EU-Umsatzsteuerreform: Die innergemeinschaftliche Lieferung als Herausforderung

2. März 2019von Christian Deák
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Liebe Leser und Leserinnen,

heute möchte ich mich zum Thema “Mehrwertsteuerreform” zurück melden.

Kurzer Exkurs:
Mit dem Zusammenschluss der EU wurde 1993 ein harmonisiertes Umsatzsteuerrecht eingeführt, dass unter anderem die innergemeinschaftlichen Lieferungen behandelt. Dabei sollten diese Vorschriften lediglich als Interimslösung gelten. Rund 25 Jahre später gilt es nun das Umsatzsteuerrecht in der EU zu überarbeiten und mithilfe einer Umsatzsteuerreform für Klarheit bei allen Wirtschaftsbeteiligten zu sorgen. Dabei könnte diese Reform besonders für den Onlinehandel von Bedeutung sein.

Die Herausforderung des europaweiten Umsatzsteuerrechts


Die innergemeinschaftliche Lieferung beschreibt den Prozess des Verkaufs von Ware aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land. Während der Staatenverbund an der Stelle auf Zollabgaben verzichtet, ergibt sich an der Stelle die Herausforderung der Umsatzsteuer. So beträgt diese aktuell in Deutschland 19% im Normalsatz (=regulärer Steuersatz). In der restlichen EU bewegt sich der Satz im Übrigen jedoch in einer Varianz von 17% bis zu 27%. Somit ergibt sich hier die Frage, welche Umsatzsteuer anzuwenden ist.

Hierzu wurde im aktuellen Umsatzsteuerrecht das sogenannte Bestimmungslandprinzip beschrieben. Dieses sagt grob zusammengefasst aus, dass die innergemeinschaftliche Lieferung der Besteuerung im Bestimmungsland unterliegt, wenn u.a. der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.

Die Herausforderung der Regelung besteht jedoch in der Unterscheidung von B2B- und B2C-Empfängern. Während die Regelung bei einem B2B-Geschäft eindeutig ist, hilft sich die Regelung bei Lieferungen an private Endkunden mit der Versandhandelsregelung aus ( §3c UStG).

Die innergemeinschaftliche Lieferung zwischen Unternehmen

Ein übliches Handelsgeschäft zwischen zwei Unternehmen wird gemäß dem geltenden Recht im jeweiligen Bestimmungsland besteuert. Dabei wird die grenzüberschreitende Lieferung vom abgehende Staat steuerfrei gestellt. Sie muss im Bestimmungsland als innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert werden. Somit unterliegt sie dem dortigen Umsatzsteuersatz – natürlich immer vorausgesetzt, dass der Buch – und Belegnachweis erfüllt ist.

Eine Lieferung von Deutschland in die Niederlande wird also in Deutschland mit 0% Umsatzsteuer besteuert. Der Empfänger der Ware in den Niederlanden muss die innergemeinschaftliche Lieferung aus Deutschland dort mit dem Umsatzsteuersatz von 21% versteuern (der Unternehmer hat dort demnach den innergemeinschaftlichen Erwerb). Der niederländische Unternehmer müsste also in seiner Buchhaltung den steuerfreien Einkaufspreis aus Deutschland buchen.

Als Umsatzsteuerbelastung würden die 21% niederländische Steuer hinzugebucht werden müssen, die gleichermaßen als Vorsteuer aber wiederum geltend gemacht werden können. Hier fehlt es jedoch an der entsprechenden Transparenz, sodass den Finanzverwaltungen Schätzungen zu Folge rund 150 Milliarden Euro an Einnahmen verloren gehen. Fachspezifisch spricht man hier von dem sogenannte Missing Trader Problem, bei dem die steuerfreie Lieferung im Bestimmungsland nicht versteuert wird.

Lieferschwellen bei B2C-Geschäften in der EU


Im Rahmen der Versandhandelsregelung werden alle Lieferungen behandelt, die ausgehend von einem Unternehmen durch eine innergemeinschaftliche Lieferung an einen Privatkunden (und Unternehmen ohne die Pflicht der Durchführung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs) in einem anderen EU-Land verbracht werden. Dabei wird die Besteuerung im Ursprungsland vorgenommen bis zu einer sogenannten Lieferschwelle. So fällt es vorzugsweise Onlinehändlern einfacher ihre Produkte auch im EU-Ausland zu vertreiben und zu versenden. Da der Geschäftspartner jedoch ein Endkunde oder Unternehmer ist, der keine Erwerbssteuer im unternehmerischen Sinne geltend macht, wird die Besteuerung im Abgangsland vorgenommen.

Aus dem oben genannten Beispiel würde die innergemeinschaftliche Lieferung (dadurch, dass an einen Endkunden/Privatperson geliefert wird, entfällt der Begriff der “innergemeinschaftlichen Lieferung”) also zu einem Wert zuzüglich der deutsche 19% Mehrwertsteuer in die Niederlande geliefert werden.

Liefert der Unternehmer jedoch über die definierte Lieferschwelle innerhalb eines Geschäftsjahres in ein EU-Land, muss er sich dort steuerlich registrieren und die Steuer des Bestimmungslandes abführen. Die Lieferschwellen betragen dabei uneinheitlich zwischen 35.000€ bis 100.000€. Dies kann fatale Folgen haben, wenn erst im Nachhinein festgestellt wird, dass der Umsatz NICHT in Deutschland (hier wurde er dann bereits besteuert) zu versteuern ist, sondern im anderen EU Land; hier ist direkt eine Doppelbesteuerung gegeben, da die in Deutschland bereits gezahlte Umsatzsteuer nur im EINZELERSTATTUNGSVERFAHREN erstettet werden kann. (siehe hierzu auch den Artikel “Onlinehändler – Chancen und Risiken“)

Die Umsatzsteuerreform mit Auswirkung auf die innergemeinschaftliche Lieferung

Das eine Reform an der Stelle notwendig erscheint, leuchtet aufgrund der geschätzten Steuerausfälle ein. Dabei tendieren die EU-Staaten derzeit zu einem sogenannten One-Stop-Shop (kurz: OSS). Hierbei soll eine zentrale Plattform eingeführt werden, auf der jeder seine steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferungen melden muss. Dabei findet sowohl im B2B- als auch im B2C-Geschäft die Steuer des jeweiligen Abgangslandes Anwendung.

Mithilfe des One-Stop-Shop könnten die derzeit undurchsichtigen und anfälligen Meldeverfahren ersetzt werden. Zudem werden Schlupflöcher gestopft, die für die aktuellen Ausfälle genutzt werden. Eine Besteuerung aus Deutschland in einen anderen EU-Staat soll nach dem Willen der EU-Kommission also jederzeit zur jeweils gültigen Mehrwertsteuer in Deutschland versteuert werden. Die Abgaben dafür werden auf der One-Stop-Shop-Plattform erfasst. Die Einnahmen daraus sollen anschließend nach einem einheitlichen Verteilungsschlüssel zwischen den EU-Staaten verteilt werden.

Notwendige technische Voraussetzungen für das Tracking der Geschäfte

Um Missbrauch vorzubeugen ist es an der Stelle vor allem notwendig die Wirtschaftsbeteiligten eindeutig zu identifizieren. Diese Eindeutigkeit geschieht mithilfe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Erst wenn diese auf dem Rechnungsdokument darf seit dem 01.01.2019 eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei in einen anderen EU-Staat erfolgen.
Aktuell kann noch keine One-Stop-Shop-Plattform zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grund geschieht das Abführen der Steuern aktuell noch über die eigene Steuererklärung. Dabei ist eine umfangreiche Dokumentation vorzunehmen.

Grundsätzlich steht es jedem Unternehmen zu, sich als sogenannte zertifizierter Steuerpflichtiger beim Finanzamt zu registrieren. Dieses Zertifikat wird jedoch nur an Unternehmen vergeben, welche keine schwerwiegenden steuerrechtlichen Verstöße begangen haben, den Nachweis über eigene, interne Kontrollsysteme bringen können sowie eine ausreichende Zahlungsfähigkeit nachweisen können. Wer ein solches Zertifikat als zertifizierter Steuerpflichtiger vorweisen kann, genießt Prozessvorteile bei der Dokumentation von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Die Einführung der Umsatzsteuerreform in zwei Schritten


Der erste Schritt der Reform soll bereits am 01.01.2021 in Kraft treten. Betroffen sind in diesem ersten Schritt die Onlinehändler, die ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen an B2C-Kunden versenden. Dabei steht vor allem der sogenannte MOSS (Mini-One-Stop-Shop) im Vordergrund sowie eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000€. Dabei umfasst die Lieferschwelle den Jahresumsatz für die innergemeinschaftliche Lieferung und so vor allem für Kleinstunternehmen und KMU die Prozesse deutlich vereinfachen.

Wird diese Umsatzgrenze/Lieferschwelle überschritten, sind die entsprechenden Umsätze dem jeweiligen Bestimmungsland zu melden. Vereinfacht wird der Prozess der Steuerabführung hier dann jedoch über den Umstand, dass die Abgaben im Heimatland an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt werden.

Zum Januar 2022 soll dann der zweite Schritt erfolgen, bei dem alle B2B-Lieferungen nach den steuerlichen Vorgaben des Ursprungslandes erfasst werden. Somit ist die innergemeinschaftliche Lieferung nicht mehr steuerfrei. Sie wird durch den Verkäufer im Ursprungsland erfasst und mit dem Steuersatz des Bestimmungslandes ausgestellt. Dabei sollen die Meldungen sowie die Abgaben über das One-Stop-Shop-Portal OSS organisiert werden.

Guter Ansatz für Unternehmen und Steuerberater

Grundsätzlich ist die Überarbeitung des Umsatzsteuerrechts in der EU absolut notwendig. Der Ansatz dabei kleine und mittlere Unternehmen bei der innergemeinschaftlichen Lieferung bis zu einer Lieferschwelle von 10.000€ zu bevorteilen, harmonisiert die aktuelle Lage und sorgt für Prozesserleichterungen.

Mit Blick auf die großen Schritte 2021 (B2C für Onlinehändler) und 2022 (B2B-Lieferungen) sowie dem Zertifikat als „Zertifizierter Steuerpflichtiger“ stehen den Unternehmen diverse Herausforderungen ins Haus wie beispielsweise das Aufsetzen eines internen Kontrollsystems. Gleichermaßen ist es die Aufgabe der EU hier für eine technische Plattform zu sorgen, die eine Umsetzung ermöglicht.

Abseits technischer Fragen, ist die Umsatzsteuerreform für den innergemeinschaftlichen Handel auch im Wettbewerb zu Lieferungen aus Drittländern als gelungen zu bezeichnen.

Gerne bereiten wir Sie auf diesen Umbruch vor und arbeiten gemeinsam mit Ihnen auf die notwendigen Schritte für ein Kontrollsystem sowie das Zertifikat hin. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

 

 

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