Diese Voraussetzungen brauchst du für den Vorsteuerabzug als E-Commerce Unternehmer

25. Juni 2026by Christian Deák

Als E-Commerce Unternehmer bist du im deutschen Umsatzsteuersystem eine Durchgangsstation. Du erhebst Umsatzsteuer auf deine Verkäufe und hast gleichzeitig das Recht, die selbst gezahlte Steuer auf Wareneinkauf, Software und Betriebskosten gegenzurechnen. Welche Bedingungen dafür nach § 15 UStG erfüllt sein müssen und worauf du als Onlinehändler besonders achten musst, erklärt dieser Beitrag.

Auf einen Blick

Das Wichtigste zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

Damit du als Unternehmer die gezahlte Vorsteuer geltend machen kannst, müssen nach § 15 UStG vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.

1
Unternehmerstatus

Du übst eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmeerzielung aus und bist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.

2
Ordnungsgemäße Eingangsrechnung

Die Rechnung enthält alle Pflichtangaben nach § 14 UStG. Fehlt auch nur eine, entfällt der Abzug bis zur Korrektur vollständig.

3
Betriebliche Veranlassung

Die eingekaufte Ware oder Dienstleistung dient deinem unternehmerischen Bereich. Mindestens 10 % betriebliche Nutzung ist erforderlich.

4
Tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer

Der Rechnungsaussteller schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich. Ein fälschlicher Ausweis durch einen Kleinunternehmer berechtigt nicht zum Abzug.

Besonderheiten
Zusätzliche Regeln für E-Commerce-Händler

Einfuhrumsatzsteuer aus China ist abzugsfähig, sobald der Einfuhrabgabenbescheid vorliegt.

Amazon FBA-Gebühren und Shopify-Abrechnungen sind als Eingangsleistungen absetzbar.

Bei Leistungen aus dem EU-Ausland greift Reverse Charge nach § 13b UStG. Hier schuldet nicht der Leistungserbringer, sondern du als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Was ist der Vorsteuerabzug und warum ist er für deinen Onlinehandel so wichtig

Viele Onlinehändler kennen den Begriff, aber nur wenige verstehen das volle Potenzial. Als regelbesteuerter Unternehmer zahlst du nicht dauerhaft die volle Umsatzsteuer auf deine Betriebsausgaben. Du verrechnest die eingenommene Umsatzsteuer deiner Kunden mit der Vorsteuer, die du selbst auf Eingangsrechnungen bezahlt hast. Das Finanzamt erhält am Ende nur den Differenzbetrag.

Vorsteuer und Umsatzsteuer verständlich erklärt

Eine Frage, die am Anfang viele Gründer beschäftigt: Was ist die Vorsteuer und worin unterscheidet sie sich von der Umsatzsteuer? Beide Begriffe bezeichnen im Kern dieselbe Steuer, nur aus unterschiedlichen Perspektiven. Die Umsatzsteuer ist die Steuer, die du auf deine Verkäufe aufschlägst und ans Finanzamt abführst. Die Vorsteuer ist die identische Steuer, die in den Rechnungen steckt, die du für dein Business bezahlst.

Ein konkretes Beispiel: Du kaufst Ware für 1.000 € netto ein und zahlst 190 € Vorsteuer. Auf deine Verkäufe stellst du 2.000 € netto in Rechnung und nimmst 380 € Umsatzsteuer ein. Deine tatsächliche Zahllast ans Finanzamt beträgt 190 €. Du bist Durchgangsstation, kein Steuerträger  diese Rolle übernimmt der Endkunde.

Im E-Commerce mit hohen Wareneinkaufsvolumina summiert sich nicht geltend gemachte Vorsteuer schnell auf vier- bis fünfstellige Monatsbeträge. Besonders teuer wird es, wenn fehlerhafte Eingangsrechnungen erst bei der Betriebsprüfung auffallen und bereits gebuchte Vorsteuer rückwirkend gestrichen wird.

Ein klassisches Beispiel: Viele Händler, die ihre Waren aus China importieren, erkennen die Einfuhrumsatzsteuer gar nicht als abzugsfähige Vorsteuerposition. Der Einfuhrabgabenbescheid des Zolls landet im Posteingang und wird ignoriert. Wer diesen Betrag konsequent geltend macht, verbessert seinen Cashflow direkt, ohne einen Cent mehr umzusetzen.

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt und welche Unternehmensformen profitieren

Die Grundvoraussetzung ist deine Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG. Wer eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmeerzielung ausübt, gilt als Unternehmer im steuerlichen Sinne. Damit stellt sich die zentrale Frage: Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt? Die Antwort: alle Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielen und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Konkret zählen dazu GmbH, UG, AG und andere Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmer mit Regelbesteuerung sowie Personengesellschaften. Ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsteht unmittelbar mit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind hingegen Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG erzielen, sowie Privatpersonen.

Häufig stellt sich zudem die Frage ab wann man vorsteuerabzugsberechtigt ist. Hierzu kann man sagen, dass man bereits ab dem Zeitpunkt der vorbereitenden Tätigkeiten vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wer Ware einkauft, bevor der erste Umsatz geflossen ist, kann die dabei gezahlte Vorsteuer bereits geltend machen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung setzt keine laufenden Umsätze voraus, sondern nur die nachweisbare unternehmerische Absicht. Für Gründer im E-Commerce ist außerdem relevant zu verstehen, wann vorsteuerabzugsberechtigt zu sein einen echten Liquiditätsvorteil bringt. Solange du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendest, stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung und bist damit von der Berechtigung ausgeschlossen. Die gezahlte Vorsteuer wird in diesem Fall zur normalen Betriebsausgabe. Ab 2025 liegt die Grenze bei 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Für wachsende Onlinehändler, die nennenswerten Wareneinkauf haben, rechnet sich der Wechsel zur Regelbesteuerung in der Regel vom ersten Tag.

Voraussetzungen nach § 15 UStG im Detail

§ 15 UStG nennt vier Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Fehlt eine einzige, entfällt der Anspruch ganz oder teilweise. Die Vorsteuerabzugsfähigkeit einer Ausgabe hängt damit nicht nur von der Unternehmereigenschaft ab, sondern auch von der Qualität der Eingangsrechnung und dem Verwendungszweck.

§ 14 UStG

Die ordnungsgemäße Eingangsrechnung

Die Rechnung ist das zentrale Dokument für den Abzug. Fehlen Pflichtangaben, verliert sie ihre steuerliche Wirkung, und du kannst die darin enthaltene Vorsteuer nicht geltend machen, auch wenn du die Steuer tatsächlich bezahlt hast. Das Finanzamt prüft Eingangsrechnungen bei Betriebsprüfungen systematisch auf Vollständigkeit.

Checkliste
Pflichtangaben auf der Rechnung
1

Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers

2

Steuernummer oder USt-IdNr. des Rechnungsausstellers

3

Ausstellungsdatum

4

Fortlaufende Rechnungsnummer

5

Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Leistung

6

Liefer- oder Leistungszeitpunkt

7

Nettobetrag

8

Steuersatz

9

Separat ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag

Bei Rechnungen bis 250 Euro gelten vereinfachte Anforderungen nach § 33 UStDV.

E-Commerce
Typische Fallstricke im Onlinehandel

Amazon FBA läuft über das Gutschriftverfahren: Amazon stellt die Rechnung selbst aus. Lagergebühren, Versandgebühren und Service-Fees sind als abzugsfähige Eingangsleistungen zu behandeln, sofern alle Pflichtangaben vorhanden sind.

Shopify und ähnliche Plattformen stellen monatliche Abrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus, die du direkt als Vorsteuer abziehen kannst.

Bei ausländischen Plattformen ohne deutsche USt-IdNr. greift gegebenenfalls Reverse Charge nach § 13b UStG. Hier schuldet du als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Betriebliche Veranlassung und weitere Bedingungen

Neben der ordnungsgemäßen Rechnung verlangt § 15 UStG, dass die eingekaufte Leistung oder Ware deinem unternehmerischen Bereich dient. Rein privat genutzte Anschaffungen berechtigen nicht zum Abzug. Mindestens 10 % betriebliche Nutzung ist die gesetzliche Untergrenze für einen anteiligen Abzug.

Außerdem muss die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller tatsächlich geschuldet sein. Wer eine Rechnung von einem Kleinunternehmer erhält, der fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen hat, darf diese nicht abziehen. Prüfe neue Lieferanten daher immer über das BZSt-Online-Portal auf ihre USt-IdNr. Die eigene Unternehmereigenschaft gilt übrigens bereits ab dem Zeitpunkt vorbereitender Maßnahmen, also auch dann, wenn du noch keinen ersten Umsatz erzielt hast.

Zeitpunkt der Geltendmachung und was viele falsch machen

Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist nach § 15 UStG klar definiert: Der Abzug ist in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Liegt die Rechnung erst im Folgemonat vor, verschiebt sich der Abzug entsprechend.

Eine häufig gestellte Frage ist, ob die Vorsteuer im Folgejahr abziehbar ist, wenn sie im laufenden Jahr übersehen wurde. Grundsätzlich ist ein rückwirkender Abzug nicht möglich. Liegt jedoch zunächst eine fehlerhafte Rechnung vor und geht die berichtigte Version erst später ein, kannst du die Vorsteuer im Zeitraum des Eingangs der korrekten Rechnung nachholen. Die Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre. Danach ist kein nachträglicher Abzug mehr möglich.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Eingangsrechnungen aus dem Ausland. Rechnungen in Fremdwährung müssen zum Umrechnungskurs des Leistungszeitpunkts in Euro umgerechnet werden. Fehlerhafte oder fehlende USt-IdNr. macht eine Rechnung nicht abzugsfähig. Bei Rechnungen aus EU-Ländern ohne Umsatzsteuerausweis ist zu prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.

Ausschlüsse

Diese Ausgaben berechtigen dich nicht zur Geltendmachung

§ 15 Abs. 1a UStG schließt bestimmte Ausgaben explizit vom Abzug aus. Die Ausschlussgründe decken sich weitgehend mit den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG. Im E-Commerce sind besonders drei Fallgruppen relevant.

1
Explizite Ausschlüsse

Geschenke an Geschäftspartner über 50 Euro netto berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Bußgelder und Strafen sind weder als Betriebsausgabe noch als Vorsteuer absetzbar.

Repräsentationsaufwendungen ohne nachweisbaren direkten Unternehmensbezug fallen ebenfalls unter den Ausschluss.

2
Gemischte Nutzung

Ein Smartphone, ein Laptop oder ein Firmenwagen, der auch privat genutzt wird, berechtigt nur im betrieblich genutzten Anteil zum Abzug.

Die Aufteilung muss nachgewiesen werden, zum Beispiel über ein Fahrtenbuch oder ein Nutzungsprotokoll.

Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung entfällt der Abzug vollständig.

3
Steuerfreie Ausgangsumsätze

Wer Umsätze nach § 4 UStG erzielt, darf die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge nicht abziehen. Im gemischten Betrieb ist eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erforderlich.

Für reine Onlinehändler ist dieser Fall selten relevant, kann aber bei Nebenaktivitäten wie der Vermietung eine Rolle spielen.

Warenimporte und ausländische Lieferanten richtig abwickeln

E-Commerce Händler beziehen Ware häufig aus Drittländern und nutzen digitale Dienstleistungen von EU-Anbietern. Beide Konstellationen haben eigene umsatzsteuerliche Spielregeln, die du kennen musst, um keine Vorsteuer zu verschenken.

Beim Import aus China oder anderen Drittländern fällt an der Zollstelle Einfuhrumsatzsteuer an, keine Rechnungs-USt. Diese ist als Vorsteuer abzugsfähig, sobald der Einfuhrabgabenbescheid des Zolls vorliegt. Voraussetzung: Du bist als Importeur in den Zolldokumenten eingetragen. Viele Händler übersehen diesen Posten und verschenken damit bares Geld.

Bei Leistungen aus dem EU-Ausland, zum Beispiel einer Werbeagentur aus Polen, einer Softwarelizenz aus den Niederlanden oder einem Logistikdienstleister aus Tschechien, greift das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Du als Leistungsempfänger schuldest die Umsatzsteuer, meldest sie an und ziehst sie gleichzeitig als Vorsteuer ab. Per Saldo ist die Wirkung null. Der häufigste Fehler ist, das Verfahren wird nicht erkannt, weder angemeldet noch abgezogen.

Wer über Amazon PAN-EU verkauft, kann zudem in Ländern, in denen er umsatzsteuerlich registriert ist, lokale Vorsteuer aus lokalen Eingangsleistungen abziehen. Wichtig: Die OSS-Meldung ersetzt nicht die lokale Registrierung für Vorsteuererstattungsansprüche. Beides sind getrennte Verpflichtungen.

 

So stellst du als E-Commerce Unternehmer den Abzug dauerhaft sicher

So stellst du als E-Commerce Unternehmer den Abzug dauerhaft sicher

Der Vorsteuerabzug ist kein einmaliges Thema, sondern ein laufender Prozess. Mit den richtigen Strukturen kannst du sicherstellen, dass dir keine abzugsfähige Steuer durch die Finger geht.

Der wichtigste Schritt ist ein sauberes Belegmanagement: Alle Eingangsrechnungen werden digital und vollständig archiviert, GoBD-konform und revisionssicher. Neue Lieferanten prüfst du sofort auf vollständige Pflichtangaben, bevor du die Rechnung buchst. Richte außerdem einen festen Prozess ein, der sicherstellt, dass Einfuhrabgabenbescheide nicht im Posteingang untergehen, sondern direkt der Buchhaltung zugeführt werden.

Marktplatzabrechnungen von Amazon, Shopify und Co. solltest du einmal systematisch auf ihre Abzugsfähigkeit hin prüfen lassen. Oft schlummern dort Positionen, die nie erfasst wurden. Entscheidend ist dabei ein Steuerberater, der E-Commerce wirklich versteht wie wir von der DHW und mit den Besonderheiten von Plattformstrukturen, Marktplatzabrechnungen und Cross-Border-Handel vertraut ist. Eine jährliche Prozessprüfung ist deutlich angenehmer als eine Betriebsprüfung, bei der das Finanzamt dieselben Lücken aufdeckt.

Du möchtest mehr erfahren?

Mein Name ist Christian Deák, Steuerberater und
Geschäftsführer der DHW Steuerberatung. Gemeinsam mit meinem Team
als Co-Autoren, verfassen wir wöchentlich neue Artikel für unseren Blog.
Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer
persönlichen Beratung bestehen, kontaktiere uns gerne und
buche dir ein Beratungsgespräch.

https://www.dhw-stb.de/wp-content/uploads/2024/07/Christian-FINAL.png
https://www.dhw-stb.de/wp-content/uploads/2024/07/DHW-Termine-Symbol-768x768.png

Hier findest du unsere Beratungstermine:

Digitalfutter
Egal wie und wo,

stets bestens informiert
Immer aktuell informiert und am Zahn der Zeit: Besuche unsere Social Media-Kanäle.

Christian Deák

Christian Deák

Eine Übersicht von Partnerunternehmen der DHW Steuerberatung als Ausdruck von Zusammenarbeit und Digitalisierung.
Unsere Zentrale in OberhausenDHW Steuerberatung
Im Lipperfeld 31 | 46047 Oberhausen


Nimm Kontakt mit uns auf oder vereinbare online einen Termin

Bleibe up-to-dateDHW & Social Media
Schaue dich auf einem unserer Kanäle um und bleibe auf dem Laufenden
Unser Büro in OberhausenDHW Steuerberatung
Nimm Kontakt mit uns auf oder vereinbare einen Termin vor Ort
Im Lipperfeld 31 | 46047 Oberhausen
Mit uns up to date bleibenSocial Media & Co.
Schaue dich auf einem unserer Kanäle um und bleibe auf dem Laufenden

DHW Steuerberatungsgesellschaft mbH

DHW Steuerberatungsgesellschaft mbH

Malcare WordPress Security