Seit dem 12. August 2026 gilt die EU Verpackungsverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie trifft dich als Onlinehändler unabhängig davon, ob du zehn oder zehntausend Pakete im Monat versendest.
Wir zeigen dir, welche Pflichten sofort greifen, mit welchen Kosten du rechnen musst und wie du diese Kosten steuerlich richtig behandelst.
PPWR Update
Die PPWR (VO EU 2025/40) gilt unmittelbar EU-weit – für jeden Onlinehändler, unabhängig von Umsatz oder Versandmenge.
Konformitätserklärung, PFAS-Grenzwerte, Schwermetallgrenze 100 mg/kg und Verbot irreführender Umweltkennzeichnungen.
Ohne Bagatellgrenze. Kosten: 200–1.000 € p.a. im Inlandsversand, 3.000–8.000 € bei Versand in fünf EU-Länder.
Ab 2027 Registrierungspflicht. Bußgelder bis zu 200.000 € in Deutschland, zzgl. Vertriebsverbote.
Die PPWR im Überblick
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation. Hinter dem Kürzel steckt die Verpackungsverordnung der Europäischen Union, die seit dem 12. August 2026 gilt und die bisherige Richtlinie vollständig ablöst. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsform. Eine Verordnung gilt direkt in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne dass ein nationales Parlament sie erst in eigenes Recht übersetzen muss.
Das Ziel ist klar formuliert. Verpackungsabfälle sollen sinken, Verpackungen sollen besser recyclingfähig werden und Ressourcen sollen im Kreislauf bleiben. Um das zu erreichen, verteilt der Gesetzgeber die Verantwortung über die gesamte Lieferkette. Betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler und Marktplätze. Für dich als Onlinehändler sind zwei Rollen entscheidend. Der Erzeuger verantwortet Verpackungsdesign und Konformität der Verpackung selbst. Der Hersteller verantwortet Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen. In der Praxis fällst du meist unter die zweite Rolle, weil du Kartons mit Ware füllst und in Umlauf bringst.
Von der alten Richtlinie zur neuen Verordnung
Bis August 2026 war die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG die europäische Grundlage. Jeder Mitgliedstaat setzte sie eigenständig um. In Deutschland entstand daraus das Verpackungsgesetz, in Österreich das Abfallwirtschaftsgesetz, in Frankreich ein eigenes System um die Organisation CITEO. Das Ergebnis war ein Flickenteppich aus 27 nationalen Auslegungen.
Wer grenzüberschreitend verkaufte, musste sich in jedem Zielland neu einarbeiten. Genau dieses Problem wollte der Gesetzgeber lösen. Mit dem Wechsel von der Richtlinie zur Verordnung gelten die materiellen Anforderungen an Verpackungen nun einheitlich, etwa bei Schadstoffgrenzen, Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung.
Vollständig verschwunden ist die nationale Ebene damit aber nicht. Die erweiterte Herstellerverantwortung bleibt in nationaler Hand. Du musst dich also weiterhin in jedem Land registrieren, in dem du Verpackungen erstmals bereitstellst.
PPWR, VerpackG und LUCID im Zusammenspiel
Viele Händler gehen davon aus, dass ein neues Verpackungsgesetz das alte einfach ersetzt. Das ist nicht der Fall. In Deutschland arbeiten drei Ebenen parallel. LUCID ist das nationale Verpackungsregister und bleibt bestehen. Das Verpackungsgesetz regelt die erweiterte Herstellerverantwortung samt Systembeteiligung. Die PPWR kommt als europäische Ebene obendrauf und schreibt vor, wie eine Verpackung beschaffen sein muss.
Wenn du bereits in LUCID registriert bist und an einem dualen System teilnimmst, hast du einen Teil deiner Pflichten erfüllt. Der andere Teil ist neu. Dazu gehören die Konformitätserklärung pro Verpackungsart, die technische Dokumentation und beim Versand ins EU Ausland ein Bevollmächtigter im jeweiligen Zielland.
Für deine Praxis heißt das, dass du beide Ebenen getrennt prüfen musst. Eine gültige LUCID Nummer schützt dich nicht vor einem Bußgeld nach der PPWR.
PPWR Update
Die neue Verpackungsverordnung gilt für alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen auf dem EU Markt bereitstellen. Eine Umsatzschwelle oder Mengengrenze gibt es nicht.
Damit fallen Hersteller, Importeure, stationäre Händler und Onlineshops gleichermaßen darunter.
Wer Ware aus einem Drittland bezieht und in der EU verkauft, gilt als Hersteller im Sinne der Verordnung. Das betrifft einen großen Teil des Onlinehandels, weil Sourcing über Asien in vielen Sortimenten Standard ist.
Erzeuger oder Hersteller deine Rolle in der Lieferkette
Die Verordnung unterscheidet scharf zwischen zwei Rollen, und diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Pflichten dich treffen.
Als Erzeuger gilt, wer eine Verpackung produziert oder gestaltet. Das ist in der Regel dein Kartonagenlieferant. Er verantwortet Materialwahl, Schadstoffgrenzen und die grundsätzliche Recyclingfähigkeit.
Als Hersteller gilt, wer eine Verpackung mit Ware befüllt und erstmals auf dem Markt bereitstellt. Genau das machst du bei jeder Bestellung. Du greifst zum Karton, füllst Ware und Polstermaterial ein, klebst zu und übergibst das Paket dem Versanddienstleister. Damit trägst du die Verantwortung für Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung und Konformitätserklärung.
Ein häufiges Missverständnis betrifft Standardkartons. Auch wer ausschließlich Standardware vom Großhändler verwendet und nichts selbst gestaltet, bleibt Hersteller. Die Rolle hängt am Inverkehrbringen, nicht am Design.
Marktplatzhändler, Dropshipper und Amazon Händler im Fokus
Wer über Marktplätze verkauft, hofft oft darauf, dass die Plattform die Pflichten übernimmt. Diese Hoffnung erfüllt sich nur teilweise. Bei Amazon FBA übernimmt Amazon die Fulfillment Verpackung, also den Versandkarton aus dem Logistikzentrum. Deine eigene Produktverpackung bleibt vollständig in deiner Verantwortung. Die Umverpackung, in der du deine Ware an Amazon lieferst, zählt ebenfalls zu deinen Verpackungen.
Auf eBay, Kaufland und Zalando greifen die vollen Herstellerpflichten. Eine Ausnahme für Marktplatzhändler existiert nicht. Ab 2027 verschärft sich die Lage, weil Plattformen dann prüfen müssen, ob ihre Händler registriert sind und eine Selbsterklärung zur erweiterten Herstellerverantwortung vorliegt. Fehlt der Nachweis, riskierst du eine Sperrung deines Angebots.
Beim Dropshipping ist die Rechtslage am unklarsten. Versendet dein Lieferant direkt an den Endkunden in der EU, kann die Herstellerpflicht dennoch bei dir liegen, weil du als Vertragspartner die Ware auf dem Markt bereitstellst. Fulfillment Dienstleister und 3PL Anbieter können dir diese Pflicht nicht abnehmen. Sie handeln in deinem Auftrag, nicht an deiner Stelle.

Kleine Shops & Startups: Keine Ausnahme bei der neuen Regelung
Es gibt keine Bagatellgrenze. Ein einziges Paket, das eine EU Binnengrenze überquert, löst die Pflichten im Zielland aus. Für Gründer bedeutet das, dass die Verordnung ab dem ersten Versandtag greift und keine Schonfrist vorgesehen ist.
Die einzige mengenabhängige Ausnahme betrifft die Wiederverwendungspflicht für Transportverpackungen ab 2030. Sie greift erst ab 1.000 Einheiten pro Jahr. Alle übrigen Anforderungen gelten unabhängig von deiner Größe.
Die gute Nachricht für kleine Shops mit reinem Inlandsversand ist, dass die Zusatzkosten überschaubar bleiben und im unteren dreistelligen Bereich starten. Wer allerdings von Anfang an europäisch denkt, sollte die Kostenstruktur vor dem ersten Auslandsversand durchrechnen. Gerade in der Gründungsphase entscheidet die richtige Struktur darüber, ob Compliance ein Kostenblock oder ein Wettbewerbsvorteil wird. Als Steuerberatung für Start-ups begleiten wir dich ab Tag eins und bauen das steuerliche Fundament so, dass es mit deinem Wachstum Schritt hält.
PPWR Update
Die europäische Verpackungsverordnung tritt nicht auf einen Schlag vollständig in Kraft. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen über 14 Jahre gestreckt. Wer diesen Zeitplan kennt, kann Investitionen in Verpackung und Prozesse planen statt kurzfristig zu reagieren.
Der Stichtag 12. August 2026 markiert den Geltungsbeginn. Die wirtschaftlich einschneidenden Vorgaben folgen 2030 und 2040.
Pflichten ab dem 12. August 2026
Seit dem Geltungsbeginn musst du für jede Verpackungsart eine Konformitätserklärung ausstellen und eine technische Dokumentation vorhalten. Beides muss auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden können.
Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten neue Stoffgrenzen. Für per und polyfluorierte Alkylsubstanzen liegt der Grenzwert bei 25 ppb je Einzelsubstanz und 250 ppb in der Summe, der Schwellenwert bei 50 ppm. Faktisch ist damit der Einsatz von PFAS in diesem Bereich beendet. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt gemeinsam ein Höchstwert von 100 mg/kg.
Neu und in der Praxis oft unterschätzt ist das Verbot irreführender Umweltkennzeichnungen. Begriffe wie umweltfreundlich, klimaneutral oder nachhaltig darfst du auf deiner Verpackung nur noch verwenden, wenn du sie belastbar nachweisen kannst. In Deutschland ist dieser Punkt besonders heikel, weil Wettbewerber solche Aussagen abmahnen können.
Hinzu kommen harmonisierte EU Definitionen für Hersteller und Erzeuger, eine Informationspflicht über Wiederbefüllungsmöglichkeiten sowie beim Versand in andere EU Länder die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten. Registrierung in LUCID und Systembeteiligung bleiben unverändert bestehen.
Die nächsten Stufen ab 2028, 2030 und 2035
Der weitere Fahrplan lässt sich in klar abgegrenzte Etappen gliedern.
Ab 2027 musst du dich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem du Verpackungen erstmals bereitstellst, und die Mengen an die nationalen Behörden melden. Parallel beginnt die Prüfpflicht der Online Plattformen.
Ab 12. Februar 2028 müssen kompostierbare Verpackungen und Aufkleber auf Obst und Gemüse definierte Normen erfüllen. Ab 12. August 2028 wird die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung Pflicht, digitale Angaben über einen QR Code kommen hinzu.
Ab 2029 greifen verpflichtende Pfand und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall bis drei Liter. Die Sammelquote liegt bei mindestens 90 Prozent.
Ab 1. Januar 2030 wird es ernst. Dann gelten das Mogelpackungsverbot, ein maximales Leerraumverhältnis von 50 Prozent bei Umverpackungen, eine Recyclingfähigkeit von mindestens 70 Prozent, Mindestrezyklatanteile zwischen 10 und 35 Prozent sowie ein Abfallvermeidungsziel von 5 Prozent pro Kopf gegenüber 2018.
Ab 2035 ist großmaßstäbliches Recycling nachzuweisen und das Abfallvermeidungsziel steigt auf 10 Prozent. Ab 2038 sind nur noch Verpackungen der Leistungsstufe A oder B mit mindestens 80 Prozent Recyclingfähigkeit zulässig. Ab 2040 greifen die zweite Stufe der Rezyklatanteile mit 25 bis 65 Prozent und die verschärften Mehrwegquoten.
Die wichtigsten Anforderungen für deinen Shop
Aus der Fülle der Verpackungsvorschriften lassen sich vier Anforderungen herausfiltern, die für Onlinehändler den größten Unterschied machen. Zwei greifen sofort, zwei entfalten ihre Wirkung ab 2030.
Bevollmächtigter pro EU Zielland auch bei einem einzigen Paket
Ein Bevollmächtigter ist eine im Zielland ansässige Person oder Organisation, die gegenüber den Behörden für dich auftritt und stellvertretend für die Einhaltung der Vorschriften haftet. Ohne diesen Vertreter darfst du in das betreffende Land nicht liefern. Die Pflicht greift ab dem ersten Paket. Es gibt keine Mindestmenge und keine Ausnahme für Kleinstversender. Pro Zielland brauchst du einen eigenen Bevollmächtigten, bei fünf Ländern also fünf separate Verträge. Die Servicegebühr liegt bei rund 250 bis 350 Euro pro Jahr und Land. In deinem eigenen Sitzland brauchst du keinen, weil du dort selbst ansprechbar bist.
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Die EU Kommission hatte Ende 2025 vorgeschlagen, diese Pflicht für Unternehmen mit Sitz in der EU vorübergehend bis 2035 auszusetzen. Der EU Rat hat den Vorschlag abgelehnt. Die Pflicht gilt seit dem Stichtag ohne Erleichterung. Eine umfassendere Überprüfung der erweiterten Herstellerverantwortung ist für Herbst 2026 angekündigt, kurzfristige Änderungen sind aber nicht zu erwarten.
Für viele kleine Händler ist das der wirtschaftlich kritischste Punkt der gesamten Verordnung. Wer nur wenige Dutzend Pakete pro Jahr in ein Nachbarland versendet, zahlt für diesen Vertrieb dreistellige Fixkosten. Nicht wenige Shops reduzieren daher die Zahl ihrer Zielmärkte bewusst.
Konformitätserklärung und technische Dokumentation
Für jede Verpackungsart brauchst du eine Konformitätserklärung, im europäischen Sprachgebrauch Declaration of Conformity. Sie bestätigt, dass die Verpackung die Anforderungen der Verordnung erfüllt, also Schadstoffgrenzen einhält und die vorgeschriebene Recyclingfähigkeit erreicht.
Dahinter steht die technische Dokumentation. Sie umfasst Materialzusammensetzung, Gewicht, Abmessungen und den Nachweis der Recyclingfähigkeit. Lässt du beides extern erstellen, liegen die Kosten einmalig bei 300 bis 2.000 Euro pro Verpackungstyp. Kommen Labortests für Schadstoffnachweise hinzu, rechne mit 200 bis 800 Euro je Test.
Ein praktischer Hebel senkt diesen Aufwand deutlich. Bei Standardkartons und Polstermaterial von etablierten Lieferanten liegt die Dokumentation häufig schon vor. Frage sie aktiv an, bevor du selbst beauftragst.

Recyclingfähigkeit, Leerraum und Kennzeichnung ab 2028
Die Verpackungsrichtlinie der EU 94/62/EG kannte Recyclingfähigkeit nur als allgemeine Zielvorgabe. Unter der PPWR wird sie erstmals messbar. Ab 2030 muss jede Verpackung in eine von vier Leistungsklassen von A bis D eingeordnet werden. Klasse A steht für optimale Recyclingfähigkeit, Klasse D für nahezu keine. Ab 2030 sind mindestens 70 Prozent recycelbare Materialien vorgeschrieben, ab 2038 sind nur noch die Klassen A und B mit mindestens 80 Prozent zulässig.
Beim Leerraum gilt ab 2030 eine Obergrenze von 50 Prozent für Umverpackungen. Ergänzt wird sie durch das Mogelpackungsverbot. Falsche Böden, unnötige Zwischenschichten und Verpackungen, die deutlich über dem erforderlichen Mindestmaß liegen, sind dann unzulässig.
Bei den Mindestrezyklatanteilen differenziert der Gesetzgeber nach Material. Ab 2030 gelten 30 Prozent für kontaktempfindliche PET Verpackungen, 10 Prozent für andere kontaktempfindliche Kunststoffe und 35 Prozent für sonstige Kunststoffverpackungen. Bis 2040 steigen diese Werte auf 50 bis 65 Prozent. Die Kennzeichnung wird ab dem 12. August 2028 harmonisiert. Deine Verpackung muss dann Materialzusammensetzung und weitere Angaben tragen, ergänzt um einen QR Code, der auf einen digitalen Produktpass verweist. Ab 2030 kommen digitale Angaben zu besorgniserregenden Stoffen mit Name und Konzentration hinzu.
Unsere Empfehlung lautet, jetzt bei deinen Verpackungslieferanten nach den Leistungsklassen zu fragen. Der Wechsel auf konforme Materialien dauert je nach Sortiment ein bis zwei Jahre.
Die härteste Vorgabe für Onlineshops
Kein anderer Punkt der Verordnung trifft den Onlinehandel so direkt wie die Mehrwegquote im Fernabsatz. Ab 2030 müssen 40 Prozent deiner Verkaufsverpackungen wiederverwendbar sein. Ab 2040 steigt dieser Wert auf 70 Prozent.
Parallel gelten Quoten für Umverpackungen und Kisten mit 10 Prozent ab 2030 und 25 Prozent ab 2040. Die Pflicht greift bei Transportverpackungen erst ab 1.000 Einheiten pro Jahr, was für den überwiegenden Teil der professionellen Shops keine Entlastung darstellt.
Mehrweg bedeutet mehr als ein stabilerer Karton. Du musst ein Rückgabesystem mit Anreizen für deine Kunden aufbauen und sicherstellen, dass zurücklaufende Verpackungen fachgerecht rekonditioniert werden, bevor sie erneut in den Umlauf gehen. Das betrifft Logistik, Lagerhaltung, Reinigung und deine Kalkulation gleichermaßen. Steuerlich sind Mehrwegverpackungen keine Verbrauchsmaterialien mehr, sondern eigenständige Wirtschaftsgüter. Liegt der Netto Anschaffungswert je Stück unter 800 Euro, kannst du sie nach § 6 Abs. 2 EStG als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abschreiben. Bei größeren Systemen greift die planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer oder der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG.
Wer erst 2029 mit der Planung beginnt, kommt in Zeitnot. Rückführungslogistik, Dienstleisterauswahl und die Anpassung deiner Prozesse brauchen realistisch zwei bis drei Jahre Vorlauf. Wir empfehlen, Mehrweg spätestens 2027 als eigenes Projekt aufzusetzen.
PPWR Update
Die Kostenwirkung der Verordnung wird von vielen Händlern unterschätzt, weil sie nicht in einer einzigen Rechnung sichtbar wird, sondern sich aus mehreren Bausteinen zusammensetzt. Dazu gehören Registrierung, Systembeteiligung, Bevollmächtigte im Ausland, Konformitätsdokumentation und mittelfristig die Umstellung deiner Verpackung.
Entscheidend für die Höhe ist eine einzige Frage. Versendest du ausschließlich im Inland oder auch in andere EU Länder? Zwischen diesen beiden Szenarien liegt beim Aufwand ein Faktor von bis zu zwanzig.
Kosten beim reinen Inlandsversand
Beschränkt sich dein Versand auf Deutschland, bleibt die Rechnung überschaubar. Die Registrierung in LUCID ist einmalig und kostenfrei. Die Systembeteiligung bei einem dualen System schlägt bei kleinen Shops mit rund 200 bis 1.000 Euro pro Jahr zu Buche, abhängig von Menge und Materialmix.
Für Standardkartons kommt die Konformitätserklärung mit einmalig 300 bis 1.000 Euro hinzu, sofern du sie nicht direkt beim Lieferanten erhältst. Ein Bevollmächtigter ist nicht erforderlich.
Damit liegt der realistische Zusatzaufwand bei etwa 200 bis 1.000 Euro pro Jahr.
Kosten beim Versand ins EU Ausland
Sobald Pakete die Grenze überqueren, ändert sich das Bild grundlegend. Zu den inländischen Kosten kommen der Bevollmächtigte mit 250 bis 350 Euro pro Jahr und Land sowie die Lizenzgebühren an die nationale Organisation für Herstellerverantwortung.
Diese Gebühren fallen je Land unterschiedlich aus. In Frankreich verlangt CITEO zwischen 100 und 700 Euro pro Tonne Verpackung. In Spanien liegt Ecoembes bei 50 bis 300 Euro pro Tonne, teilweise ergänzt um eine Kunststoffsteuer. In der Summe ergeben sich klar abgrenzbare Szenarien. Bei zwei Nachbarländern rechne mit 1.500 bis 4.000 Euro pro Jahr. Bei fünf EU Ländern liegen die Gesamtkosten bei 3.000 bis 8.000 Euro. Wer die gesamte EU bedient, landet bei 8.000 bis 20.000 Euro jährlich.
Ein konkretes Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar. Ein kleiner Shop mit drei EU Zielländern und geringem Volumen zahlt rund 1.500 bis 2.500 Euro Mehrkosten pro Jahr. Erwirtschaftest du in diesen drei Ländern 4.000 Euro Rohertrag, ist die Marge dahin.
Daraus folgt eine strategische Entscheidung, die du bewusst treffen solltest. Für sehr kleine Shops kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, die Zahl der belieferten EU Länder zu reduzieren und die Fixkosten auf die stärksten Märkte zu konzentrieren.
So behandelst du die Kosten steuerlich
Bei der steuerlichen Einordnung machen viele Händler denselben Fehler. Sie verbuchen alles pauschal als sonstigen Aufwand und verschenken dabei Gestaltungsspielraum. Sauber getrennt sieht die Behandlung so aus.
Laufende Gebühren wie die Systembeteiligung am dualen System, die Jahresgebühr deines Bevollmächtigten und die Lizenzgebühren an ausländische Organisationen sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung. Sie mindern deinen Gewinn in voller Höhe.
Auch die einmaligen Kosten für Konformitätserklärung, technische Dokumentation und Labortests sind sofort abzugsfähiger Aufwand. Ein aktivierungspflichtiges immaterielles Wirtschaftsgut entsteht hier nicht, weil kein selbstständig verkehrsfähiger Vermögenswert geschaffen wird. Du musst diese Beträge also nicht über mehrere Jahre verteilen.
Umsatzsteuerlich lohnt ein genauer Blick auf die Rechnungen aus dem Ausland. Die Leistung eines Bevollmächtigten aus einem anderen EU Mitgliedstaat ist eine sonstige Leistung, deren Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bei dir als Empfänger liegt. Die Steuerschuldnerschaft geht nach § 13b Abs. 1 UStG auf dich über. Konkret heißt das für dich, dass du die Umsatzsteuer selbst anmeldest und im gleichen Zug als Vorsteuer abziehst. Wirtschaftlich bleibt es ein Nullsummenspiel, buchhalterisch musst du es aber korrekt abbilden.
Ein Fehler kostet hier echtes Geld. Liegt deinem Dienstleister deine Umsatzsteuer Identifikationsnummer nicht vor, rechnet er mit ausländischer Umsatzsteuer ab. Diese kannst du nicht über deine Voranmeldung ziehen, sondern nur über ein aufwendiges Vorsteuervergütungsverfahren zurückholen. Hinterlege deine USt IdNr. also bei jedem Vertragsabschluss.
Bei den Lizenzgebühren an nationale Organisationen kommt ein zeitlicher Aspekt hinzu. Sie knüpfen an die Menge an, die du im abgelaufenen Jahr in Verkehr gebracht hast, werden aber häufig erst im Folgejahr abgerechnet. Für diese bereits entstandene, aber noch nicht bezifferte Verpflichtung kannst du nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung bilden. Damit landet der Aufwand in dem Wirtschaftsjahr, in dem er wirtschaftlich verursacht wurde.
Für die Liquiditätsplanung gilt eine einfache Regel. Bevollmächtigten Gebühren werden meist jährlich im Voraus fällig und treffen dich als geschlossener Block. Plane sie als festen Posten ein, nicht als variable Kosten, die mit dem Umsatz mitwachsen.
Bußgelder und Abmahnrisiken bei Verstößen
Der Bußgeldrahmen der Verpackungsverordnung in Deutschland reicht bis zu 200.000 Euro und liegt damit deutlich über dem, was viele Händler erwarten. In Österreich sind bis zu 50.000 Euro Verwaltungsstrafe vorgesehen.
Neben dem Bußgeld können die Behörden ein Vertriebsverbot verhängen. Produkte mit nicht konformen Verpackungen dürfen dann nicht mehr verkauft werden. Für einen Onlineshop ist das die härtere Konsequenz, weil sie unmittelbar den Umsatz stoppt. In Deutschland kommt ein drittes Risiko hinzu. Wettbewerber können Verstöße abmahnen, etwa eine fehlende Registrierung oder eine unzulässige Umweltaussage auf der Verpackung. Dieses Instrument wird aktiv genutzt und trifft in der Praxis oft schneller als eine Behörde.
Steuerlich wird die Rechnung deutlich unangenehmer, als die reine Bußgeldhöhe vermuten lässt. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG ausdrücklich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Du zahlst sie also aus versteuertem Gewinn.
Konkret heißt das für dich, dass ein Bußgeld von 200.000 Euro bei einer Gesamtsteuerbelastung von rund 30 Prozent einen Vorsteuergewinn von etwa 286.000 Euro voraussetzt. Erst diesen Betrag musst du erwirtschaften, um das Bußgeld tragen zu können. Anwalts und Verteidigungskosten bleiben dagegen abzugsfähig, weil sie betrieblich veranlasst sind.
Wichtig zu verstehen ist außerdem, dass bereits das Fehlen der Konformitätserklärung sanktionsfähig ist. Ein tatsächlicher Umweltschaden muss nicht eingetreten sein. Hinzu kommt, dass Marktplätze wie Amazon dich bei Nichteinhaltung vom Verkauf ausschließen können.
PPWR Update
Die Verordnung wirkt in ihrer Gesamtheit überfordernd, lässt sich aber in eine überschaubare Reihenfolge übersetzen. Wer Registrierung und Dokumentation früh erledigt, hat den Großteil des Risikos bereits neutralisiert.
In der Praxis wiederholen sich fünf Fehler:
Der häufigste ist die Annahme, eine gültige LUCID Registrierung genüge. Sie deckt die nationale Herstellerverantwortung ab, nicht aber Konformitätserklärung, technische Dokumentation und Bevollmächtigte.
Der zweite Fehler ist das Warten auf ein nationales Umsetzungsgesetz. Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie direkt. Es gibt nichts, worauf du warten könntest.
Der dritte Fehler betrifft den grenzüberschreitenden Versand. Viele Händler haben ihre Auslandsbestellungen nie systematisch ausgewertet und übersehen, dass schon einzelne Pakete Pflichten auslösen.
Der vierte Fehler ist die Verantwortungsverschiebung auf den Verpackungslieferanten. Er ist Erzeuger, du bist Hersteller. Die Pflichten trennen sich klar.
Der fünfte Fehler liegt in der Buchhaltung. Wer Bußgelder als Betriebsausgabe verbucht oder ausländische Umsatzsteuer als Vorsteuer zieht, riskiert eine Korrektur bei der nächsten Betriebsprüfung samt Nachzahlungszinsen.
Die wichtigsten Schritte für deinen Shop
Arbeite die folgenden Schritte in dieser Reihenfolge ab.
- Prüfe deine LUCID Registrierung und hole sie nach, falls sie fehlt. Der Schritt ist kostenfrei und schnell erledigt.
- Inventarisiere alle Verpackungsarten, die du einsetzt. Dazu gehören Versandkartons, Polstermaterial, Klebeband, Beutel und Etiketten.
- Stelle für jeden Verpackungstyp eine Konformitätserklärung aus oder fordere sie bei deinem Lieferanten an.
- Werte aus, in welche EU Länder du tatsächlich versendest, und beauftrage für jedes Zielland einen Bevollmächtigten.
- Hinterlege bei jedem ausländischen Dienstleister deine USt IdNr., damit die Abrechnung im Reverse Charge Verfahren läuft.
- Lass dir von deinen Lieferanten die Recyclingfähigkeitsklassen bestätigen und plane den Wechsel auf Klasse C oder besser bis 2030 ein.
- Setze Mehrweg als eigenes Projekt auf, damit du die Quote von 40 Prozent im Fernabsatz bis 2030 erreichst.
- Richte in deiner Buchhaltung eigene Konten für PPWR Kosten ein, damit du Betriebsausgaben, nicht abzugsfähige Posten und Rückstellungen sauber trennen kannst.
Wenn du bei der Einordnung deiner Rolle, der Kostenkalkulation oder der steuerlichen Behandlung unsicher bist, sprich mit uns. Wir kennen die Prozesse im Onlinehandel und richten deine Compliance so aus, dass sie belastbar ist und dein Wachstum nicht bremst.
FAQ










