Ehegatten im Anstellungsverhältnis: Minijob und PKW Überlassung

16. August 2019von Christian Deák
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Steuern zahlen ist gut,
Steuern sparen noch besser.

Aus diesem Grund bearbeiten wir täglich eine Vielzahl von Anfragen, wie die Steuerlast im unternehmerischen Umfeld gemindert werden kann.

Dabei spielt das Einstellen von Ehepartnern sehr regelmäßig eine große Rolle.

Arbeitet der Partner in der gleichen Firma oder übernimmt Aushilfsjobs, können diese natürlich im Rahmen der steuerlichen Gestaltung angesetzt werden.

 

 


Nicht alles was möglich
scheint, ist auch erlaubt!

Besondere Vorsicht ist bei solchen familiären Verhältnissen geboten.
Das Arbeitsverhältnis kann nicht mit einem normalen Mitarbeiter gleichgesetzt werden,
weshalb Sie Formulierungen, Vertragspassagen als auch konkrete Buchungen vorher mit einem Steuerberater durchsprechen sollten.

 

Erlaubt ist dabei alles, was andere Mitarbeiter oder Arbeitgeber ebenfalls unterschreiben würden.
Man spricht hierbei von dem sogenannten Fremdvergleich.
Natürlich ist besondere Vorsicht geboten, wenn dem Ehegatten deutlich mehr bezahlt wird, als es bei einem Dritten der Fall gewesen wäre.

 

Das FG Münster sorgt
mit einem Urteil für Klarheit

Ein solcher Fall über die Anstellung des Ehepartners wurde Ende 2018 vom Finanzgericht Münster verhandelt. Dabei wurde das Arbeitsverhältnis der Ehefrau in der Firma des Ehemanns auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung nicht anerkannt.

Die Konditionen des Vertrages hätten keinem Fremdvergleich stand gehalten. Aus diesem Grund wurden die daraus resultierenden steuerlich geltend gemachten Vorteile nicht anerkannt.

Was war passiert?

Der Ehemann und Kläger war mit einem Unternehmen selbstständig, das mit Hard- und Software handelte. Gleichermaßen arbeitete er als IT-Berater. Seine Ehefrau beschäftigte er zur Unterstützung auf geringfügiger Basis als Bürokraft für 400 Euro monatlich.
In dem monatlichen Gehalt wurde die Firmenwagennutzung eingeschlossen.


Gehaltsumwandlung für eine Direktversicherung

Die Arbeitszeit der Ehefrau sollte sich nach dem geschlossenen Vertrag nach dem Arbeitsanfall richten. Dabei wurde jedoch keine feste Stundenzahl vereinbart. Dennoch sollten Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden.


Später wurde der Arbeitsvertrag um eine Formulierung ergänzt,
die eine Gehaltsumwandlung vorsah. Teile des monatlichen Gehalts sollten in eine Direktversicherung sowie eine Pensionskasse eingezahlt werden.

Das zuständige Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag zwischen den Eheleuten nicht an. Folglich wurden die geltend gemachten Betriebsausgaben um diese Beträge gemindert.


Erster Kritikpunkt:
Keine klare Regelung zur Arbeitszeit

Das Finanzgericht Münster kritisierte in seiner Entscheidung, dass der Arbeitsvergleich von keinem anderen Arbeitnehmer so akzeptiert worden wäre.

Folglich hält die Regelung einem Fremdvergleich nicht stand.

Marktüblich ist die Vereinbarung eines festen Stundenkontingents, die der Arbeitnehmer zu arbeiten habe. Davon abweichende Arbeitszeiten können dann durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine variable Klausel ohne fixe Stunden würde von keinem anderen Arbeitnehmer akzeptiert werden.

Einzelne Beispiele zur Arbeit der Ehefrau wurden vom Gericht nicht anerkannt. Zusätzlich wurde die Formulierung des Klägers als nicht relevant betrachtet, wonach die Ehefrau zu jeder Zeit am Tag telefonisch verfügbar sein musste.

Zweiter Kritikpunkt:
Fehlende Ausgestaltung der Vergütung

Das Aufgabengebiet der Ehefrau umfasste vorzugsweise Büroarbeiten.
Gelegentliche Gänge zur Post, Kunden oder anderen externen Dienstleistern begründet an der Stelle jedoch nicht die Nutzung eines Firmenwagens.

So entschied das Gericht, dass die Überlassung eines Firmenfahrzeugs als geringfügig Beschäftigte keinesfalls marktüblich ist. Zudem kann der Sachgrund für die Nutzung sowie die private Überlassung nicht als notwendig anerkannt werden.

Dritter Kritikpunkt:
Fehlende Regelung für die Fahrzeugüberlassung

Der Arbeitsvertrag zwischen den Eheleuten enthielt einen Aushilfslohn von 30 Euro, sowie einem sonstigen Sachbezug von 369 Euro (Firmenwagen mit privater Nutzung). Die Kritik des Finanzamtes ging hierbei speziell auf den Aushilfslohn von 30 Euro, zudem wäre kein Arbeitnehmer bereit gewesen die Arbeit als Bürokraft auszuführen.

Ferner wurde vom Ehemann der Betrag von insgesamt rund 350 Euro in eine Direktversicherung sowie die Pensionskasse dem Gehalt zugerechnet. Damit lag das zurechenbaren Gehalt der Ehefrau zwischenzeitlich bei circa 750 Euro.

Ein fremder Dritter hätte ein betrieblich angesetztes Fahrzeug keineswegs privat ohne jegliche Regelungen nutzen dürfen. Insofern hält das Arbeitsverhältnis auch an dieser Stelle dem Fremdvergleich nicht stand.

 

Steuerliche Abzüge
brauchen
eine sachliche Grundlage

Diese verhandelte Gerichtsverfahren zeigt, dass die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen speziell mit Blick auf die Vergütung und Arbeitszeit kreativ gestaltet werden kann, solange das Arbeitsverhältnis innerhalb der Familie ist. Dieser Umstand begründet jedoch nicht, dass sich daraus ergebende Steuerlasten geschickt vermindert werden kann.

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass es sich um marktübliche Konditionen handelt und die Arbeit nachvollziehbar ist. Ohne ein fixes Stundenkontingent wird es schwierig sein, die Arbeit nachweisen zu können. Genau dieser Begründung des Finanzamtes folgt das Gericht in der Urteilsbegründung.


Vermutung der steuerlichen
Entlastung ohne Sachgrund

Im hier verhandelten Fall wurde vom Kläger ein Beispiel für die Tätigkeit der Ehefrau vorgebracht.
Dieses sollte sowohl ihre Tätigkeit als auch die Notwendigkeit des Firmenwagens nachweisen, da sie eine Bestellung zum Kunden gefahren hatte.
Während der Zeit war die Ehefrau jedoch auch noch in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, sodass die uneingeschränkte Erreichbarkeit angezweifelt wurde.

 

Ferner wurde aufgrund der unzureichenden Arbeitsnachweise sogar angezweifelt, dass die Ehefrau überhaupt in der Firma in einem nennenswerten Umfang tätig ist.
Aufgrund der Faktenlage begründete das Gericht seine Ablehnung der Klage und ließ die steuerlichen Korrekten des Finanzamtes zu.


Lassen Sie sich beraten
und sorgen Sie für Nachvollziehbarkeit

Die kreative Ausgestaltung von Arbeitsverträgen ist zweifelsfrei möglich. Dennoch sollten Sie die steuerliche Auswirkungen davon mit Ihrem Steuerberater durchsprechen und abklären.

Gerade bei höheren Gehältern kann sich aus einer wie im Urteil ergangenen Konsequenz eine größere Nachzahlung ergeben.

Sofern die Ausgestaltung konform ist, gilt es für den Prüfungsfall entsprechende Nachweise zu sichern. Ein regelmäßiges Arbeitsprotokoll sowie Dienstfahrten mit konkreten Aufgabenstellungen sorgen hier eine relevante Basis, auf der das Verhalten einem Prüfer vom Finanzamt begründet werden kann.

 

 

 

 

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Es wird keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der
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