Mehrheitsgesellschafter von Kapitalgesellschafter: Zinsen auf Gesellschafterdarlehen bereits bei Fälligkeit steuerpflichtig!

5. Januar 2024von Christian Deák
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Normalerweise ist es üblich, dass Zinsen in dem Jahr versteuert werden müssen, in dem diese dem Zinsempfänger auf seinem Bankkonto (oder in seltenen Fällen in bar) gutgeschrieben werden.

Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich um fällige Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen handelt, das der Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH) von einem Mehrheitsgesellschafter gewährt wurde.

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Steuerberater Christian Deak

Zinszahlungen des Mehrheitsgesellschafters bereits bei Fälligkeit steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Zinszahlungen aus einem Gesellschafterdarlehen, das ein beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährt, bereits dann steuerpflichtig sind, wenn die Zinszahlungen fällig werden. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses, sondern auf die Fälligkeit der Forderung an. Damit sind die Zinseinnahmen vom Mehrheitsgesellschafter bereits dann zu versteuern, wenn die Kapitalgesellschaft den Zinsaufwand als Betriebsausgabe verbucht. Selbst wenn die Forderung des Gesellschafters vorerst offen bleibt, die Gesellschaft die Zinsen also (noch) nicht ausbezahlt.

Begründet wird dies damit, dass der Mehrheitsgesellschafter aufgrund seiner beherrschenden Beteiligung an der Kapitalgesellschaft jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Auszahlung der bereits in den Büchern der Gesellschaft ausgewiesenen Zinsforderungen zu verlangen

Besteuerung der Zinserträge beim Gesellschafter

Die zum Zeitpunkt der Fälligkeit erzielten Zinseinkünfte aus dem Gesellschafterdarlehen muss der Mehrheitsgesellschafter zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern, hier gilt also nicht die Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Das gilt allerdings nur für unmittelbare Beteiligungen des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft.

Bei der Kapitalgesellschaft wird der Zinsaufwand aus dem Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe gebucht.

Weiterhin zu beachten ist auch, dass die im Gesellschafterdarlehen vereinbarten Zinsen marktüblich sind, da die Finanzverwaltung ansonsten eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen kann. Auch die vereinbarte Laufzeit des Darlehens sollte sich im üblichen Rahmen bewegen.

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