Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebskosten: Wie Sie ganz legal Steuern sparen können

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Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie Arbeitnehmer mit Sonderausgaben oder Werbungskosten die Steuer auf erzieltes Einkommen senken können. Man muss diese allerdings kennen und entsprechend auch bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen, damit sie vom Finanzamt als steuermindernd anerkannt werden.

Aber nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können kräftig Steuern sparen, wenn sie die durch den Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten geschickt ausnutzen.

Christian Deák

Steuerberater Christian Deak

Auch für Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Sonderausgaben für die Altersvorsorge, Kinderbetreuung oder Krankenversicherung geltend zu machen.

Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen einige der Sonderausgaben, Werbungs- und Betriebskosten vor. Um aber alle bestehenden Möglichkeiten zu berücksichtigen und kein Geld an den Fiskus zu verschenken, ist es oft ratsam, die Hilfe eines Experten in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie uns für einen Termin einfach an, wir helfen Ihnen gern.

Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben: Das sind die Unterschiede

Eine Eigenschaft haben Sonderausgaben, Werbungskosten und Betriebsausgaben gemeinsam: Sie können steuermindernd eingesetzt werden. In welcher Form, welchem Umfang und welcher Höhe angefallene Kosten aber tatsächlich die Steuerlast senken und von welcher Einkunftsart sie abgezogen werden können, darin unterscheiden sie sich allerdings teils deutlich.

Werbungskosten: Die Einkunftsart regelt die Abzugsfähigkeit

Bei den Werbungskosten handelt es sich um Ausgaben, die direkt der Einkommenserzielung zugerechnet werden und sind nur bei dieser abzugsfähig. Sie entstehen bei der Sicherung und dem Erhalt einer Tätigkeit zur Einkommenserzielung oder bei der Bewerbung auf eine solche.

Entstandene Werbungskosten mindern das Einkommen der steuerpflichtigen Person und verringern damit auch die Steuerlast.  In der Regel entstehen Werbungskosten bei der Einkommenserzielung von Arbeitnehmern, also bei der Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Sie sind als Aufwand steuerlich absetzbar, da sie dem Erwerb (z. B. im Bewerbungsprozess) oder dem Erhalt der nichtselbstständigen Tätigkeit dienen.

Liegen die jährlichen Werbungskosten unterhalb der Werbungskostenpauschale, die 2022 pro Steuerpflichtigem 1.200 Euro beträgt und ab 2023 auf 1.230 Euro steigt, dann bleiben sie unberücksichtigt und das Finanzamt bemisst einfach die Pauschale.

Liegen die Werbungskosten darüber, müssen sie einzeln in der Einkommenssteuererklärung erfasst und nachgewiesen werden.

Die Liste der Werbungskosten ist sehr lang. Teilweise können sie in voller Höhe angesetzt werden, zum Teil gelten Grenzen, Pauschalen oder bestimmte Höchstbeträge. Wer sich hier nicht genau auskennt, sollte einen Steuerberater zu Rate ziehen, um bei seiner Einkommenssteuererklärung kein Geld zu verschenken und nicht zu viel Steuern zu zahlen. Sprechen Sie uns dazu einfach an, wir helfen Ihnen gern weiter.

Als Werbungskosten können Arbeitnehmer beispielsweise die folgenden Kosten in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen:

Kosten, die im Rahmen eines Bewerbungsprozesses anfallen

Hier können beispielsweise Kosten für Bewerbungsfotos, Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche oder Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen angesetzt werden.

Kosten zur Sicherung der beruflichen Tätigkeit:

Darunter fallen beispielsweise:

  • Berufsbedingte Fahrtkosten, also Kosten für den Arbeitsweg mit dem eigenen Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel
  • Reisekosten für Dienstreisen wie beispielsweise Übernachtungen, Verpflegung oder Fahrtkosten
  • Fortbildungskosten für die berufliche Weiterbildung für Seminare, Kurse oder Fachliteratur
  • Arbeitsmittel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig sind, zum Beispiel ganz spezielle Werkzeuge, Arbeitskleidung oder Büromaterialien
  • Umzugskosten wie beispielsweise Transportkosten, Maklergebühren oder eine doppelte Miete, wenn der Umzug berufsbedingt erfolgen muss
  • Mitgliedsbeiträge in Berufsverbänden oder Gewerkschaften

Betriebsausgaben: Die „Werbungskosten der Selbstständigen“

Bei den Betriebsausgaben handelt es sich quasi um die „Werbungskosten für Selbstständige und Freelancer“. Denn wie die Werbungskosten, so stehen auch die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Einkommensart, mindern das erzielte Einkommen eines Selbstständigen und reduzieren damit am Ende seine Steuerlast.

Die Betriebsausgaben fallen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit an, also bei Unternehmern oder Freiberuflern. Die Kosten sind notwendig, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und Einnahmen zu erzielen. Es sind damit operative Kosten gemeint, die fix oder variabel sein können.

Zu den Betriebskosten zählen beispielsweise:

  • Mietkosten für Büro-, Produktions- und Lagerräume
  • Anschaffung von Betriebsmitteln
  • Abschreibungen
  • Löhne und Gehälter
  • Versicherungen
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • Energiekosten für Strom, Wasser und Heizung
  • Werbungskosten für Marketingmaßnahmen
  • Telekommunikationskosten für Internet oder Mobilfunk
  • Lizenzgebühren für Software oder andere Rechte

Vorgenannt handelt es sich nur um ausgewählte Beispiele, da die Betriebskosten ganz wesentlich von der Art des Unternehmens abhängen.

Die Betriebskosten mindern den Gewinn des Selbstständigen bzw. Freiberuflers und damit auch die Steuerlast. Die ordnungsgemäße und lückenlose Erfassung der Betriebskosten und des Betriebsgewinnes erfolgt im Rahmen der Buchführung, also über die doppelte Buchführung (Doppik) oder die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Wenn Sie bei der Gewinnermittlung Hilfe benötigen, dann sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie dabei gern!

Sonderausgaben: Von der Einkunftsart unabhängige Kosten

Sonderausgaben sind Kosten der privaten Lebensführung, die nicht mit einer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen und damit auch nicht unter die beiden vorher beschriebenen Kategorien fallen. Sie lassen sich deshalb auch nicht explizit einer bestimmten Einkunftsart zurechnen.

Trotzdem sind die Sonderausgaben Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden und sich damit steuermindernd auswirken können.

Bei den Sonderausgaben kann es sich beispielsweise um:

  • Aufwendungen für die Altersvorsorge, z.B. für private Rentenversicherungen oder für berufsständische Versorgungswerke
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Spenden an steuerbegünstige Organisationen in Form von Geld- oder Sachspenden
  • Gezahlte Kirchensteuer, wenn es sich um eine anerkannte Religionsgemeinschaft handelt
  • Kinderbetreuungskosten für Kindertagesstätten, Tagesmütter oder Kindergärten
  • Ausbildungskosten wie Studiengebühren, Schulgeld oder Fortbildungskurse
  • Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Schornsteinfeger, Heizungsinspektion oder Gartenpflege

handeln. Da es individuelle Beschränkungen und Voraussetzungen für die Ankerkennung von Ausgaben als Sonderausgaben gibt und teilweise auch Pauschalen oder Höchstbeträge gelten, sollten Sie bei Unsicherheiten die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Sprechen Sie uns für einen Termin einfach an, wir helfen Ihnen gern.

Fazit: Durch konsequente Anwendung von Sonderausgaben und Werbungskosten kein Geld verschenken

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Steuerlast durch Sonderausgaben, Werbungs- oder Betriebskosten zu senken.

Arbeitnehmer müssen sich bei der Erstellung der Steuererklärung fragen, ob entstandene Ausgaben als Werbungskosten etwas mit der Ausübung des Berufes zu tun haben oder ob es Kosten sind, die nichts mit der Erwerbstätigkeit zu tun haben, aber vielleicht unter die Sonderausgaben fallen.

Bei den Betriebskosten entfällt dieser Schritt, da diese bereits im Rahmen der Buchführung erfasst wurden und damit den Gewinn als Berechnungsgrundlage für die Steuer bei Selbständigen oder Freiberuflern senken. Darüber hinaus können auch Selbstständige und Freiberufler Sonderausgaben geltend machen.

Um kein Geld zu verschenken bzw. zu viel Steuern zu bezahlten, empfiehlt es sich meist, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen, der bei der Buchführung oder der Erstellung der Steuererklärung hilft. Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe benötigten, dann kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen sehr gern dabei!

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