Antrag auf verbindliche Auskunft, § 89 Abgabenordnung (AO)

6. Oktober 2020von Christian Deák
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Steuerberater Christian Deák

Die Finanzämter bieten auf Basis des § 89 AO Steuerpflichtigen die Möglichkeit sich eine verbindliche (Vorab-)Auskunft einzuholen. Diese Möglichkeit fristet in weiten Kreisen der Steuerpflichtigen ein Schattendasein. Im Folgenden wollen wir ein wenig Licht ins Dunkel dieses Instrumentariums bringen. Dazu möchten wir unter anderem auf die Voraussetzungen, die generelle Gestaltung eines Antrags auf verbindliche Auskunft und die Kosten eingehen.

I. Rechtliche Grundlagen

Rechtsanwalt
Alan Grzemba

Der Antrag auf verbindliche Auskunft ist wie bereits gesagt im § 89 AO geregelt. Man beachte jedoch, dass die Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Ermessen der jeweiligen Finanzbehörde steht. Das Finanzamt kann somit entscheiden, ob es eine verbindliche Entscheidung erteilt und welchen Inhalt diese hat. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft besteht nicht, jedoch sind die Finanzämter angehalten einem solchen Antrag stattzugeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Grundsätzlich können sowohl Einzelpersonen wie auch Gemeinschaften und Körperschaften antragsberechtigt sein. Das Finanzamt muss innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags eine verbindliche Auskunft erteilen, wenn nicht Gründe vorliegen, die eine Überschreitung rechtfertigen. Diese sind dem Antragsteller
zuvor mitzuteilen.

Auf Rechtsfolgenseite ist das Finanzamt an die getroffene Entscheidung in der verbindlichen Auskunft in verschiedensten Weisen gebunden. Jedoch besteht die Bindungswirkung an der getroffenen Entscheidung nur, solange, wie die im Antrag genannten Parameter Bestand haben, bzw. sich die Angaben im Antrag als unwahr oder fehlerhaft herausstellen.

 

II. Voraussetzung des Antrags

Zunächst ist der Antrag schriftlich zu stellen, ebenfalls zulässig ist die Antragstellung auf elektronischem Wege.
Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Zuständig ist das Finanzamt, welches sich auch tatsächlich mit den in dem Antrag behandelten Problemen befassen würde.
Einen Antrag auf verbindliche Auskunft kann nur für zukünftige Sachverhalte gestellt werden. Die erteilte Auskunft ist lediglich eine Vorabentscheidung, wie dass Finanzamt bei einem derartigen Sachverhalt entscheiden wird.

Hauptvoraussetzung für den Antrag auf eine verbindliche Auskunft, ist ein berechtigtes Interesse des Antragstellers. Der aufgezeigte Sachverhalt des Antragstellers muss einen tatsächlichen Bezug zu dem Vorhaben des Antragstellers haben und eine erhebliche Auswirkung auf das Vorhaben und die Planung des Antragstellers haben. Bei hypothetischen Fragestellung oder Fragestellungen aus reiner Neugierde lehnt das Finanzamt den Antrag auf verbindliche Auskunft ab.

Selbstredend darf für den aufgezeigten Sachverhalt noch kein gerichtliches Urteil oder eine sonst wie geartete rechtliche Entscheidung ergangen sein. Auch eine Kommentierung in der Fachliteratur führt zur Ablehnung des Antrags.

Der Antrag selbst hat, neben den selbstverständlichen Daten zum Antragsteller, alle relevanten Daten und Angaben zum Sachverhalt zu enthalten. Es ist der ganze Sachverhalt darzulegen, was bedeutet, dass keine Informationen ausgelassen werden dürfen, auch wenn sie für den Antragsteller ungünstig sein können. Ebenso sind Prognosen und Rückblicke in der Sachverhaltsschilderung einzubeziehen.

 

III. Der Antrag

Der Antrag auf verbindliche Auskunft sollte sich an der folgenden Gliederung orientieren:

  1. Darstellung des Status Quo
  2. Darstellung, was geplant ist und Darlegung des berechtigten Interesses des Antragstellers
  3. Auflistung der sich ergebenden Rechtsfragen, möglichst sehr konkret
  4. Die eigene Rechtsauffassung inkl. deren Begründung und Herleitung
  5. Bestätigung, dass kein Antrag mit selbigen Inhalt anderswo gestellt wurde

Die Darstellung des Status Quo und der Vorgaben ist von größter Wichtigkeit. Diese sollte so genau und detailreich wie möglich sein, um dem Sachbearbeiter die Fakten verständlich und deutlich auszubreiten. Die Sachverhaltsdarstellung sollte einfach mit kurzen Sätzen auf den Punkt ausformuliert sein, wobei die bereits genannte Detailtiefe nicht verloren gehen darf.

Mit der Sachverhaltsdarstellung steht und fällt die Bindung an der getroffenen Entscheidung/Auskunft des Finanzamtes!!!

Die Rechtsfragen, die sich aus dem Sachverhalt für den Antragsteller ergeben sind ähnlich wie die Sachverhaltsdarstellung konkret auf den Punkt zu formulieren. Hilfreich kann sein, insofern möglich, die Rechtsfragen als „Ja-oder-Nein“-Fragen zu formulieren.

Der Antrag ist mit der eigenen Rechtsauffassung zu begründen. Hier sind alle rechtlichen Zusammenhänge fachlich korrekt darzustellen. Im Antrag ist Bezug auf betreffende Gesetze und ergangene Urteile zu nehmen. Am besten ist hier Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten.

 

IV. Kosten des Antrags

Die Finanzämter können für den Antrag auf verbindliche Auskunft Gebühren verlangen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert der Anfrage. Der Gegenstandswert ist vom Antragsteller selbst zu ermitteln und per Vorkasse zu leisten. Sollte die Bestimmung des Gegenstandswertes für den Antragsteller nicht möglich sein, so wird über eine Zeitgebühr abgerechnet. Das Finanzamt stellt dem Antragsteller 50€ pro angefangene Stunde in Rechnung. Bei Abrechnung über Zeitgebühr dokumentiert das Finanzamt die zur Bearbeitung benötigte Zeit. Sinn und Zweck der Gebühr ist es, die Finanzämter vor einem ausufernden Gebrauch des Antrages zu schützen. Jedoch ist in § 89 V & VI AO eine Bagatellgrenze enthalten. Die Finanzverwaltung sieht von der Erhebung von Gebühren ab, wenn der Gegenstandswert 10.000€ und die Zeitgebühr 200€ nicht überschreitet.

 

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