Ob dein Homeoffice steuerrechtlich zur Betriebsstätte wird, ist für dich als GmbH-Inhaber oder Arbeitgeber keine abstrakte Frage. Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 regelt diese Grundsätze jetzt erstmals umfassend und verbindlich. Was das konkret für dich bedeutet und wo die wirklichen Risiken liegen, erfährst du hier.
BMF-Schreiben 18. Juni 2026
Das Homeoffice eines Arbeitnehmers begründet nach dem BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Der entscheidende Grund ist die fehlende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die privaten Räume.
Vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Betriebsstätte nach § 12 AO entsteht: eine Geschäftseinrichtung, örtliche Festigkeit, zeitliche Festigkeit von mindestens 6 Monaten und Verfügungsmacht des Unternehmens.
Ausnahme Geschäftsleitungsbetriebsstätte: GmbH-Geschäftsführer, die dauerhaft Tagesgeschäfte von zuhause führen, begründen dort eine Betriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO, auch ohne Verfügungsmacht.
Die 50-Prozent-Schwelle gilt abkommensrechtlich: Unter 50 Prozent Homeoffice-Anteil in 12 Monaten liegt grundsätzlich keine ausländische Betriebsstätte vor. Darüber wird der Einzelfall geprüft.
Mietverträge, Kostenzuschüsse und fehlende Alternativarbeitsplätze ändern nichts an der Grundregel. Sie begründen allein keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers.
Entsteht eine Homeoffice-Betriebsstätte, wird der Arbeitgeber sofort lohnsteuerabzugspflichtig. Im Ausland droht zusätzlich beschränkte Körperschaftsteuerpflicht.
Für E-Commerce-Unternehmer mit Remote-Teams gilt: Homeoffice-Zeitanteile dokumentieren, anwendbares DBA prüfen und Vereinbarungen so gestalten, dass keine ausländische Betriebsstätte entsteht.
Was eine Betriebsstätte im Steuerrecht bedeutet
Wer als Unternehmer mit dem Begriff Betriebsstätte konfrontiert wird, denkt zunächst an ein Büro, eine Filiale oder ein Lager. Steuerrechtlich ist der Begriff jedoch deutlich weiter gefasst und entscheidet darüber, welcher Staat das Besteuerungsrecht an deinen Unternehmensgewinnen hat. Diese Frage stellt sich nicht nur bei mehreren Standorten, sondern auch dann, wenn ein Mitarbeiter regelmäßig von zuhause arbeitet.
Zwei Definitionen sind für dich als GmbH-Inhaber oder Arbeitgeber relevant: die innerstaatliche Definition nach § 12 AO und die abkommensrechtliche Definition nach Art. 5 des OECD-Musterabkommens. Beide Definitionen greifen ineinander, folgen aber unterschiedlichen Anforderungen. Genau diese Unterschiede entscheiden in der Praxis über das steuerliche Ergebnis.
Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 12 AO
Nach § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Das klingt einfach, ist in der Praxis aber an vier kumulative Voraussetzungen geknüpft, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Erstens muss eine Geschäftseinrichtung oder Anlage vorhanden sein. Dabei kann es sich um Räumlichkeiten wie Büros oder Warenlager handeln, aber auch ein einfacher Schreibtisch oder ein Laptop können nach Rechtsprechung des BFH als Geschäftseinrichtung gelten. Zweitens muss diese Einrichtung eine feste Beziehung zur Erdoberfläche haben, also örtlich verankert sein. Drittens ist eine zeitliche Festigkeit von mindestens sechs Monaten erforderlich. Und viertens muss das Unternehmen eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Einrichtung haben.
Alle vier Merkmale sind für sich zu prüfen, stehen aber in Wechselwirkung zueinander. Das BMF hat mit dem Schreiben vom 18. Juni 2026 klargestellt, dass eine starke örtliche Festigkeit auf das Vorliegen zeitlicher Festigkeit hindeuten kann, und umgekehrt. Die Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist damit stets entscheidend.
Innerstaatlicher und abkommensrechtlicher Maßstab im Vergleich
Neben dem innerstaatlichen Begriff nach § 12 AO gibt es den abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff nach Art. 5 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens, der bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung kommt. Der Unterschied ist für dich als Arbeitgeber mit international tätigen Mitarbeitern hochrelevant.
Innerstaatlich nach § 12 AO genügt die bloße Betriebsbereitschaft einer Geschäftseinrichtung. Eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit ist keine Voraussetzung. Im Abkommensrecht nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA hingegen muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich durch die Einrichtung ausgeübt werden. Zusätzlich sieht der Negativkatalog nach Art. 5 Abs. 4 OECD-MA vor, dass vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten keine abkommensrechtliche Betriebsstätte begründen.
Für die Praxis bedeutet das: Erst prüfst du das innerstaatliche Recht, dann schaut ein ggf. einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen, ob es das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt.
Grundregel
Die gute Nachricht zuerst: In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle begründet das Homeoffice eines Arbeitnehmers keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Weder nach § 12 AO noch nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA. Das gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter regelmäßig oder dauerhaft von zuhause arbeitet.
Der entscheidende Grund für diese Grundregel liegt in einem einzigen fehlenden Merkmal: der Verfügungsmacht. Der Arbeitgeber hat typischerweise keine rechtlich gesicherte und nicht entziehbare Möglichkeit, über die privaten Räume seines Arbeitnehmers zu verfügen. Und ohne Verfügungsmacht keine Betriebsstätte.
Fehlende Verfügungsmacht als entscheidender Faktor
Verfügungsmacht bedeutet, dass das Unternehmen die Geschäftseinrichtung jederzeit in einer für seine Tätigkeit notwendigen Art und Weise nutzen kann und diese Rechtsposition ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden kann. Genau das ist beim Homeoffice eines Arbeitnehmers typischerweise nicht der Fall.
Das Hausrecht liegt beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann die Wohnung nicht eigenständig betreten, nicht für andere Zwecke nutzen und keine Änderungen an der Nutzung ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers vornehmen. Die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Arbeitnehmers nach Art. 13 GG steht einer Verfügungsmacht des Arbeitgebers entgegen.
Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt: Nur wenn dem Unternehmen eine Rechtsposition zukommt, die nicht ohne Weiteres entzogen oder gegen seinen Willen verändert werden kann, liegt ein selbständiger Nutzungsanspruch vor. Fehlt dieser, fehlt die Verfügungsmacht, und damit entsteht keine Betriebsstätte.
Was Mietverträge und Kostenzuschüsse daran ändern
Es gibt einige Gestaltungen, die auf den ersten Blick nach Verfügungsmacht aussehen, es steuerrechtlich aber nicht sind. Drei davon begegnen der DHW in der Beratung von GmbH-Inhabern und Arbeitgebern besonders häufig.
Erstens: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für das Homeoffice und stellt die Ausstattung. Das begründet keine Verfügungsmacht. Der Arbeitgeber finanziert in diesem Fall lediglich den Arbeitsplatz, hat aber weiterhin kein eigenständiges Recht zur Nutzung der Räume. Zweitens: Der Abschluss eines Mietvertrags über häusliche Räume des Arbeitnehmers. Auch das begründet nach ständiger Rechtsprechung keine ausreichende Verfügungsmacht, solange dem Arbeitgeber kein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Drittens: Dem Arbeitnehmer steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Auch das ändert an der steuerlichen Beurteilung nichts.
Was steuerlich passiert wenn doch eine Betriebsstätte angenommen wird
Wird das Home Office als Betriebsstätte anerkannt, entstehen für dich als Arbeitgeber unmittelbar steuerliche Konsequenzen. Im Inbound-Fall, also wenn ein ausländischer Arbeitgeber im Inland tätig ist, wird dieser zum inländischen Arbeitgeber und ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Das bedeutet: Anmeldung, Abführung und Dokumentation der Lohnsteuer nach deutschem Recht.
Im Outbound-Fall, also wenn ein deutsches Unternehmen Mitarbeiter im Ausland beschäftigt, verliert Deutschland anteilig das Besteuerungsrecht an den Unternehmensgewinnen, die der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Der ausländische Staat gewinnt ein Besteuerungsrecht, das er in der Regel durch eigene Registrierungs- und Erklärungspflichten geltend macht. Das Risiko der Doppelbesteuerung ist bei Fehlen eines DBA real.
Die steuerlichen Folgen sind damit nicht nur administrativ aufwendig, sondern können erhebliche Mehrbelastungen bedeuten. Wer als Arbeitgeber plötzlich lohnsteuerabzugspflichtig wird, braucht sofort eine funktionierende Lohnbuchhaltung. Das digitale Lohnbüro der DHW übernimmt Lohnabrechnungen hochprofessionell und vollständig digital.

Wenn Geschäftsleitungsfunktionen ins Homeoffice verlagert werden
Bisher haben wir über den Regelfall gesprochen: Das Homeoffice begründet keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Doch sobald die steuerliche Bewertung der Betriebsstätte im Home Office nicht mehr einen einfachen Arbeitnehmer betrifft, sondern die Unternehmensleitung selbst, ändert sich das Bild grundlegend.
Denn für die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO gelten andere Regeln als für die klassische feste Geschäftseinrichtung. Sie entsteht am Ort, an dem die Tagesgeschäfte des Unternehmens tatsächlich ausgeführt werden, unabhängig davon, ob der Unternehmer dort Verfügungsmacht hat. Jedes Unternehmen hat mindestens eine Betriebsstätte und zwar am Ort seiner Geschäftsleitung.
Was steuerrechtlich als Tagesgeschäft gilt
Tagesgeschäfte sind alle Maßnahmen, die der gewöhnliche Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt und die in die alleinige Zuständigkeit des Geschäftsführers fallen. Dazu zählen typischerweise das Unterzeichnen von Lieferverträgen, die laufende Personalsteuerung, die Kommunikation mit Kunden und Lieferanten sowie die operativen Entscheidungen des täglichen Betriebs.
Abzugrenzen sind Tagesgeschäfte von den sogenannten außergewöhnlichen Geschäften. Darunter fallen Entscheidungen, die die grundlegende Ausrichtung des Unternehmens betreffen, etwa die Festlegung der Unternehmensstrategie oder Maßnahmen, die einen Gesellschafterbeschluss erfordern. Diese außergewöhnlichen Geschäfte sind für die Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte nicht maßgeblich. Entscheidend ist allein der Ort, an dem die faktischen Tagesgeschäfte ausgeführt werden.
GmbH-Geschäftsführer
Für dich als GmbH-Geschäftsführer bedeutet das: Wenn du dauerhaft und regelmäßig Tagesgeschäfte von zuhause aus führst und kein anderes Büro als faktischen Mittelpunkt deiner geschäftsleitenden Tätigkeit existiert, begründest du dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO. Das gilt unabhängig davon, ob das Homeoffice offiziell als Arbeitsort vereinbart ist oder ob du einfach faktisch von dort aus steuerst.
In grenzüberschreitenden Konstellationen, also wenn du als Geschäftsführer einer deutschen GmbH deinen Wohnsitz ins Ausland verlegst und von dort das Unternehmen leitest, kann das eine ausländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte und damit eine Verschiebung der Besteuerungsrechte auslösen.
Als GmbH-Geschäftsführer solltest du neben dem Thema Betriebsstätte auch die steuerlichen Pflichten deiner GmbH kennen. Was Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Optimierungsmöglichkeiten konkret für dich bedeuten, haben wir ausführlich zusammengefasst.
Homeoffice-Vereinbarungen steuerlich sicher aufsetzen
Viele Arbeitgeber ahnen nicht, dass einzelne Klauseln in einer Homeoffice-Vereinbarung aus steuerlicher Sicht zur Betriebsstätte führen können. Die Vertragsgestaltung ist der einfachste und direkteste Hebel, um das Risiko proaktiv auszuschalten. Das gilt sowohl für rein innerdeutsch. Sachverhalte als auch erst recht für grenzüberschreitende Homeoffice-Regelungen mit Mitarbeitern im Ausland.
Worauf du als Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung achten solltest
Die wichtigste Regel ist gleichzeitig die einfachste: Räume dem Arbeitgeber kein generelles Zutrittsrecht zu den privaten Homeoffice-Räumen ein. Ein Zutrittsrecht außerhalb von Arbeitssicherheitsprüfungen kann als Verfügungsmacht ausgelegt werden und eine Betriebsstätte begründen. Das Recht, die Räume zur Prüfung von Geschäftsfällen oder Belegen zu betreten, ist hingegen unschädlich.
Ebenso solltest du keine Klausel aufnehmen, die es dir als Arbeitgeber erlaubt, andere Arbeitnehmer in die privaten Räume des Homeoffice-Mitarbeiters zu entsenden. Auch das kann eine tatsächliche Nutzungsbefugnis begründen, die über das reine Arbeitsverhältnis hinausgeht und steuerrechtlich als Verfügungsmacht gewertet werden kann.
Bei grenzüberschreitenden Homeoffice-Vereinbarungen kommt ein weiterer Aspekt hinzu: die Dokumentation der Arbeitszeiten und Arbeitsorte. Nur wenn du nachweisen kannst, dass ein Mitarbeiter weniger als 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice im Ausland verbringt, greift die abkommensrechtliche Schwelle zu deinen Gunsten. Ohne saubere Dokumentation hast du bei einer Betriebsprüfung schlechte Karten.
Die 50-Prozent-Schwelle im grenzüberschreitenden Steuerrecht
Sobald einer deiner Mitarbeiter im Ausland wohnt und von dort aus für dein Unternehmen arbeitet, stellt sich die Frage, ob sein Homeoffice eine Betriebsstätte deines Unternehmens im jeweiligen Land begründet. Der OECD-Musterkommentar 2025 hat dafür erstmals eine klare und international anerkannte Schwelle eingeführt, die das deutsche BMF übernommen hat.
Konkret gilt: Wenn ein Mitarbeiter weniger als 50 Prozent seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums im Homeoffice im Ausland verbringt, liegt abkommensrechtlich grundsätzlich keine Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers in diesem Land vor. Wird die Schwelle überschritten, folgt keine automatische Betriebsstätte, sondern eine weitere einzelfallbezogene Prüfung.

Wann das Homeoffice im Ausland steuerliche Pflichten auslöst
Für die Berechnung der 50-Prozent-Schwelle wird auf die gesamte Arbeitszeit des Mitarbeiters für deinen Betrieb abgestellt. Verbringt der Mitarbeiter beispielsweise 60 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice in Polen und 40 Prozent vor Ort bei Kunden in verschiedenen Ländern, übersteigt er die Schwelle und es folgt eine Einzelfallprüfung in Polen.
Die 50-Prozent-Schwelle ist eine abkommensrechtliche Regel. Sie gilt nur dann, wenn zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dem OECD-Musterabkommen entspricht. Innerstaatlich nach § 12 AO gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze. Für Länder ohne DBA mit Deutschland ist die Lage damit deutlich unsicherer und erfordert eine individuelle Prüfung.
Außerdem gilt die 50-Prozent-Schwelle auch für Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen. Eine Ausnahme für leitende Angestellte oder Prokuristen gibt es abkommensrechtlich nicht. Das bedeutet, auch wenn dein Vertriebsleiter im Homeoffice in der Schweiz regelmäßig eigenständige Entscheidungen trifft, zählt zuerst die 50-Prozent-Schwelle.
Was das neue BMF-Schreiben 2025 für Arbeitgeber bedeutet
Das BMF-Schreiben vom 24. Dezember 2025 hat die abkommensrechtliche 50-Prozent-Schwelle erstmals ausdrücklich in das deutsche Steuerrecht eingeführt. Das nachfolgende BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 hat diese Grundsätze nun vollständig kodifiziert und erklärt sie in allen offenen Fällen für anwendbar.
Für dich als Arbeitgeber bedeutet das konkret: Du musst die Arbeitszeiten und Arbeitsorte deiner Mitarbeiter, die im Ausland leben und zumindest teilweise im Homeoffice arbeiten, systematisch erfassen und dokumentieren. Nur wer diese Daten hat, kann die 50-Prozent-Schwelle im Streitfall belegen. Ohne Dokumentation hat das ausländische Finanzamt im Zweifel freie Hand.
E-Commerce
Remote-First ist im E-Commerce längst Standard. Entwickler in Osteuropa, Kundenservice auf den Philippinen, Einkauf in der Türkei. Genau diese international aufgestellten Teamstrukturen sind steuerlich besonders exponiert, weil das Thema Homeoffice-Betriebsstätte von vielen Onlinehändlern gar nicht auf dem Radar ist.
Remote-Teams aus dem Ausland steuerlich richtig einordnen
Die erste Frage, die du dir als Onlinehändler mit ausländischen Remote-Mitarbeitern stellen musst, lautet: In welchem Land arbeiten die Mitarbeiter, und besteht zwischen Deutschland und diesem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen? Diese Antwort bestimmt, welche steuerlichen Regeln überhaupt anwendbar sind.
Die zweite Frage ist: Wie viel Prozent ihrer Gesamtarbeitszeit verbringen die Mitarbeiter im Homeoffice? Nur wer diese Daten systematisch erfasst, kann die 50-Prozent-Schwelle im Bedarfsfall belegen. Wer keine Daten hat, kann im Streitfall nicht nachweisen, dass keine Betriebsstätte entstanden ist.
Die dritte und oft unterschätzte Frage betrifft die Aufgaben, die deine Remote-Mitarbeiter ausüben. Ein IT-Entwickler, der Code schreibt, hat eine andere steuerliche Qualität als ein Einkaufsleiter, der eigenständig Lieferantenverträge für dein Unternehmen abschließt. Letzterer könnte eine Vertreterbetriebsstätte begründen, selbst wenn die 50-Prozent-Schwelle nicht überschritten wird.
Risikocheck
Das größte Risiko für Amazon-Seller, Shopify-Händler und Dropshipper mit international aufgestellten Teams ist die unbemerkte Begründung einer ausländischen Betriebsstätte durch einen Mitarbeiter, der eigenständig Entscheidungen für das Unternehmen trifft. Wer als Einkaufsverantwortlicher dauerhaft von seinem Homeoffice in Polen Bestellentscheidungen trifft, könnte damit eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Polen begründen, ohne dass das irgendjemand geplant hat.
Ein weiteres Risiko liegt in Workations und Digital-Nomad-Arrangements: Wenn Mitarbeiter über längere Zeiträume aus dem Ausland arbeiten und der Arbeitgeber davon weiß, können bereits wenige Monate ausreichen, um die zeitliche Festigkeit einer Betriebsstätte zu begründen.
Übrigens: Wenn sich deine Mitarbeiter fragen, was sie an ihrem häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzen können, haben wir das ausführlich aufbereitet.
Wann du einen Steuerberater hinzuziehen solltest
Die meisten steuerlichen Risiken beim Thema Homeoffice entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus Unkenntnis. Die Rechtslage hat sich in den letzten zwei Jahren durch mehrere BMF-Schreiben und BFH-Urteile erheblich verändert, und die Einzelfallabhängigkeit macht eine Pauschalantwort unmöglich. Wer jetzt aktiv ist, spart sich später kostspielige Nachzahlungen und aufwendige Betriebsprüfungen.
Diese Konstellationen sind ohne Beratung riskant
Fünf Konstellationen solltest du nicht ohne steuerliche Beratung beurteilen. Erstens: Mitarbeiter, die dauerhaft oder zu mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice im Ausland tätig sind. Zweitens: GmbH-Geschäftsführer, die faktisch alle Tagesgeschäfte von zuhause aus führen, ohne ein anderes Büro als faktischen Mittelpunkt. Drittens: Homeoffice-Vereinbarungen, die dem Arbeitgeber ein generelles Zutrittsrecht oder das Recht zur anderweitigen Nutzung der Räume einräumen. Viertens: grenzüberschreitende Tätigkeiten in Ländern ohne DBA mit Deutschland. Fünftens: Remote-Mitarbeiter mit eigenständigen Abschluss- oder Entscheidungsbefugnissen, die für das Unternehmen rechtlich bindend sind.
Die DHW berät E-Commerce-Unternehmer, GmbH-Inhaber und Arbeitgeber mit Remote-Teams seit Jahren in genau diesen Strukturen. Die Spezialisierung auf Onlinehändler, SaaS-Unternehmen und digitale Geschäftsmodelle bedeutet: Wir kennen die Fallstricke nicht aus dem Lehrbuch, sondern aus der täglichen Beratungspraxis. Wenn du unsicher bist, ob deine aktuelle Struktur ein steuerliches Risiko birgt, ist ein Erstgespräch mit der DHW der einfachste erste Schritt.
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