Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung in der Prüfungspraxis

14. September 2026by Christian Deák

Ob dein Unternehmen betroffen ist, entscheidet sich an zwei Kriterien. Klingt einfach, ist es aber nicht, denn beide werden nicht nach Gefühl beurteilt, sondern nach Rechtsprechung. Dieser Beitrag zeigt dir, wie eine Prüfung der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung tatsächlich abläuft und an welchen Stellen die Beurteilung kippt.

Das Wichtigste in Kürze

Die Prüfung läuft immer in derselben Reihenfolge ab. Zuerst wird das überlassene Wirtschaftsgut bewertet, danach die Machtverhältnisse in beiden Einheiten. Beides muss zutreffen, sonst passiert steuerlich nichts.

Sachliche Verflechtung
Gewicht entscheidet, nicht Größe

Sachliche Verflechtung braucht Gewicht, keine Größe. Entscheidend ist, ob der Betrieb ohne das Objekt so weiterlaufen könnte, nicht wie groß oder wie teuer es ist.

Unentgeltliche Überlassung schließt die Rechtsfolge aus. Nach dem BFH-Urteil vom 12.04.2018 mit dem Aktenzeichen IV R 5/15 entsteht bei einer Überlassung ohne Entgelt oder zum Selbstkostenpreis keine Betriebsaufspaltung.

Personelle Verflechtung
Stimmrechte und Gruppenbeherrschung

Es zählen Stimmrechte, nicht Kapitalanteile. Die Schwelle liegt bei mehr als 50 Prozent der Stimmen, gemessen an dem Beschluss, der tatsächlich gefasst werden muss.

Mehrere Personen können als Gruppe beherrschen. Nach der Personengruppentheorie genügt es, wenn dieselben Personen in beiden Einheiten zusammen die Mehrheit haben, auch bei unterschiedlichen Quoten.

Schutz und Ausnahmen
Qualifizierte Mehrheiten und Ehegatten

Qualifizierte Mehrheiten können schützen. Wer 60 Prozent hält, aber laut Gesellschaftsvertrag eine Zweidrittelmehrheit braucht, beherrscht nicht.

Ehegatten werden nicht automatisch zusammengerechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat das mit Beschluss vom 12.03.1985 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 571/81 untersagt. Anteile minderjähriger Kinder werden den Eltern dagegen zugerechnet.

Faktische Beherrschung
Beherrschung auch ohne Mehrheit möglich

Beherrschung geht auch ohne Mehrheit. Bei wirtschaftlicher Abhängigkeit kann faktische Beherrschung angenommen werden, allerdings nur unter besonderen Umständen.

Ob faktische Beherrschung vorliegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Zweifel sollte das vor jeder Strukturentscheidung mit dem Steuerberater abgeklärt werden.

Das überlassene Wirtschaftsgut und sein Gewicht

Der erste Prüfschritt betrifft das Objekt selbst, und er steht aus einem praktischen Grund am Anfang. Fällt er negativ aus, brauchst du die Stimmverhältnisse überhaupt nicht mehr zu rechnen. Weil beide Kriterien zusammentreffen müssen, beendet ein klares Nein an dieser Stelle die ganze Frage.

Geprüft wird nicht, was das Wirtschaftsgut wert ist, sondern welche Rolle es im Betrieb spielt. Diese Unterscheidung ist der Grund, warum so viele Selbsteinschätzungen schiefgehen. Ein Lager im Wert von 30.000 Euro kann eine wesentliche Betriebsgrundlage sein, ein Firmenwagen für 80.000 Euro dagegen nicht. Die Funktion entscheidet, nicht der Preis.

Ein zweiter Punkt wird regelmäßig übersehen. Die Beurteilung ist zeitraumbezogen. Ein Objekt kann über die Jahre an Bedeutung gewinnen, etwa wenn der Betrieb wächst und immer mehr Abläufe dorthin verlagert werden. Es kann umgekehrt an Bedeutung verlieren, sobald eine zweite Fläche dazukommt. Für jedes Jahr kann die Antwort deshalb anders lauten, und genau das macht eine rückwirkende Beurteilung so unangenehm.

Zur Systematik gehört noch eine Feinheit. Darlegen muss die sachliche Verflechtung das Finanzamt, widerlegen musst du sie nicht. In der Praxis läuft es trotzdem anders, weil ein Prüfer den Überlassungsvertrag sieht und daraus seine Schlussfolgerung zieht. Wer dann keine Unterlagen zur tatsächlichen Nutzung vorlegen kann, argumentiert gegen eine Annahme, die längst im Raum steht.

Maßstab für nicht untergeordnete Bedeutung

Die Rechtsprechung arbeitet mit einer Leitfrage. Ist das Objekt für die Betriebsführung von nicht untergeordneter Bedeutung? Bejaht wird das, wenn der Betrieb auf das Wirtschaftsgut angewiesen ist, weil es seinen Bedürfnissen besonders angepasst ist oder weil er ohne ein Objekt dieser Art nicht in gleicher Weise weiterlaufen könnte.

Wichtig ist dabei, was der Maßstab ausdrücklich nicht verlangt. Es muss kein Spezialbau sein und keine besondere Herrichtung vorliegen. Ein gewöhnliches Bürogebäude erfüllt das Kriterium bereits, wenn dort die Verwaltung sitzt. Auch Ersetzbarkeit am Markt hilft nur begrenzt, denn die Frage lautet nicht, ob es Alternativen gibt, sondern ob der Betrieb aktuell auf dieses Objekt angewiesen ist. Für deine Praxis lassen sich daraus drei Indizien ableiten.
Erstens der Anteil, den die Fläche oder das Wirtschaftsgut am Betriebsablauf hat.
Zweitens die Frage, ob ohne dieses Objekt Umsatz wegfallen würde.
Drittens der Aufwand, den ein Wechsel auslösen würde, also Umzug, Ausfallzeit und Investitionen in eine Alternative.

Eine feste Prozentgrenze gibt es nicht. Wer im Netz auf Zahlen wie zehn oder zwanzig Prozent stößt, liest Indizien, keine Regeln. Die Beurteilung bleibt eine Einzelfallentscheidung, und genau deshalb wird sie in Betriebsprüfungen so häufig zum Streitpunkt.

Überlassung ohne Gegenleistung als Ausschlussgrund

Hier liegt der wahrscheinlich unterschätzteste Punkt der ganzen Prüfung. Eine Betriebsaufspaltung bei unentgeltlicher Überlassung ist rechtlich nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 12.04.2018 unter dem Aktenzeichen IV R 5/15 klargestellt.

Die Begründung ist konsequent. Wer etwas ohne Entgelt überlässt, erzielt daraus keine Einkünfte. Ohne Einkünfte gibt es nichts umzuqualifizieren, und damit fehlt der Ansatzpunkt für einen Gewerbebetrieb auf der Besitzseite.

Dasselbe gilt bei einer Abrechnung zum Selbstkostenpreis. Wer nur die eigenen Aufwendungen weiterberechnet, ohne einen Gewinnanteil aufzuschlagen, überlässt wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ohne Gegenleistung. Als Gestaltungsweg ist das trotzdem gefährlich. Eine unentgeltliche Überlassung an die eigene Kapitalgesellschaft kann verdeckte Einlage sein, sie kostet dich den Betriebsausgabenabzug auf der Gesellschaftsseite und sie muss dauerhaft so gelebt werden. Wer heute unentgeltlich überlässt und in drei Jahren Miete verlangt, löst genau in diesem Moment die Rechtsfolge aus. Für die Prüfung ist der Punkt vor allem als Erklärung wichtig, warum manche Konstellationen trotz eindeutiger Machtverhältnisse harmlos bleiben.

Personelle Verflechtung

Beherrschung beider Seiten sicher nachweisen

Grundprinzip
Macht, nicht Eigentum

Der zweite Prüfschritt ist der schwierigere. Bei der personellen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung geht es um die Frage, wer in beiden Einheiten tatsächlich das Sagen hat und das auch belegen kann. Was hier geprüft wird, ist Macht und nicht Eigentum. Deshalb liegt die entscheidende Information nicht in der Gesellschafterliste, sondern im Gesellschaftsvertrag. Wer nur die Beteiligungsquoten kennt, kann die Frage nicht beantworten, und genau daran scheitern die meisten eigenen Einschätzungen.

Schlüsselbegriffe
Nur-Besitz vs. Nur-Betriebsgesellschafter

Zwei Begriffe brauchst du für die folgenden Abschnitte. Ein Nur-Besitzgesellschafter ist an der Besitzseite beteiligt, nicht aber an der operativen Gesellschaft. Ein Nur-Betriebsgesellschafter ist umgekehrt nur an der operativen Einheit beteiligt. Beide Rollen sind Schlüsselfiguren, weil sie eine Gruppe sprengen und damit das Ergebnis kippen können.

Prüfreihenfolge
Besitzseite zuerst, dann operative Einheit

Wichtig ist außerdem die Reihenfolge innerhalb dieses Schritts. Geklärt wird zuerst, wer die Besitzseite beherrscht, danach wer die operative Gesellschaft beherrscht, und erst zum Schluss, ob es dieselben Personen sind. Wer beide Seiten in einem Rutsch betrachtet, übersieht regelmäßig, dass die Mehrheitsregeln in den zwei Einheiten völlig unterschiedlich ausfallen können.

Rechne dabei immer mit dem Zeitraum und nicht mit dem heutigen Tag. Beteiligungen verschieben sich durch Verkäufe, Schenkungen und Erbfälle, und jede dieser Verschiebungen kann die Beherrschung begründen oder beenden. Für jedes offene Jahr gilt eine eigene Beurteilung.

Stimmrechte richtig durchrechnen

Die Rechnung beginnt mit der Frage, welcher Beschluss überhaupt gefasst werden muss. Für die laufende Geschäftsführung genügt in der Regel die einfache Mehrheit, also mehr als 50 Prozent der Stimmen. Genau daran wird die Beherrschung gemessen.

Entscheidend sind dabei die Stimmrechte und nicht die Kapitalanteile. Beide fallen häufig auseinander, etwa durch stimmrechtslose Anteile, durch Mehrstimmrechte oder durch Stimmbindungsverträge. Bei einer Kommanditgesellschaft kommt hinzu, dass die Stimmverteilung oft von der Kapitalbeteiligung abweicht.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Ein Gesellschafter mit 40 Prozent am Kapital kann über einen Stimmbindungsvertrag zusätzlich die Stimmen eines Mitgesellschafters mit 15 Prozent ausüben. Damit kommt er auf 55 Prozent und beherrscht. Wer umgekehrt 70 Prozent am Kapital hält, dessen Anteile aber teilweise stimmrechtslos sind, kann unter die Schwelle fallen.

Prüfe deshalb immer beide Seiten getrennt. Es genügt nicht, in der GmbH die Mehrheit zu haben. Dieselbe Person oder Gruppe muss auch auf der Besitzseite durchsetzen können, was bei einer Bruchteilsgemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft schnell an eigenen Mehrheitsregeln scheitert.

Personengruppentheorie bei mehreren Beteiligten

Beherrschung muss nicht in einer Hand liegen. Nach der Personengruppentheorie reicht es aus, wenn mehrere Personen an beiden Einheiten beteiligt sind und dort gemeinsam über die Mehrheit verfügen. Begründet hat der Bundesfinanzhof diese Linie im Urteil IV R 89/73 vom 15.05.1975 und sie seither mehrfach bestätigt.

Der Kern der Überlegung lautet, dass Personen, die an zwei Unternehmen gemeinsam beteiligt sind, gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen haben. Sie werden deshalb als Einheit behandelt, auch wenn ihre Quoten unterschiedlich sind.

Konkret heißt das für dich, dass unterschiedliche Beteiligungshöhen kein Schutz sind. Halten zwei Gesellschafter an der Besitzseite 70 und 30 Prozent und an der operativen Gesellschaft 30 und 70 Prozent, so ist die Gruppe in beiden Einheiten mit 100 Prozent vertreten und beherrscht beide.

Die Theorie hat allerdings eine Grenze. Sie lässt sich widerlegen, wenn im Einzelfall tatsächlich gegenläufige Interessen bestehen und das nachweisbar ist, etwa durch dokumentierte Konflikte oder durch eine Vertragsgestaltung, die eine gemeinsame Willensbildung erkennbar verhindert. In der Praxis ist dieser Nachweis schwer zu führen.

 

Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung in der Prüfungspraxis

Qualifizierte Mehrheiten und Sperrminoritäten

An dieser Stelle wird die Prüfung interessant, weil hier der Gesellschaftsvertrag das Ergebnis dreht. Verlangt der Vertrag für Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit, dann verschiebt sich die Schwelle nach oben. Das Zahlenbeispiel dazu ist eindeutig. Wer 60 Prozent der Stimmen hält, laut Satzung aber zwei Drittel für die relevanten Beschlüsse braucht, kann seinen Willen nicht durchsetzen. Damit fehlt die Beherrschung, obwohl die Mehrheit auf dem Papier klar aussieht.

Noch weiter geht eine Einstimmigkeitsklausel. Ist jeder Beschluss von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig, kann niemand allein bestimmen, und die Beherrschung durch eine Einzelperson entfällt.

Die Sperrminorität wirkt in dieselbe Richtung, aber nur unter einer Bedingung. Sie muss bei einem Gesellschafter liegen, der an der Besitzseite nicht beteiligt ist. Ein solcher Nur-Betriebsgesellschafter kann Beschlüsse blockieren und damit die Gruppe sprengen. Liegt die Sperrminorität dagegen bei jemandem, der auf beiden Seiten dabei ist, ändert sie nichts.

Entscheidend ist außerdem, dass die Klausel gelebt wird. Eine Einstimmigkeitsregel, über die in der Praxis niemand redet und bei der ein Gesellschafter faktisch allein entscheidet, hält einer Prüfung nicht stand. Protokolle von Gesellschafterversammlungen sind hier der beste Nachweis.

Ehegatten, Kinder und die Zurechnung von Anteilen

Bei Familienunternehmen stellt sich die Frage, wessen Anteile zusammengezählt werden dürfen. Die Antwort fällt für Ehegatten und für minderjährige Kinder unterschiedlich aus.

Für Ehegatten gilt eine klare Grenze. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.1985 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 571/81 entschieden, dass Anteile nicht allein deshalb zusammengerechnet werden dürfen, weil zwei Personen verheiratet sind. Gemeinsame Interessen müssen im Einzelfall nachgewiesen werden und dürfen nicht aus dem Familienstand abgeleitet werden.

Belegt ist sie zum Beispiel dann, wenn Stimmbindungen zwischen den Ehegatten bestehen, wenn umfassende Vollmachten erteilt wurden oder wenn ein Ehegatte wirtschaftlich vollständig vom anderen abhängig ist. Auch eine gemeinsame Finanzierung, bei der ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen haftet, kann als Indiz gewertet werden.

Bei minderjährigen Kindern ist die Lage anders. Ihre Anteile werden den sorgeberechtigten Eltern zugerechnet, weil diese das Vermögen des Kindes verwalten und über die Stimmrechte tatsächlich bestimmen. Eine Übertragung von Anteilen auf die Kinder löst die Verflechtung also nicht, solange die Kinder minderjährig sind.

Für die Praxis folgt daraus ein unangenehmer Zeitfaktor. Mit der Volljährigkeit des Kindes kann sich die Beurteilung ändern, und zwar in beide Richtungen. Wer eine Struktur auf Anteile von Kindern aufgebaut hat, sollte den Geburtstag als steuerlichen Stichtag im Kalender haben.

Faktische Beherrschung ohne Stimmenmehrheit

Die Rechtsprechung kennt Fälle, in denen Beherrschung angenommen wird, obwohl die Stimmen nicht ausreichen. Man spricht dann von faktischer Beherrschung. Angenommen wird sie, wenn ein Gesellschafter aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Umstände in der Lage ist, seinen Willen tatsächlich durchzusetzen. Typische Konstellationen sind ein Mitgesellschafter, der wirtschaftlich vollständig abhängig ist, oder eine Person, die als einzige über das entscheidende Know-how, die Kundenbeziehungen oder die Finanzierung verfügt. Die Hürden dafür sind allerdings hoch. Der Bundesfinanzhof verlangt besondere Umstände und lässt bloße Vermutungen nicht genügen. Für dich bedeutet das zwei Dinge. Verlasse dich nicht darauf, dass eine knappe Minderheitsposition automatisch schützt. Und rechne umgekehrt nicht damit, dass das Finanzamt eine faktische Beherrschung leicht nachweisen kann.

Praxisbeispiele

Drei Fälle durchgerechnet

Methodik
Schema der Fallanalyse

Theorie hilft nur bis zu einem Punkt. Die folgenden drei Fälle sind jeweils ein Beispiel für eine Betriebsaufspaltung aus der Beratungspraxis, und jeder zeigt eine andere Stelle, an der die Beurteilung kippt. Jeder Fall folgt demselben Schema. Zuerst die Ausgangslage, dann die Bewertung des Objekts, dann die Bewertung der Machtverhältnisse und am Ende das Ergebnis. Diese Reihenfolge solltest du bei deiner eigenen Struktur genauso anwenden, weil sie verhindert, dass zwei Fragen vermischt werden.

Fallauswahl
Drei Konstellationen nach Häufigkeit

Ausgewählt sind die drei Konstellationen nach ihrer Häufigkeit in der Beratung. Der erste ist der Klassiker mit klarer Mehrheit und eigener Immobilie. Der zweite ist der Grenzfall, bei dem alles an einer einzigen Vertragsklausel hängt. Der dritte ist die Variante, die bei digitalen Geschäftsmodellen fast immer übersehen wird, weil überhaupt kein Grundstück beteiligt ist.

Vereinfachung
Damit die Logik sichtbar bleibt

Bewusst vereinfacht sind die Fälle, damit die Logik sichtbar bleibt.

In der Realität kommen Faktoren dazu, die das Ergebnis verschieben, etwa mehrere Objekte gleichzeitig, wechselnde Beteiligungen über die Jahre oder Verträge, die von der gelebten Praxis abweichen.

Mehrheitsgesellschafter mit Bürogebäude

Ausgangslage: Ein Unternehmer besitzt ein Bürogebäude allein und vermietet es zu marktüblichen Konditionen an seine GmbH. Dort hält er 80 Prozent der Anteile und Stimmen, die restlichen 20 Prozent liegen bei einem Mitgesellschafter ohne Sonderrechte. Die GmbH hat dort ihre komplette Verwaltung.

Prüfung Objekt: Das Gebäude ist Sitz der Verwaltung und damit kein austauschbares Beiwerk, sondern es trägt den Betrieb. Sachliche Verflechtung liegt vor.

Prüfung Beherrschung: Mit 80 Prozent der Stimmen kann er in der GmbH jeden einfachen Beschluss durchsetzen. Auf der Besitzseite ist er Alleineigentümer. Beherrschungsidentität liegt vor.

Ergebnis: Beide Voraussetzungen erfüllt. Die Rechtsfolge tritt ein, und zwar rückwirkend ab dem Beginn des Mietverhältnisses. Der Mitgesellschafter mit 20 Prozent ändert daran nichts, weil er keine Beschlüsse blockieren kann.

Paritätische Beteiligung mit Einstimmigkeitsklausel

Ausgangslage: Zwei Gesellschafter halten je 50 Prozent an der GmbH. Das Betriebsgrundstück gehört allein dem ersten Gesellschafter, der es an die GmbH vermietet. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH verlangt für alle Beschlüsse Einstimmigkeit.

Prüfung Objekt: Das Grundstück ist Produktionsstandort, sachliche Verflechtung liegt eindeutig vor.

Prüfung Beherrschung: Der erste Gesellschafter beherrscht die Besitzseite allein, in der GmbH kann er wegen der Einstimmigkeitsklausel jedoch nichts allein durchsetzen. Eine Gruppe scheidet aus, weil der zweite Gesellschafter am Grundstück nicht beteiligt ist und damit Nur-Betriebsgesellschafter bleibt.

Ergebnis: Keine Beherrschungsidentität, damit keine Rechtsfolge. Der Fall bleibt aber fragil. Verkauft der zweite Gesellschafter seine Anteile an den ersten, kippt die Beurteilung sofort. Dasselbe passiert, wenn die Einstimmigkeitsklausel aus dem Vertrag genommen wird oder wenn nachweisbar ist, dass sie in der Praxis nie angewendet wurde.

Marke im Privatbesitz bei einem Onlinehändler

Ausgangslage: Ein Händler hat die Wortmarke seines Shops auf seinen eigenen Namen angemeldet und lizenziert sie gegen eine laufende Gebühr an seine GmbH, an der er alle Anteile hält. Immobilien sind nicht im Spiel, die GmbH sitzt in angemieteten Büroräumen eines fremden Vermieters.

Prüfung Objekt: Der gesamte Marktauftritt läuft über diese Marke, Verpackungen, Amazon-Listings und die Domain bauen darauf auf. Ein Wechsel würde den Umsatz massiv treffen. Damit ist die Marke wesentliche Betriebsgrundlage, obwohl sie kein Grundstück ist.

Prüfung Beherrschung: Bei 100 Prozent der Anteile und Alleininhaberschaft an der Marke ist die Beherrschung offensichtlich.

Ergebnis: Beide Voraussetzungen erfüllt, obwohl keine Immobilie beteiligt ist. Die Lizenzgebühren werden zu gewerblichen Einkünften und die GmbH-Anteile werden Betriebsvermögen. Genau diese Variante wird in der Beratung am häufigsten übersehen, weil alle nur auf Grundstücke schauen.

 

Grenzen der Selbstprüfung

Grenzen der Selbstprüfung

Eine erste Einordnung kannst du selbst vornehmen, und dieser Beitrag soll dich genau dazu befähigen. Es gibt aber Punkte, an denen eine eigene Beurteilung regelmäßig scheitert.

Das Risiko ist dabei einseitig verteilt, und das solltest du bei deiner Entscheidung mitrechnen. Wer sich fälschlich für betroffen hält, zahlt im schlimmsten Fall eine Beratung, die Entwarnung gibt. Wer sich fälschlich für nicht betroffen hält, erfährt es Jahre später in einer Außenprüfung, dann rückwirkend für alle offenen Jahre und ohne jede Möglichkeit, noch zu gestalten.

Verschärfend kommt hinzu, dass sich ein Irrtum nicht von selbst zeigt. Es gibt keine Rückmeldung und keinen Hinweis vom Finanzamt, solange niemand hinsieht. Die Konstellation läuft still weiter und wird mit jedem Jahr teurer, weil die verhafteten Wertsteigerungen wachsen.

Kapitalanteile statt Stimmrechte gezählt

Der häufigste Fehler ist auch der einfachste. Wer in die Gesellschafterliste schaut und dort 55 Prozent findet, hält sich für den Beherrschenden. Ob diese 55 Prozent auch 55 Prozent der Stimmen sind und ob 55 Prozent für den relevanten Beschluss überhaupt genügen, wird nicht geprüft.

Der zweite Fehler betrifft den Zeitraum. Geprüft wird meist der heutige Stand, obwohl die Frage lautet, ob die Voraussetzungen irgendwann in den letzten Jahren gleichzeitig erfüllt waren. Eine Konstellation, die 2019 für zwei Jahre bestand und danach endete, ist steuerlich längst passiert.

Der dritte Fehler ist die Fixierung auf Immobilien. Wer nur Grundstücke prüft, übersieht Maschinen, Marken, Lizenzen und Software. Bei digitalen Geschäftsmodellen liegt dort inzwischen der häufigere Auslöser.

Der Punkt, an dem du Rat brauchst

Sobald der Gesellschaftsvertrag von der Standardregelung abweicht, endet die Selbstprüfung. Qualifizierte Mehrheiten, Stimmbindungen, stimmrechtslose Anteile und Vetorechte lassen sich nicht überfliegen, sie müssen gelesen und gegen die Beschlussarten gerechnet werden.

Dasselbe gilt bei Familienstrukturen mit Kindern, bei mehreren Gesellschaftern mit unterschiedlichen Quoten auf beiden Seiten und immer dann, wenn du überlegst, an der Struktur etwas zu ändern. Eine Änderung kann die Verflechtung beenden, und das ist regelmäßig der teuerste Moment überhaupt.

Für die Prüfung brauchen wir den Gesellschaftsvertrag beider Einheiten, die aktuelle Gesellschafterliste, den Überlassungsvertrag und die Protokolle der letzten Gesellschafterversammlungen. Damit lässt sich die Frage in einem Termin klären.

Gerade beim Aufbau einer neuen Struktur lohnt der Blick vorher statt hinterher, weil in der Gründungsphase jede Weiche noch ohne Steuerfolgen gestellt werden kann.

Wenn du wissen willst, wie deine beiden Einheiten zueinander stehen, dann buch dir einen Termin bei der DHW. Wir rechnen die Stimmverhältnisse durch und sagen dir, woran du stehst.

 

FAQ

Häufige Fragen zu den Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen hat eine Betriebsaufspaltung?
+

Sachliche und personelle Verflechtung müssen gleichzeitig vorliegen. Du überlässt eine wesentliche Betriebsgrundlage und beherrschst beide Einheiten.

Reichen 50 Prozent der Stimmen für eine personelle Verflechtung?
+

Nein. Für einen einfachen Mehrheitsbeschluss braucht es mehr als 50 Prozent. Bei genau 50 Prozent entscheiden Sonderrechte im Gesellschaftsvertrag.

Werden Anteile von Ehegatten zusammengerechnet?
+

Nein, nicht allein wegen der Ehe. Das Bundesverfassungsgericht hat das 1985 untersagt. Nötig sind belegbare gemeinsame Interessen.

Zählen Anteile minderjähriger Kinder mit?
+

Ja. Sie werden den sorgeberechtigten Eltern zugerechnet, weil diese das Vermögen verwalten und die Stimmrechte tatsächlich ausüben.

Entsteht eine Betriebsaufspaltung auch bei unentgeltlicher Überlassung?
+

Nein. Nach dem BFH-Urteil IV R 5/15 fehlt ohne Entgelt die Einkunftsquelle. Dasselbe gilt bei Abrechnung zum Selbstkostenpreis.

Kann eine Sperrminorität die Betriebsaufspaltung verhindern?
+

Ja, aber nur wenn sie bei einem Gesellschafter liegt, der an der Besitzseite nicht beteiligt ist und Beschlüsse blockieren kann.

Muss das überlassene Objekt besonders hergerichtet sein?
+

Nein. Ein gewöhnliches Bürogebäude genügt, wenn der Betrieb es für seine Zwecke braucht. Entscheidend ist die Funktion, nicht die Bauart.

Gilt eine Marke als wesentliche Betriebsgrundlage?
+

Ja, wenn der Marktauftritt darauf aufbaut.

Bei Onlinehändlern und SaaS-Anbietern ist das häufig der Fall, auch ohne Immobilie.

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