So funktioniert das Reverse Charge Verfahren im E-Commerce

29. Juli 2026by Christian Deák

Sobald du als Onlinehändler Werbebudgets bei Meta buchst, ein SaaS Tool aus Irland nutzt oder einen Fulfillment Dienstleister im Ausland beauftragst, wirst du zum Schuldner einer Umsatzsteuer, die auf keiner deiner Eingangsrechnungen ausgewiesen ist. Das Reverse Charge Verfahren verlagert die Steuerschuld auf dich als Leistungsempfänger und gehört damit zu den Regelungen, die im internationalen Onlinehandel täglich greifen, aber selten richtig verstanden werden.

Im umsatzsteuerlichen Regelfall des § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG schuldet derjenige Unternehmer die Umsatzsteuer, der die Leistung erbringt. Er weist sie in seiner Rechnung aus, vereinnahmt sie vom Kunden und führt sie an sein Finanzamt ab. Das Reverse Charge Verfahren durchbricht dieses Prinzip und verlagert die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Der Leistende rechnet netto ab, der Empfänger berechnet die Steuer selbst, meldet sie an und führt sie ab.

Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren nicht aus Vereinfachungsgründen geschaffen, sondern als Instrument gegen den Umsatzsteuerbetrug. Beim klassischen Karussellbetrug vereinnahmt ein Lieferant die Umsatzsteuer, führt sie aber nicht ab und verschwindet, während der Abnehmer denselben Betrag als Vorsteuer zieht. Verlagert man die Steuerschuld auf den Empfänger, fallen Steuerschuld und Vorsteuerabzug in einer Person zusammen und der Betrugsmechanismus läuft ins Leere. Genau deshalb hat der Gesetzgeber den Katalog des § 13b UStG über die Jahre immer weiter ausgedehnt.

Für die Frage, was Reverse Charge Verfahren im Kern genau ist, sind drei Merkmale entscheidend. Es handelt sich erstens um einen Vorgang zwischen zwei Unternehmern, es liegt zweitens ein im Inland steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vor, und es greift drittens einer der gesetzlich definierten Tatbestände. Fehlt eines dieser Merkmale, bleibt es beim Regelfall.

Einfach erklärt heißt das: Beim Reverse-Charge-Verfahren zahlt nicht der Rechnungssteller die Umsatzsteuer, sondern der Rechnungsempfänger.

 

Reverse Charge

Das Wichtigste in Kürze

Grundprinzip
Steuerschuld beim Leistungsempfänger

Beim Reverse Charge Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der leistende Unternehmer.

Rechtsgrundlage ist § 13b UStG in Verbindung mit Art. 196 der EU Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Anwendungsbereich
B2B zwingend, kein Wahlrecht

Die Regelung gilt zwingend im B2B Bereich, ein Wahlrecht besteht nicht.

Im E Commerce betrifft sie vor allem bezogene Dienstleistungen aus dem EU Ausland und aus Drittländern.

Zahllast
Neutral, aber dokumentationspflichtig

Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung ist der Vorgang zahllastneutral, dokumentiert werden muss er trotzdem.

Prüfungsrisiko
Häufigste Fehler in der Sonderprüfung
Fehler bei Ortsbestimmung, Rechnungshinweis oder USt IdNr. sind die häufigsten Beanstandungen in der Umsatzsteuer Sonderprüfung.

Bedeutung und Definition für Unternehmer

Wirtschaftlich betrachtet ist der Vorgang für dich in aller Regel neutral, sofern du zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt bist. Du meldest die geschuldete Steuer an und ziehst denselben Betrag im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer wieder ab. Aus dieser Doppelbewegung folgt eine Zahllast von null. Anders sieht es aus, wenn du steuerfreie Ausgangsumsätze ohne Vorsteuerabzug tätigst oder unter die Kleinunternehmerregelung fällst. Dann wird aus der rein technischen Buchung eine echte Belastung, weil dem angemeldeten Steuerbetrag kein Vorsteuerabzug gegenübersteht. Genau das ist der Punkt, an dem viele die Reverse Charge Bedeutung unterschätzen.

Ein konkretes Beispiel macht das greifbar. Angenommen, du erhältst von einer irischen Konzerngesellschaft eines großen Werbeanbieters eine Rechnung über 5.000 Euro netto für geschaltete Anzeigen. Auf der Rechnung steht keine Umsatzsteuer, dafür der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Du berechnest 19 Prozent, also 950 Euro, und trägst diese in deiner Voranmeldung als geschuldete Steuer nach § 13b UStG ein. Im selben Formular ziehst du 950 Euro als Vorsteuer ab. Unter dem Strich zahlst du nichts zusätzlich, hast den Vorgang aber vollständig und prüfungssicher dokumentiert. Damit ist auch die Frage beantwortet, was Reverse Charge für deine Liquidität bedeutet, nämlich in der Regel keine zusätzliche Belastung, aber eine zusätzliche Erklärungspflicht.

Rechtliche Grundlage nach § 13b UStG

Die zentrale Norm für 13b UStG Reverse Charge gliedert sich in zwei Absätze, die den Anwendungsbereich abstecken. § 13b Abs. 1 UStG erfasst sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland befindet. Das ist der für den Onlinehandel wichtigste Fall, weil er nahezu alle bezogenen digitalen Dienstleistungen aus dem EU Ausland abdeckt. § 13b Abs. 2 UStG regelt weitere Tatbestände, darunter Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer, Bauleistungen, Gebäudereinigung, die Lieferung von Gas und Elektrizität sowie Umsätze mit bestimmten Metallen und elektronischen Bauelementen.

Damit die Reverse Charge Regelung überhaupt greift, muss die Leistung nach den Ortsvorschriften der §§ 3a ff. UStG in Deutschland steuerbar sein. Bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern gilt nach § 3a Abs. 2 UStG das Empfängerortprinzip, sodass die Leistung dort ausgeführt wird, wo du deinen Sitz hast. Genau das ist die Brücke, über die ausländische Dienstleistungen in die deutsche Besteuerung gezogen werden. Unionsrechtlich fußt die Vorschrift auf Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG, der die verpflichtende Steuerschuldverlagerung bei grenzüberschreitenden B2B Dienstleistungen anordnet. Die deutsche Umsetzung wird zusätzlich durch den Umsatzsteuer Anwendungserlass zu § 13b konkretisiert, der für die Finanzverwaltung bindend ist und viele Auslegungsfragen der Praxis beantwortet.

Wie funktioniert die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers?

Beim Reverse Charge System verschiebt sich nicht nur die Zahlungspflicht, sondern die gesamte steuerliche Abwicklung auf dich. Du bist zugleich derjenige, der die Bemessungsgrundlage ermittelt, den Steuersatz anwendet, die Steuer anmeldet und, sofern berechtigt, den Vorsteuerabzug geltend macht. Diese Bündelung von Pflichten ist der eigentliche Kern des Verfahrens und zugleich seine größte Fehlerquelle, weil ein einziger falsch beurteilter Eingangsbeleg gleich mehrere Positionen deiner Voranmeldung verfälscht.

Ablauf der Umkehr der Steuerschuld

Der Ablauf lässt sich in klare Schritte zerlegen. Zunächst prüfst du bei jedem Eingangsbeleg, ob es sich um eine unter § 13b UStG fallende Leistung handelt. Ist das der Fall, ermittelst du die Bemessungsgrundlage aus dem Nettoentgelt und wendest den maßgeblichen deutschen Steuersatz an, im Regelfall 19 Prozent. Die so berechnete Reverse Charge Umsatzsteuer trägst du in der Umsatzsteuervoranmeldung in der Zeile für Leistungen nach § 13b UStG ein. Bist du vorsteuerabzugsberechtigt, erfasst du denselben Betrag in derselben Voranmeldung als abziehbare Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG.

Beim Zeitpunkt der Steuerentstehung ist § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG genau zu unterscheiden. Für die praxisrelevanten sonstigen Leistungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Für die Tatbestände des Abs. 2 entsteht sie mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Leistung folgenden Monats. Diese Unterscheidung ist kein akademisches Detail, denn sie entscheidet darüber, in welchem Voranmeldungszeitraum der Umsatz zu erfassen ist. Meldest du zu spät, drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Buchhalterisch wird der Vorgang über sogenannte Steuerschlüssel abgebildet, die in DATEV und vergleichbaren Systemen hinterlegt sind. Die Buchung erzeugt automatisch sowohl die geschuldete Steuer als auch die korrespondierende Vorsteuer, sofern der Steuerschlüssel korrekt gewählt ist. Falsch wird es regelmäßig dann, wenn ein Beleg ohne Umsatzsteuerausweis schlicht als steuerfreier Aufwand gebucht wird, weil dann sowohl die Steuerschuld als auch der Vorsteuerabzug fehlen und die Voranmeldung inhaltlich unrichtig ist.

 

E-Commerce

Wann gilt das Reverse Charge Verfahren im E Commerce?

Drei Fallgruppen
Eingangsleistungen im Onlinehandel

Die Umsatzsteuer im Reverse Charge begegnet dir im Onlinehandel vor allem auf der Eingangsseite, also bei den Leistungen, die du selbst beziehst. Drei Fallgruppen dominieren den Alltag. Erstens digitale Dienstleistungen wie Werbeplattformen, App Stores, Zahlungsdienstleister und SaaS Tools. Zweitens logistiknahe Leistungen von Fulfillment Dienstleistern und Lagerbetreibern im Ausland. Drittens Beratungs-, Agentur- und Softwareentwicklungsleistungen ausländischer Anbieter.

Abgrenzung
Reverse Charge vs. OSS Verfahren

Wichtig ist die Abgrenzung zu den Regelungen, die auf der Ausgangsseite greifen. Verkaufst du Waren an Privatkunden im EU Ausland, gilt nicht Reverse Charge, sondern das One Stop Shop Verfahren mit der einheitlichen Lieferschwelle von 10.000 Euro. Beide Verfahren werden in der Praxis häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Reverse Charge betrifft B2B Leistungen und verlagert die Steuerschuld, das OSS Verfahren betrifft B2C Fernverkäufe und bündelt lediglich die Meldung.

Wie eng Umsatzsteuerreformen und grenzüberschreitende Umsätze zusammenhängen, zeigt die anhaltende Debatte um die europäische Umsatzsteuerreform.

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Leistungen mit Bezug zum Drittland

Bei Leistungen aus dem Drittland, also außerhalb der EU, gelten dieselben Grundsätze wie bei EU Leistungen, solange der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland liegt. Praktisch relevant sind hier vor allem SaaS Anbieter mit Sitz in den USA, Cloud- und Hostingdienste, Werbe- und Analysetools sowie außereuropäische Fulfillment Partner. Auch wenn der Anbieter im Drittland sitzt, wirst du als deutscher Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, sofern du die Leistung für dein Unternehmen beziehst.

Eine Sonderrolle spielen die sogenannten Katalogleistungen. Bei bestimmten sonstigen Leistungen an im Drittland ansässige Empfänger richtet sich der Leistungsort nach dem Empfängersitz, was für ausgehende Leistungen bedeutet, dass sie in Deutschland nicht steuerbar sein können. Für dich als Bezieher ausländischer Leistungen bleibt es hingegen bei der Steuerschuldverlagerung. Eine praxistaugliche Reverse Charge Drittland Liste hilft dir dabei, deine wiederkehrenden Eingangsrechnungen einmal sauber zu kategorisieren, sodass die laufende Buchung anschließend routiniert abläuft. Entscheidend ist am Ende immer, ob die konkrete Reverse Charge Leistung eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a UStG ist, denn reine Warenlieferungen aus dem Drittland unterliegen stattdessen der Einfuhrumsatzsteuer und folgen einer völlig anderen Systematik.

Reverse Charge bei Lieferungen in die Schweiz

Die Schweiz ist als Nicht EU Land ein häufiger Stolperstein, weil viele Onlinehändler dort Dienstleister beauftragen oder eigene Leistungen erbringen. Für eine Rechnung in die Schweiz gilt zunächst, dass das deutsche § 13b Verfahren dort nicht anwendbar ist, weil die Schweiz nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegt. Die Schweiz kennt jedoch mit der Bezugsteuer nach Art. 45 des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ein funktional vergleichbares Instrument, bei dem der schweizerische Leistungsempfänger die Steuer auf bezogene Auslandsleistungen selbst abrechnet.

Für dich als deutscher Unternehmer ergeben sich daraus zwei Blickrichtungen. Beziehst du eine sonstige Leistung von einem Schweizer Dienstleister, greift bei dir das deutsche Reverse Charge Verfahren, weil der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip in Deutschland liegt. Erbringst du umgekehrt eine Leistung an einen Schweizer Unternehmer, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar, und du solltest prüfen, ob in der Schweiz eine Bezugsteuerpflicht deines Kunden oder gar eine eigene Registrierungspflicht entsteht. Letztere kann bei Überschreiten bestimmter Umsatzschwellen relevant werden, weshalb sich hier eine frühzeitige Klärung lohnt.

Welche Länder wenden das Reverse Charge Verfahren an?

Die Grundmechanik der Steuerschuldverlagerung ist innerhalb der EU durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie harmonisiert, sodass bei grenzüberschreitenden B2B Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten dasselbe Grundprinzip gilt. Die konkrete Ausgestaltung, etwa bei nationalen Sondertatbeständen oder bei den formalen Rechnungspflichten, unterscheidet sich jedoch von Land zu Land. Für dich wird das insbesondere dann relevant, wenn du über Fulfillment Modelle wie Amazon PAN EU Lagerbestände in mehreren Ländern hältst und dort steuerlich registriert bist.

 

Reverse Charge

Übersicht der relevanten Länder

Innerhalb der EU
Alle 27 Mitgliedstaaten – Art. 196
✓  Alle EU-Mitgliedstaaten wenden Art. 196 an
Zusätzliche nationale Tatbestände & abweichende Meldepflichten:
🇫🇷
Frankreich
🇮🇹
Italien
🇵🇱
Polen

Außerhalb der EU
Vergleichbare Mechanismen
🇨🇭
Schweiz
Bezugsteuer
🇳🇴
Norwegen
🇬🇧
Ver. Königreich
post-Brexit

Kein vergleichbares System – Achtung
Eigene umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im jeweiligen Land
🇦🇪
Vereinigte Arab.
Emirate
🇪🇺
EU: Grundstücks-
leistungen
In Ländern ohne vergleichbares System kann für dich sogar eine eigene umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im jeweiligen Land entstehen. Eine Prüfung im Einzelfall ersetzt daher jede Länderliste.

Welche Vorteile bietet dir das Reverse Charge Verfahren

So bürokratisch das Verfahren auf den ersten Blick wirkt, es bringt für dich als Onlinehändler handfeste Vorteile, sofern du es korrekt anwendest.

  • Liquiditätsvorteil. Du musst gegenüber ausländischen Lieferanten keine Umsatzsteuer vorfinanzieren und anschließend beim Finanzamt zurückholen. Gerade bei hohen laufenden Werbebudgets summiert sich dieser Effekt spürbar.
  • Kein ausländisches Registrierungsverfahren. Weil die Steuer im Bestimmungsland vom Empfänger abgerechnet wird, muss sich der ausländische Leistende nicht in Deutschland registrieren, was den grenzüberschreitenden Leistungsbezug insgesamt entbürokratisiert.
  • Geringeres Betrugsrisiko im Markt. Da die Vorsteuererstattung an nicht abführende Lieferanten entfällt, wird der Karussellbetrug systematisch erschwert, wovon indirekt auch seriöse Händler durch ein saubereres Marktumfeld profitieren.
  • Vereinfachte Kalkulation. Da im grenzüberschreitenden B2B Geschäft keine unterschiedlichen Steuersätze je Zielland auf deinen Eingangsrechnungen erscheinen, bleibt die Nettobetrachtung übersichtlich.

    Reverse-Charge Kleinunternehmer

    Wie erstellst du eine Reverse Charge Rechnung richtig?

    Wenn du selbst eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringst, stellst du eine Reverse Charge Rechnung aus. Die maßgebliche Rechnungsvorschrift findest du in § 14a Abs. 5 UStG, der über die allgemeinen Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG hinaus zusätzliche Anforderungen stellt. Eine formal fehlerhafte Rechnung ist kein Kavaliersdelikt, denn beim Empfänger kann sie den Vorsteuerabzug gefährden, und bei dir kann ein unrichtiger Steuerausweis zu einer zusätzlichen Steuerschuld führen.

    Pflichtangaben auf der Rechnung

    Neben den allgemeinen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, also Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt, verlangt § 14a Abs. 5 UStG den ausdrücklichen Hinweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf der Rechnung. Zulässig ist auch eine anderssprachige, inhaltlich entsprechende Formulierung, im Geschäftsverkehr wird häufig schlicht der Zusatz Reverse Charge verwendet.

    Zentral ist außerdem, dass die Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer ausweist, sondern ausschließlich das Nettoentgelt nennt. Bei innergemeinschaftlichen Leistungen musst du zwingend sowohl deine eigene USt IdNr. als auch die deines Leistungsempfängers angeben, weil die Steuerschuldverlagerung an die Unternehmereigenschaft des Empfängers anknüpft. Die Gültigkeit dieser USt IdNr. solltest du über das qualifizierte Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern prüfen und dokumentieren. Wie stark solche Prozesse mittlerweile automatisiert werden, zeigt sich am Amazon Umsatzsteuer Berechnungsservice, der die Rechnungsstellung für B2B Transaktionen weitgehend übernimmt, die Verantwortung für die korrekte Meldung aber bei dir belässt.

    Häufige Fehler bei der Rechnungsstellung

    Der wohl teuerste Fehler ist der unberechtigte Steuerausweis. Weist du auf einer Reverse Charge Rechnung dennoch deutsche Umsatzsteuer aus, schuldest du diese nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich, obwohl eigentlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Es kommt also zu einer doppelten Belastung desselben Umsatzes, die erst durch eine berichtigte Rechnung wieder aufgelöst werden kann.

    Ebenso häufig ist die fehlerhafte Ortsbestimmung. Wer den Leistungsort falsch beurteilt, wendet Reverse Charge entweder zu Unrecht an oder übersieht es, wo es zwingend wäre. Eng damit verwandt ist die Verwechslung mit der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, die für Warenlieferungen gilt und mit der Steuerschuldverlagerung bei Dienstleistungen nichts zu tun hat. Und schließlich wird eine fehlende oder ungültige USt IdNr. des Empfängers regelmäßig zur Haftungsfalle, weil die Voraussetzungen der Steuerschuldverlagerung dann nicht nachgewiesen sind. Diese und weitere Stolperfallen ordnen sich in das größere Bild der typischen Steuerfehler im E Commerce ein, die sich über Monate aufstauen können, bevor das Finanzamt sie entdeckt.

    Reverse Charge Verfahren für Kleinunternehmer im E Commerce

    Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG schütze vor dem Reverse Charge Verfahren. Das Gegenteil ist der Fall. Zwar weist du als Kleinunternehmer auf deinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer aus und musst diese auch nicht abführen, doch für bezogene Leistungen aus dem Ausland giltst du als Leistungsempfänger im Sinne des § 13b UStG.

    Sobald du also eine sonstige Leistung aus dem EU Ausland oder aus dem Drittland beziehst, benötigst du eine USt IdNr., die du beim Bundeszentralamt für Steuern beantragst, und du wirst zum Schuldner der Einfuhr- beziehungsweise Bezugsumsatzsteuer. Konkret heißt das für dich, dass die angemeldete Steuer bei dir zu einer echten Belastung wird, weil dir als Kleinunternehmer der Vorsteuerabzug nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG verwehrt bleibt. Buchst du als Kleinunternehmer regelmäßig Werbung bei ausländischen Plattformen, entsteht dadurch eine tatsächliche Zahllast, die viele in ihrer Kalkulation schlicht vergessen. Genau dieser Punkt wird in der Praxis am häufigsten übersehen und fällt oft erst bei einer späteren Prüfung auf.

     

    Deutschland

    Reverse Charge Verfahren in Deutschland

    Nationale Ausgestaltung
    § 13b UStG und der Umsatzsteuer-Anwendungserlass

    Die Ausgestaltung vom Reverse Charge in Deutschland folgt der europäischen Grundregel, wird aber durch nationale Besonderheiten und die Verwaltungsauffassung geprägt. Maßgeblich ist neben § 13b UStG vor allem der Umsatzsteuer Anwendungserlass zu dieser Vorschrift, der für die Finanzämter bindend ist und detaillierte Vorgaben zur Auslegung enthält. Wer die deutsche Praxis verstehen will, kommt an diesem Erlass nicht vorbei, weil er zahlreiche Zweifelsfälle klärt, die das Gesetz selbst offenlässt.

    Besonderheiten für deutsche Onlinehändler

    Für E Commerce Betriebe mit vielen internationalen Dienstleistern ist § 13b ein regelmäßiger Prüfungsschwerpunkt in der Umsatzsteuer Sonderprüfung. Typische Beanstandungen betreffen nicht angemeldete Reverse Charge Umsätze bei ausländischen Werbe- und Tool Rechnungen, den fehlerhaften Steuerschlüssel in der Buchhaltung sowie eine unzureichende Abgrenzung zwischen im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen. Weil die Belegzahl im Onlinehandel hoch ist, multiplizieren sich einzelne systematische Fehler schnell zu erheblichen Nachforderungen über mehrere Jahre.

    Genau an dieser Stelle zeigt sich der Wert einer auf den E Commerce spezialisierten Steuerberatung, weil komplexe Leistungsketten und ausländische Eingangsbelege dort frühzeitig richtig eingeordnet werden, bevor daraus in einer Prüfung teure Nachzahlungen entstehen. Als spezialisierter Steuerberater für Onlinehändler und SaaS Unternehmen begleitet dich die DHW genau bei diesen Fragestellungen und sorgt dafür, dass dein steuerliches Fundament mit deinem Wachstum Schritt hält.

    FAQ

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist das Reverse Charge Verfahren einfach erklärt?
    +

    Nicht du, sondern dein Geschäftspartner schuldet die Umsatzsteuer. Er meldet und zahlt sie selbst beim Finanzamt an.

    Wer muss das Reverse Charge Verfahren anwenden?
    +

    Unternehmer im B2B Bereich bei bestimmten Leistungen nach § 13b UStG, etwa bei Bezug aus dem Ausland.

    Wie erkenne ich eine Reverse Charge Rechnung?
    +

    Sie weist keine Umsatzsteuer aus und enthält den Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

    Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?
    +

    Ja, auch als Kleinunternehmer musst du bei grenzüberschreitenden Leistungen die Steuer selbst anmelden.

    Was passiert wenn ich die Umsatzsteuer trotz Reverse Charge ausweise?
    +

    Du schuldest die ausgewiesene Steuer zusätzlich nach § 14c UStG, obwohl der Leistungsempfänger sie eigentlich schuldet.

    Gilt das Reverse Charge Verfahren auch in der Schweiz?
    +

    Ja, dort heißt es Bezugsteuer und funktioniert nach demselben Prinzip wie in Deutschland.

    Welche Länder wenden das Reverse Charge Verfahren an?
    +

    Alle EU Länder sowie einige Drittländer wie die Schweiz, mit jeweils eigenen nationalen Besonderheiten.

    Wo trage ich Reverse Charge Umsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung ein?
    +

    In der entsprechenden Kennzahl für Leistungen nach § 13b UStG, gleichzeitig als Vorsteuer bei Berechtigung.

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