Wem ist schwimmende Ware zuzurechnen

30. Oktober 2020von Christian Deák
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Christian Deák Steuerberater
Steuerberater Christian Deák

Folgendes Szenario:

Ein Händler verkauft am 28.12.2020 Ware an einen Kunden. Diese wird am 30.12.2020 von einem Logistikunternehmen an den Käufer geliefert und kommt erst am 03.01.2021 beim Kunden an. Einzelheiten bzgl. des Eigentumsvorbehalts wurden nicht getroffen. 

Im Zuge der Bilanzierung zum 31.12.2020 stellen sich nun die Fragen:
Wem ist die Ware zuzurechnen – dem Verkäufer oder dem Käufer?

 

 

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Steuerfachangestellte Jacqueline Eck B. Sc.

Wem ist die Ware zuzurechnen?

Handelsrechtlich ist der Gefahrenübergang an den Kunden bereits erfolgt und dieser ist nun Eigentümer der Ware.

Steuerrechtlich ist es ein wenig anders: Zum Bilanzstichtag am 31.12.2020 ist die Ware noch nicht beim Kunden, die Verfügungsmacht über die Ware hat er somit nicht. Der Verkäufer ist immer noch Eigentümer. Die Ware wird jedoch bei keinem der beiden bilanziell erfasst. Der Verkäufer hat zum 31.12.2020 lediglich eine offene Forderung auszuweisen. 

Dauert die Lieferung länger, ist es in beider Interesse einen Zeitpunkt der Eigentumsübertragung festzulegen. Hierzu stellt man ein sogenanntes Orderpapier (Wertpapier/Konnossement) aus. Ausgefüllt und unterschrieben kann der Verkäufer dies dem Lieferanten mitgeben. In diesem Moment der Übergabe geht das Eigentum an den Käufer über. 

Der Sachverhalt ist nun wie folgt: Bei Übergabe der Ware und des Orderpapiers am 30.12.2020 vom Verkäufer an den Lieferanten findet auch die Eigentumsübertragung statt. Der Käufer hat also bereits zum 31.12.2020 die Ware als Aktivposten und die Rechnung als Verbindlichkeit auszuweisen.

 

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