Die steuerliche Lage des häuslichen Arbeitszimmers
Nicht selten wird das häusliche Arbeitszimmer zum Streitfall zwischen Steuerpflichtigem und dem Finanzamt. Grundsätzlich können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weder als Betriebsausgabe nach § 4 V S. 1 Nr. 6b EStG noch als Werbungskosten gemäß § 9 V EStG abgezogen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch gemäß § 4 V S. 1 Nr. 6b S. 2 ff. EStG durchbrochen werden. Auch ist ein Sonderausgabenabzug nach § 10 I Nr. 7 S. 4 EStG möglich.