Als GmbH-Gesellschafter stellst du dir bei jedem Jahresabschluss die gleiche Frage: Tantieme, Gehaltserhöhung oder Ausschüttung? Die richtige Entscheidung kann dir mehrere tausend Euro Steuern sparen. Dieser Beitrag zeigt dir, welche Regeln das Finanzamt anlegt, was die 50-Prozent-Regel und die 75/25-Regel bedeuten und wann welche Option für dich wirklich rechnet.
GmbH-Steuer
Als GmbH-Gesellschafter hast du drei Möglichkeiten, deinen Unternehmensgewinn zu dir zu holen: als Tantieme, als Gehaltserhöhung oder als klassische Ausschüttung.
In den meisten Fällen ist die Tantieme die steuerlich klügere Wahl, weil sie als Betriebsausgabe den GmbH-Gewinn mindert und damit direkt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer spart.
Nach Gehaltserhöhung verbleiben dir 55.690 € netto.
Bei einer Ausschüttung hingegen nur 54.243 € netto.
Die Tantieme darf maximal 50 % des Jahresüberschusses betragen und maximal 25 % deiner gesamten Vergütung ausmachen.
Die Vereinbarung muss vor Beginn des Geschäftsjahres schriftlich fixiert werden, sonst erkennt das Finanzamt sie nicht an.
Eine Ausschüttung lohnt sich nur in zwei Konstellationen: wenn du den Gewinn in der GmbH thesaurieren möchtest oder wenn du der Reichensteuer unterliegt und dein Gewerbesteuerhebesatz niedrig ist.
Was steckt eigentlich hinter einer Tantieme
Viele Unternehmer stoßen das erste Mal auf diesen Begriff, wenn der Steuerberater ihn beim Jahresabschluss ins Gespräch bringt. Wer die Tantiemen Bedeutung noch nicht kennt, bekommt hier die kurze Antwort: Eine Tantieme ist eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung, die ein Geschäftsführer zusätzlich zu seinem festen Monatsgehalt erhält. Sie ist kein garantiertes Recht, sondern an das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis der GmbH geknüpft. Macht die GmbH keinen Gewinn, gibt es keine Tantieme.
Der Begriff stammt aus dem Französischen und bedeutet so viel wie Anteil oder Beteiligung. Im deutschen Unternehmensrecht ist die Tantieme gesetzlich nirgendwo ausdrücklich definiert. Maßgeblich ist daher ausschließlich, was vertraglich vereinbart wird. Das macht eine präzise Formulierung im Anstellungsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss so entscheidend.
Wenn du die Tantieme buchst, trägst du sie in der Finanzbuchhaltung als Personalaufwand ein. Die GmbH weist die noch nicht ausgezahlte Tantieme zum Bilanzstichtag als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus. Das mindert direkt den Jahresüberschuss und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage der Gesellschaft.
Das Besondere an der Tantieme: Sie mindert als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH und reduziert damit direkt die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer der Gesellschaft. Gleichzeitig ist sie beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn zu versteuern und unterliegt damit der Lohnsteuer nach dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Abgrenzung zum regulären Geschäftsführergehalt
Das Festgehalt ist fix und unabhängig vom Unternehmenserfolg. Es wird jeden Monat ausgezahlt, egal ob die GmbH Gewinne macht oder Verluste schreibt. Die Tantieme hingegen ist variabel und direkt an den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft geknüpft.
Steuerlich werden beide Vergütungsformen auf Ebene der GmbH als Betriebsausgaben behandelt und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Der wesentliche Unterschied liegt in der Perspektive des Finanzamts: Während ein angemessenes Festgehalt vergleichsweise unkompliziert anerkannt wird, schaut das Finanzamt bei Tantiemen deutlich genauer hin. Vor allem beim Gesellschafter-Geschäftsführer prüft das Amt, ob die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält, also so gestaltet ist, wie es auch mit einem fremden Dritten vereinbart worden wäre.
Gewinn- und Umsatztantieme: Was das Finanzamt jeweils anerkennt
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Hauptformen: die Gewinntantieme und die Umsatztantieme. Die Gewinntantieme ist die vom Finanzamt bevorzugte Form. Sie orientiert sich am erzielten Jahresüberschuss der GmbH und wird grundsätzlich steuerlich anerkannt, sofern alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anders verhält es sich bei der Umsatztantieme. Das Finanzamt sieht Umsatztantiemen grundsätzlich kritisch, weil ein hoher Umsatz nicht zwingend einen hohen Gewinn bedeutet. Eine Vergütung, die unabhängig von der tatsächlichen Ertragslage gezahlt wird, widerspricht dem Interesse der Gesellschaft an einem möglichst hohen Gewinn. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Umsatztantiemen in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sind.
Ausnahmen gibt es nur in wenigen begründeten Fällen: in der Gründungsphase eines Unternehmens oder bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit stark vertrieblicher Ausrichtung, bei denen eine umsatzabhängige Vergütung dem Marktstandard entspricht und nachgewiesen werden kann.

Was das Steuerrecht dazu sagt
Wer wissen will, wie Tantiemen zu versteuern sind, bekommt zunächst eine eindeutige Antwort: Die Tantieme zählt zum Arbeitslohn des Geschäftsführers und unterliegt damit der Lohnsteuer nach dem persönlichen Einkommensteuersatz. Beim sozialversicherungsfreien Gesellschafter-Geschäftsführer fallen keine Sozialabgaben an. Die GmbH ist verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Eine Besonderheit gilt für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 50 %. Für sie gilt die sogenannte Zuflussfiktion: Tantiemenzahlungen gelten steuerrechtlich bereits dann als zugeflossen, wenn sie fällig werden, unabhängig davon, ob die GmbH das Geld tatsächlich ausgezahlt hat. Fällig wird die Tantieme in der Regel mit Feststellung des Jahresabschlusses. Der Bundesfinanzhof hat diese Grundsätze zuletzt im Urteil vom 12. Juli 2021 (Az. VI R 3/19) bestätigt.
Für dich in der Praxis bedeutet das: Auch wenn die Liquidität der GmbH eine sofortige Auszahlung nicht erlaubt, bist du als beherrschender Gesellschafter bereits zur Versteuerung verpflichtet, sobald der Jahresabschluss festgestellt ist. Eine Lösung kann sein, den Fälligkeitszeitpunkt vertraglich auf drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses zu verschieben.
GmbH-Steuer
Auf der ersten Stufe steht die Angemessenheit der Gesamtvergütung.
Auf der zweiten Stufe werden die konkreten Obergrenzen geprüft: die 50-Prozent-Regel und die 75/25-Regel.
Auf der dritten Stufe, die ausschließlich für beherrschende Gesellschafter gilt, prüft das Finanzamt, ob die Vereinbarung rechtzeitig und formgerecht getroffen wurde.
Wer diese drei Stufen sauber meistert, hat eine steuerlich anerkannte Tantieme.
Die 50 Prozent Regel bei der Gewinnbeteiligung
Die erste und in der Praxis häufig unterschätzte Grenze ist die 50-Prozent-Regel. Sie besagt, dass die Gewinntantieme maximal 50 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses betragen darf. Wer die Tantieme berechnen will, muss dabei den Gewinn vor Abzug der Tantieme und vor Abzug der ertragsabhängigen Steuern ansetzen. Das klingt einfach, führt in der Praxis aber häufig zu Rechenfehlern.
Ein typischer Fehler: Die Bemessungsgrundlage wird falsch berechnet, weil die Tantieme bereits vom Gewinn abgezogen wird, bevor die 50-Prozent-Grenze geprüft wird. Das Finanzamt rechnet jedoch von oben, also vom Jahresüberschuss vor Tantieme und vor Steuern. Auch Verlustvorträge aus Vorjahren mindern diese Bemessungsgrundlage und müssen einbezogen werden.
Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer tantimeberechtigt, gilt die 50-Prozent-Grenze nicht pro Person, sondern für alle Tantiemen zusammen. Übersteigen die Tantiemen aller Berechtigten gemeinsam die Grenze, wird der übersteigende Teil als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft.
Die 75/25 Regel und was sie für dein Gesamtgehalt bedeutet
Neben der 50-Prozent-Grenze gibt es eine zweite wichtige Beschränkung: die 75/25-Regel. Sie legt fest, dass die Tantieme maximal 25 % der gesamten Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausmachen darf. Die Gesamtvergütung setzt sich zusammen aus Festgehalt, Tantieme und sonstigen Vergütungsbestandteilen wie Dienstwagen oder Altersvorsorgebeiträgen.
Ein konkretes Beispiel: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält ein Festgehalt von 270.000 €. Die maximale Tantieme berechnet sich auf 25 % von 360.000 € (270.000 € dividiert durch 0,75), also auf 90.000 €. Wird dieser Wert überschritten, stuft das Finanzamt den übersteigenden Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung ein.
Diese Regel gilt insbesondere für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Sie soll sicherstellen, dass das variable Vergütungselement nicht so dominant wird, dass es die Grundstruktur eines Arbeitsverhältnisses verlässt und wirtschaftlich einer verdeckten Gewinnbeteiligung entspricht.
Die Vorabvereinbarung und warum Timing hier alles entscheidet
Neben den prozentualen Obergrenzen ist die Tantiemevereinbarung die formale Grundvoraussetzung schlechthin. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt: Die Tantiemevereinbarung muss vor Beginn des Geschäftsjahres schriftlich getroffen werden, für das sie gelten soll. Wer diese Vereinbarung erst im Laufe des Jahres oder gar nach dem Jahresabschluss trifft, riskiert die vollständige Aberkennung.
Das Finanzamt leitet dieses Rückwirkungsverbot aus dem Fremdvergleichsgrundsatz ab: Ein fremder Dritter würde seinen variablen Vergütungsanspruch nicht nachträglich rückwirkend vereinbaren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer soll sich diesen Vorteil daher ebenfalls nicht rückwirkend verschaffen dürfen.
In der Praxis empfiehlt es sich, die Tantiemevereinbarung bereits im Herbst für das folgende Geschäftsjahr schriftlich zu fixieren. Am besten im Anstellungsvertrag oder per schriftlichem Gesellschafterbeschluss. Wichtig dabei: Die Vereinbarung muss eindeutig formuliert sein, einen klaren Prozentsatz und eine eindeutige Bemessungsgrundlage enthalten. Formulierungen wie „angemessene Tantieme nach Ermessen der Gesellschafterversammlung“ sind zu unbestimmt und werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Verdeckte Gewinnausschüttung was sie bedeutet und wie du sie vermeidest
Der Begriff verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA, ist einer der gefürchtetsten im deutschen Steuerrecht für GmbH-Gesellschafter. Er bezeichnet eine nicht ordnungsgemäße Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter, die nicht als offene Gewinnausschüttung deklariert wird, aber wirtschaftlich denselben Effekt hat. Das Finanzamt behandelt eine vGA wie eine reguläre Ausschüttung, mit allen steuerlichen Konsequenzen.
Das Tückische: Eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht oft nicht absichtlich, sondern durch formale Fehler oder die Überschreitung von Grenzen, die vielen Gesellschaftern schlicht nicht bekannt sind. Die Lösung liegt in einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und einer regelmäßigen Überprüfung der Vergütungsstruktur.
Wann das Finanzamt eine Tantieme zur Ausschüttung umqualifiziert
Das Finanzamt qualifiziert eine Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung um, wenn einer der folgenden Tatbestände vorliegt. Erstens, wenn die 50-Prozent-Grenze überschritten wird. Zweitens, wenn die 75/25-Regel verletzt ist. Drittens, wenn die Vorabvereinbarung fehlt oder inhaltlich zu unbestimmt formuliert ist. Viertens, wenn eine Umsatztantieme ohne betriebliche Rechtfertigung vereinbart wurde. Und fünftens, wenn die Gesamtvergütung so hoch ist, dass sie einem Fremdvergleich nicht standhält.
Dabei ist zu beachten, dass nicht die gesamte Tantieme zur vGA wird, sondern nur der Teil, der die jeweilige Grenze überschreitet. Wer also eine Tantieme von 100.000 € vereinbart, die 50-Prozent-Grenze aber nur 80.000 € erlaubt, hat eine vGA von 20.000 €. Diese 20.000 € darf die GmbH nicht als Betriebsausgabe abziehen.
Steuerliche Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung für dich und deine GmbH
Die steuerlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung treffen sowohl die GmbH als auch den Gesellschafter. Auf Ebene der GmbH: Der umqualifizierte Betrag darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das bedeutet, die GmbH zahlt Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer auf diesen Betrag, als wäre er nie als Vergütung ausgezahlt worden.
Auf Ebene des Gesellschafters: Der Betrag wird nicht als Arbeitslohn behandelt, sondern als Kapitalertrag. Er unterliegt damit der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Eine nachträglich festgestellte vGA bei einer Betriebsprüfung führt zu Nachzahlungen, Zinsen und unter Umständen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten.
GmbH-Steuer
Die entscheidende Frage lautet nicht, welche Option steuerlich am besten aussieht, sondern welche für deine konkrete Situation optimiert ist.
Drei Einflussfaktoren sind dabei maßgeblich: dein persönlicher Einkommensteuersatz, der Gewerbesteuerhebesatz deiner Gemeinde und die Frage, ob du den Gewinn direkt entnehmen oder in der GmbH belassen möchtest.
Wer mehr darüber erfahren will, wie GmbH-Gesellschafter Geld steueroptimiert aus ihrer Gesellschaft entnehmen können, findet in unserem Beitrag über die verschiedenen Entnahmewege eine umfassende Übersicht.
Steuerbelastung auf Ebene der GmbH
Die GmbH zahlt auf ihren Gewinn zwei Steuerarten. Erstens die Körperschaftsteuer von pauschal 15 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags, was eine effektive Belastung von 15,825 % ergibt. Zweitens die Gewerbesteuer, die je nach Gemeinde und Hebesatz variiert. Bei einem Hebesatz von 300 % beträgt die Gewerbesteuer 10,5 %. In München liegt der Hebesatz bei 490 %, was einer Gewerbesteuer von 17,15 % entspricht.
Die Gesamtsteuerbelastung der GmbH bei einem Hebesatz von 300 % beläuft sich damit auf rund 26,325 %. Wenn du dir eine Tantieme oder eine Gehaltserhöhung auszahlst, mindert dieser Betrag den Gewinn der GmbH als Betriebsausgabe vollständig.
Steuerbelastung auf Ebene des Gesellschafters
Bei einer Tantieme oder Gehaltserhöhung wird der Betrag als Arbeitslohn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 % und greift ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 62.810 € (Stand 2025). Der Reichensteuersatz von 45 % gilt ab etwa 277.826 € zu versteuerndem Einkommen.
Bei einer Ausschüttung hingegen wird der Betrag mit der Abgeltungsteuer von pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Abgeltungsteuer kommt auf die bereits auf GmbH-Ebene gezahlten rund 26 bis 30 % zusätzlich drauf.
Das Rechenbeispiel im direkten Vergleich
Ausgangslage: Die GmbH erzielt einen Gewinn von 100.000 € vor Steuer, der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 300 %, der Gesellschafter unterliegt dem Spitzensteuersatz von 42 %. Keine Kirchensteuer.
Bei der Ausschüttung zahlt die GmbH zunächst rund 26,325 % Steuern, es verbleiben 73.675 € zur Ausschüttung. Auf diese Summe zahlt der Gesellschafter noch 26,375 % Abgeltungsteuer. Ergebnis: 54.243 € netto.
Bei der Thesaurierung verbleiben die 73.675 € vollständig in der GmbH. Der Gesellschafter hat keinen direkten Zugriff, bis eine spätere Ausschüttung beschlossen wird.
Bei der Gehaltserhöhung oder Tantieme mindert der 100.000 €-Betrag den GmbH-Gewinn als Betriebsausgabe vollständig. Beim Gesellschafter greift der Spitzensteuersatz von 42 % plus Soli von 2.310 €. Ergebnis: 55.690 € netto. Das sind rund 1.450 € mehr im Vergleich zur Ausschüttung.
GmbH-Steuer
Die Faustformel, dass Tantieme und Gehaltserhöhung in den meisten Fällen vorteilhafter sind, gilt nicht absolut.
Es gibt zwei klar definierte Konstellationen, in denen die Ausschüttung die sinnvollere Option ist. Alles andere sind Einzelfallentscheidungen, die eine individuelle Berechnung erfordern.
Wer tiefer in die strategische Steuergestaltung für GmbH-Gesellschafter einsteigen will, findet in unserem Beitrag zu Steuerstrategien für die GmbH weitere Ansätze und Optimierungsmöglichkeiten.
Thesaurierung als strategische Option für deine GmbH
Thesaurierung bedeutet: Der Gewinn wird nicht entnommen, sondern bleibt in der Gesellschaft und steht für Investitionen, Wachstumsfinanzierung oder den Aufbau von Liquiditätsreserven zur Verfügung. Steuerlich zahlt die GmbH bei Thesaurierung nur ihre eigene Steuerbelastung von rund 26 bis 30 %. Auf Ebene des Gesellschafters fällt keine Einkommensteuer an.
Das Kapital arbeitet in der GmbH weiter und kann für Investitionen genutzt werden, die ihrerseits steuerlich abschreibbar sind. Der Haken: Das Geld ist gebunden. Du kannst es nicht frei privat verwenden, ohne eine Ausschüttung zu beschließen.
Gewerbesteuerhebesatz und Reichensteuer als Ausnahmefall
Die zweite Konstellation, in der Ausschüttung sinnvoller sein kann, ist die Kombination aus einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz und einem sehr hohen persönlichen Steuersatz. Liegt der Hebesatz deiner Gemeinde sehr niedrig, ist die Steuerersparnis durch eine Tantieme auf GmbH-Ebene geringer. Gleichzeitig ist die Abgeltungsteuer von 25 % für jemanden, der dem Reichensteuersatz von 45 % unterliegt, deutlich günstiger als die Besteuerung als Arbeitslohn.
Wenn also dein persönlicher Steuersatz sehr hoch und der Hebesatz sehr niedrig ist, kann die Ausschüttung im Gesamtvergleich vorteilhafter sein. Ob das bei dir zutrifft, lässt sich nur durch eine individuelle Berechnung feststellen.

Häufige Fehler die dich bei einer Betriebsprüfung teuer zu stehen kommen
Tantiemen sind das Thema Nummer eins, wenn es um verdeckte Gewinnausschüttungen bei GmbH-Betriebsprüfungen geht. Betriebsprüfer wissen genau, wo sie hinschauen müssen. Die häufigsten Fehler sind vollständig vermeidbar, wenn man die Regeln kennt und sorgfältig dokumentiert.
Überhöhte Bezüge im Fokus der Prüfer
Betriebsprüfer schauen sich als Erstes die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers an. Diese Gesamtsumme wird mit dem verglichen, was eine vergleichbare GmbH einem fremden Geschäftsführer zahlen würde. Was als übliche Höhe der Tantieme für angestellte Geschäftsführer gilt, variiert je nach Branche, Unternehmensgröße und Umsatz. Betriebsprüfer orientieren sich dabei an Vergütungsstudien und branchenüblichen Benchmarks.
Liegt die Gesamtvergütung deutlich über dem Marktniveau, droht die Umqualifizierung des übersteigenden Teils als vGA. Besonders riskant ist eine starke Steigerung des Festgehalts kombiniert mit einer hohen Tantieme in einem überaus erfolgreichen Geschäftsjahr. Empfehlung: Lass die Gesamtvergütung alle zwei bis drei Jahre mit deinem Steuerberater auf Fremdüblichkeit prüfen und dokumentiere dabei, worauf sich die Bewertung stützt.
Fehlende oder fehlerhafte Vereinbarungen als Risiko
Der häufigste formale Fehler ist das Fehlen einer schriftlichen Vorabvereinbarung oder eine zu unklare Formulierung. Eine Tantieme, die erst nach dem Jahresabschluss vereinbart wird, ist für das Finanzamt wertlos. Dasselbe gilt für Formulierungen, die keinen eindeutigen Prozentsatz oder keine eindeutige Bemessungsgrundlage enthalten.
Ein weiterer Klassiker: Die Tantieme wird im Jahresabschluss als Verbindlichkeit gebucht, aber eine schriftliche Vereinbarung wurde nie erstellt. Das Finanzamt kann die Tantieme dann vollständig als vGA einstufen, selbst wenn die betraglichen Grenzen eingehalten wurden. Die Lösung ist einfach: Triff die Tantiemevereinbarung schriftlich, rechtssicher und vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, entweder im Anstellungsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss.
Der sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer als Sonderfall
Der bisherige Beitrag betrachtet ausschließlich den sozialversicherungsfreien Gesellschafter-Geschäftsführer. Das ist der Regelfall bei Gesellschaftern mit einer Beteiligung von mehr als 50 %. Wer weniger als 50 % hält und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, gilt als sozialversicherungspflichtig.
Für diesen Personenkreis werden Tantiemen und Gehaltserhöhungen nicht nur mit Einkommensteuer, sondern auch mit Sozialabgaben bis zur Beitragsbemessungsgrenze belastet. Das macht diese Entnahmeformen deutlich teurer. In der Konsequenz ist bei sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern die Ausschüttung oft die steuerlich günstigere Option, weil auf Kapitalerträge keine Sozialabgaben anfallen.
In der Praxis kommt dieser Fall vergleichsweise selten vor. Wer eine Minderheitsbeteiligung hält, hat in der Regel auch nicht die Entscheidungshoheit darüber, ob und in welcher Höhe eine Tantieme vereinbart wird.
So gehst du die Entscheidung als GmbH Gesellschafter richtig an
Die Entscheidung zwischen Tantieme, Gehaltserhöhung und Ausschüttung ist keine Frage der allgemeinen Faustregel, sondern der individuellen Situation. In den meisten Fällen ist die Tantieme die steuerlich klügere Wahl, weil sie den GmbH-Gewinn mindert und damit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer spart. Aber nur dann, wenn alle formalen Spielregeln eingehalten werden.
Der erste Schritt ist, den Gewerbesteuerhebesatz deiner Gemeinde zu kennen. Je höher der Hebesatz, desto größer die Steuerersparnis durch eine Tantieme auf GmbH-Ebene. Der zweite Schritt ist die Einschätzung deines persönlichen Steuersatzes. Der dritte Schritt ist eine regelmäßige Überprüfung deiner Gesamtvergütung auf Fremdüblichkeit.
Und der vierte, unverzichtbare Schritt: die rechtzeitige Vorabvereinbarung, schriftlich, klar formuliert, vor Beginn des neuen Geschäftsjahres. Wenn du als GmbH-Gesellschafter sichergehen willst, dass deine Vergütungsstruktur steuerlich optimal und betriebsprüfungssicher aufgestellt ist, begleitet dich die DHW genau dabei.
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Mein Name ist Christian Deák, Steuerberater und
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