Grundsätzlich sind Steuererklärungen immer spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also bis zum 31. Juli des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Das bedeutete für den Veranlagungszeitraum 2019, dass Steuerpflichtige ihre Steuererklärung spätestens am 31. Juli 2020 beim Finanzamt einreichen mussten.







