Nicht selten wird das häusliche Arbeitszimmer zum Streitfall zwischen Steuerpflichtigem und dem Finanzamt. Grundsätzlich können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weder als Betriebsausgabe nach § 4 V S. 1 Nr. 6b EStG noch als Werbungskosten gemäß § 9 V EStG abgezogen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch gemäß § 4 V S. 1 Nr. 6b S. 2 ff. EStG durchbrochen werden. Auch ist ein Sonderausgabenabzug nach § 10 I Nr. 7 S. 4 EStG möglich.