein konkretes Zeitfenster. Wenn du ohnehin aufstocken willst, verschiebt ein Kauf vor dem Jahreswechsel die gesamte Position dauerhaft in den Bestandsschutz. Wer wartet, kauft ins neue Recht hinein.
So viel bleibt vom Gewinn künftig übrig
Ob die Reform dich teurer oder günstiger kommt, hängt an zwei Dingen: deinem Grenzsteuersatz und deiner Haltedauer. Pauschale Panik ist hier fehl am Platz.
Rechne es durch an 10.000 Euro Gewinn. Nach neuem Recht zahlst du 2.637,50 Euro. Verkaufst du heute innerhalb der Jahresfrist mit einem Grenzsteuersatz von 42 %, sind es 4.200 Euro. Für Unternehmer im Spitzensatz, die aktiv handeln, ist die Reform damit eine Entlastung von über 1.500 Euro auf denselben Gewinn.
Umgekehrt gilt: Hättest du dieselben Coins zwölf Monate liegen lassen, zahlst du heute null. Für Langzeithalter ist jede Form der neuen Belastung eine Verschlechterung. Genau deshalb fallen für dich künftig auf Bitcoin Steuern an, wo bisher gar nichts anfiel.
Was die Rechnung abmildert, sind die neuen Verrechnungsmöglichkeiten. Die Steuer auf Kryptowährungen bemisst sich künftig nach Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen und nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags. Wer ein gemischtes Depot führt, holt einen Teil der Mehrbelastung darüber zurück.

Für wen sich die Reform am stärksten auswirkt
Am härtesten trifft es die Buy-and-Hold-Fraktion. Wer seine Strategie bewusst auf die zwölf Monate ausgerichtet hat, verliert den einzigen echten Hebel, den das deutsche Steuerrecht in diesem Bereich bot.
Für E-Commerce-Unternehmer und SaaS-Gründer, die privat Kapital in digitale Werte gesteckt haben, ändert sich vor allem die Kalkulation. Jede neue Position ab 2027 musst du von Anfang an mit 26,375 % durchrechnen. Wer zusätzlich stakt, ist doppelt betroffen, weil auch diese Erträge umziehen. Eine Abgrenzung, die in der Beratung ständig für Verwirrung sorgt: Hältst du Coins im Betriebsvermögen deiner GmbH oder UG, ist die Abgeltungsteuer für dich kein Thema. Dort greifen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, und zwar unabhängig von jeder Haltedauer. Die geplante Reform betrifft ausdrücklich nur das Privatvermögen. Wie sich die Wahl der richtigen Rechtsform steuerlich auswirkt, hängt immer am Gesamtbild deines Unternehmens.
Handlungsbedarf jetzt
Der Entwurf ist noch kein Gesetz, trotzdem entsteht Handlungsbedarf bereits jetzt.
Der erste Schritt ist eine saubere Bestandsaufnahme: Welche Coins hältst du, wann hast du sie erworben, über welche Plattformen lief der Kauf?
Willst du ohnehin aufstocken, dann prüfe den Zeitpunkt sehr genau. Alles vor dem Jahreswechsel fällt dauerhaft in den Bestandsschutz.
Wenn du eine GmbH hast, lohnt zusätzlich die Frage, auf welcher Ebene du künftig investierst.
Privat oder über die Gesellschaft führt steuerlich zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Welche Variante passt, lässt sich seriös nur im Gesamtkontext deiner Struktur beantworten.
Ohne Kaufnachweis greift die 50-Prozent-Pauschale
Der Punkt im Entwurf, der in der öffentlichen Diskussion am meisten untergeht, ist gleichzeitig der gefährlichste. Kannst du deinen Anschaffungspreis nicht belegen, werden pauschal 50 % des Verkaufserlöses als Gewinn angesetzt und besteuert.
Das trifft nicht nur Nachlässige. Wer 2017 oder 2018 über eine Börse gekauft hat, die es heute nicht mehr gibt, steht ohne Transaktionshistorie da. Bei einem Verkaufserlös von 50.000 Euro bedeutet die Pauschale eine Bemessungsgrundlage von 25.000 Euro, völlig unabhängig davon, was du tatsächlich bezahlt hast.
Konkret heißt das für dich: Exportiere jetzt die vollständige Transaktionshistorie jeder Plattform als CSV, sichere Kontoauszüge zu Ein- und Auszahlungen und notiere die Transaktions-IDs deiner On-Chain-Transfers. Diese Dokumentation entscheidet später über 26,375 % oder über die Pauschale.
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