Quick Fixes – Umsatzsteuerreform ab 01.01.2020

9. Dezember 2019von Christian Deák

Die größte Umsatzsteuerreform seit über 50 Jahren!

Die “Quick Fixes” ist grundsätzlich erstmal eine EU – Mehrwertsteuerreform, die schlussendlich bis 2022 aufgrund einer Mehrwertsteuersystemrichtlinie durchgesetzt wird.

Hintergrund: Natürlich das liebe Geld.
Hier ein kurzes Video, um einen schnellen Überblick zu bekommen:

 

Die Quick fixes sollten eigentlich bereits am 1.1.2019 in Kraft getreten sein.
Hintergrund sind einige “Praxisprobleme/Betrug”,

die in den letzten Jahren aufgetreten sind.

Ursprünglich war geplant, dass die Quick Fixes
zusammen mit dem „zertifizierten Steuerpflichtigen”
eingeführt werden. Letzteres wurde jedoch auf einen späteren und noch nicht festgesetzten Termin verschoben.
Grundsätzliches Problem der europäischen Union ist seit dem Wegfall der Grenzen, dass es zu massiven Umsatzsteuerausfällen gekommen ist. Bereits im Jahr 2016 hatte die EU Kommission einen Aktionsplan zur Verhinderung von Umsatzsteuerbetrug herausgegeben.

Ein wichtiger Aspekt war hierbei, dass Instrumente
geschaffen werden sollten, die den Mehrwertsteuerbetrug
bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
verhindern sollte.
Dies erschien deshalb so wichtig, da man herausgefunden hatte, dass jährlich über 50 Milliarden € in allen EU-Ländern an Umsatzsteuer hinterzogen wurde.

 

Hier sieht man den Abdruck der veröffentlichten Mehrwertsteuersystemrichtlinie:

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferung von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder auf deren Rechnung an einen Ort außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, von der Steuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. die Gegenstände werden an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person geliefert, die als solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat handeln, in dem die Versendung oder Beförderung beginnt;
  1. der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den bzw. die die Lieferung erfolgt, ist für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt, und hat dem Lieferer diese MehrwertsteuerIdentifikationsnummer mitgeteilt.

 

Diese Sofortmaßnahmen nennt man nun
Quick Fixes“,
die zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Ziel soll es sein, dass es ein einheitliches Mehrwertsteuerrecht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen wird.

Wir betrachten hier zwei Bereiche:

  1. Innergemeinschaftliche Lieferung und
    innergemeinschaftliches Verbringen
  2. Das umsatzsteuerliche Reihengeschäft

zu 1. und 2.: Wen betrifft dies?

Händler, die
– grenzüberschreitende Lieferungen in andere Unternehmen tätigen
(steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung)

– oder ausländische Warenlager nutzen
(amazon Händler, die am PAN EU oder CEE Verfahren teilnehmen)

 

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer
innergemeinschaftlichen Lieferung ab 01.01.2020:

  1. Zum Zeitpunkt der Lieferung muss eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer vorliegen
    (diese muss tatsächlich qualitativ geprüft werden).
    Demnach ist die USt ID kein normaler “Buchnachweis” mehr, sondern geltendes Recht (materielle Voraussetzung). Diese kann NICHT nachgereicht werden!
  2. Diese muss tatsächlich “verwendet” werden!

    (Es reicht nicht, dass diese in einem Briefkopf eingebunden ist. Die Nummer muss viel mehr bei jeder Transaktion explizit genannt werden). Eine Hinterlegung der USt ID in den Stammdaten dürfte ebenfalls unzureichend sein.
    Die USt ID soll tatsächlich „verwendet”werden / aktiv genutzt werden um etwas zu bestellen!Demnach setzt der Gesetzgeber voraus, dass die USt ID von jedem Leistungsempfänger verwendet wird. Diese ist immer im jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festzuhalten.Bei hingegen mündlichen Vereinbarungen müssen zusätzlicheAufzeichnungen hierüber geführt werden.
    Natürlich ist es auch möglich, einen Rahmenvertrag oder eine Rahmenvereinbarung zu schließen, die besagt, dass alle Bestellungen “bis auf Widerruf” immer unter einer speziellen USt ID Getätigt werden.Äußerst problematisch ist es hierbei, dass die USt ID bei
    – Neugründungsfällen nicht vorhanden ist,
    – Kunden aus dem Drittlands nicht über diese verfügen
    (oder sich neu registrieren müssen)
    – und dass die Nummer nicht nachgereicht werden kann und demnach der formale Mangel nicht mehr geheilt werden kann. (Zum Zeitpunkt der Lieferung MUSS die Nummer gültig sein)
    der Prozess einer steuerlichen Registrierung teilweise etliche Monate dauert!
  3. ZM Meldung (zusammenfassende Meldung) muss abgegeben werden
    (diese wird nachgereicht)
  4. wie gewohnt sind Buch- und Belegnachweise zu führen
    (man braucht u.a. weiterhin einen Beleg darüber, dass die Ware tatsächlich beim Empfänger im Ausland angekommen ist).

Demnach gilt für Onlinehändler,
die über amazon am Pan EU und CEE Verfahren teilnehmen,
dass deren innergemeinschaftliche Verbringung nur noch steuerfrei ist,
wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • steuerlich registriert sind (USt ID in allen Ländern vorhanden!)
  • ZM Meldung abgegeben wurden
  • Belegnachweise (siehe oben und zusätzlich “Pro Forma Rechnung”)

Sobald diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die grenzüberschreitende Warenverbringung ab 2020 versteuert!

Machen wir hierzu ein kleines Beispiel:

Ein Amazon Händler mit 10 Millionen € Jahresumsatz, der am PAN EUVerfahren teilnimmt in keinem der teilnehmenden Länder registriert ist (Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien,Polen und Tschechien), wird bei einer Umlagerung durch Amazon circa 1,0-1,5 Millionen € USt auf das innergemeinschaftliche Verbringen zahlen müssen!
Dies ist demnach für ihn eine existenzbedrohende Gesetzesänderung!

2. Das umsatzsteuerliche Reihengeschäft:

Das umsatzsteuerliche Reihengeschäft wurde in den vergangenen Jahren sicherlich “stiefmütterlich” behandelt.
Nun wird dies ein sicher beliebtes Prüfungsfeld von Finanzämtern, da aus allen Ländern ZM Meldungen und Reverse Charge Meldungen vorliegen, die es den Prüfern ermöglichen, diese Felder aufzudecken!

Nun ist zudem neu, dass das Reihengeschäft ab 2020 Unionsrechtlich vereinheitlicht wurde.
Demnach gelten EU-weit einheitliche Kriterien.

Definition:
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Problematisch hierbei ist, dass der Unternehmer
selbst erkennen muss, dass er Teil eines Reihengeschäfts ist

und sich gegebenenfalls in anderen Ländern umsatzsteuerlich registrieren muss!
Tut er dies nicht, wird er sofort der Steuerhinterziehung in anderen Ländern schuldig!

Das Reihengeschäft an sich wird nun erstmals mit allen Zwischenvarianten im Gesetz abgedruckt!
Der neue § 3 Abs. 6a des UStG wird nun alle Varianten aufzählen, die der Unternehmer im Zweifel kennen muss!

 

WICHTIG:
Aus der Buchhaltung an sich ist dies in den seltensten Fällen erkennbar, daher muss der Mandant hier pro aktiv auf den steuerlichen Berater zugehen!

 

Bei Rückfragen hierzu können Sie uns natürlich gerne
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Es wird keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der
Inhalte und Darstellungen übernommen. Dieses Schreiben ersetzt keine Steuerberatung.

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