Homeoffice-Pauschale 2025: Das solltest du bei der Steuererklärung beachten!

18. August 2025von Christian Deák
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Die Homeoffice-Pauschale wurde im Jahr 2020 während der Corona-Pandemie eingeführt. Der Gesetzgeber wollte damit Arbeitnehmer möglichst unbürokratisch entlasten, die aufgrund der verhängten Lockdowns von zu Hause aus arbeiten mussten und dadurch höhere Kosten (z.B. für Strom, Wasser und Heizung) hatten.

Ursprünglich nur für die Steuerjahre 2020 bis 2022 geplant, hat sich das Homeoffice nach dem Ende der Corona-Pandemie in vielen Unternehmen durchgesetzt.

Für dich als Arbeitnehmer bedeutet dies mehr Flexibilität und Freiheit. Viele Arbeitgeber haben erkannt, dass sie dadurch Kosten sparen, ihre Mitarbeiter motivieren und neue Kollegen gewinnen können. Ohne dass die Arbeitsleistung darunter leidet.

Auch der Gesetzgeber hat dieser Entwicklung Rechnung getragen und die Homeoffice-Pauschale ab dem Steuerjahr 2023 entfristet und die Beträge erhöht. Wann und wie du die Pauschale geltend machen kannst, welche Höchstbeträge gelten und was du als Selbstständiger oder Freiberufler beachten musst, erfährst du in diesem Beitrag.

Die Homeoffice-Pauschale richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, und nicht über ein separat eingerichtetes Arbeitszimmer verfügen. Mit der Pauschale kannst du zusätzliche Kosten für Strom, Wasser, Heizung oder anteilige Miete, die durch die Arbeit am heimischen Küchen- oder Wohnzimmertisch entstehen, geltend machen. Bei der Einführung im Jahr 2020 betrug die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag und war auf maximal 600 Euro pro Jahr (und damit auf 120 Tage) begrenzt.

Da sich die Anwendung der Homeoffice-Regelung in den Unternehmen bewährt hat und deshalb auch nach dem Ende der Corona-Pandemie vielfach fortgesetzt wurde, hat der Gesetzgeber auf diese Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Homeoffice-Pauschale entfristet und sogar verbessert.

Wie hoch ist aktuell die Homeoffice-Pauschale?

Im Rahmen der Homeoffice-Pauschale sind im Steuerjahr 2025 ansetzbar:

  • kalendertäglich 6,00 Euro
  • bis zu einem Maximalbetrag von 1.260 Euro und damit
  • für maximal 210 Tage im Jahr

Nach §4 Abs. 5 Satz 6c Einkommensteuergesetz (EStG) kannst du die Homeoffice-Pauschale, die im Gesetzestext als Tagespauschale bezeichnet wird:

…für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird…

für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ansetzen. Sie gilt somit für jeden Kalendertag, an dem du von deiner häuslichen Wohnung aus tätig warst.

Für die Anwendung dieser Regelung ist weder ein separates Arbeitszimmer noch ein sonstiger Nachweis der Homeoffice-Tätigkeit erforderlich.

Welche Voraussetzungen musst du erfüllen?

Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 Euro darfst du nur einmal kalendertäglich geltend machen und nur dann, wenn du am Arbeitstag überwiegend in deiner Wohnung gearbeitet hast. Das bedeutet, du musst für deine Haupttätigkeit mehr als die Hälfte des Arbeitstages von zu Hause aus gearbeitet haben.

Die Homeoffice-Pauschale darfst du außerdem auch bei Auswärtstätigkeiten, wie z.B. bei Fahrten zum Kunden deines Arbeitgebers, ansetzen.

Wer kann die Homeoffice-Pauschale geltend machen?

Die Homeoffice-Pauschale gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten, kann also sowohl von Arbeitnehmern als auch von Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern genutzt werden, sofern sie ihre Leistungen überwiegend von zu Hause aus erbringen.

Als Arbeitnehmer machst du das im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung bei den Werbungskosten geltend. Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler können die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe ansetzen.

Auch wenn das Finanzamt keine Belege verlangt, ist es sinnvoll, dass du die Tage notierst, an denen du mehr als 50 Prozent im Homeoffice gearbeitet hast.

 

Homeoffice

Homeoffice-Pauschale trotz Arbeit an erster Tätigkeitsstelle

Grundsätzlich kannst du die Homeoffice-Pauschale nur an Tagen geltend machen, an denen du nicht deine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hast. Arbeitest du acht Stunden von zu Hause aus, fährst aber kurz ins Büro – zum Beispiel um Post zu holen – dann kannst du für diesen Tag die Pauschale nicht mehr ansetzen. In diesem Fall kannst du jedoch die Fahrtkosten (Entfernungspauschale) geltend machen.

Die Homeoffice-Pauschale und die Reisekosten kannst du gleichzeitig nutzen, wenn du den überwiegenden Teil des Tages im Homeoffice gearbeitet hast, aber z. B. zu einem Kundentermin musstest. Arbeitest du also sieben Stunden von zu Hause aus und bist anschließend noch eine halbe Stunde beim Kunden, kannst du beides geltend machen.

Eine Ausnahme gilt für Berufsgruppen wie Lehrer oder Richter. Diese üben ihre Tätigkeit zwar an einer festen Stätte aus (z. B. Schule oder Gericht), müssen aber regelmäßig Vor- und Nachbereitungen zu Hause erledigen. Auch wenn sie nicht überwiegend im Homeoffice arbeiten, können sie die Pauschale daher ansetzen.

Übst du einen ähnlichen Beruf aus oder bist du dir unsicher, ob die Regelung auch für dich gilt? Dann sprich uns gerne an, wir helfen dir weiter!

Homeoffice-Pauschale und gleichzeitig Entfernungspauschale: Das gilt es zu beachten!

Bleiben wir bei den Beispielen Lehrer und Richter. Hier ist es üblich, dass ein Teil des Tages zu Hause verbracht wird, der andere an der Schule oder im Gericht. Stellt der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, kannst du für den Tag die Homeoffice-Pauschale nutzen. Gleichzeitig entstehen dir Fahrtkosten, wenn du zur Tätigkeitsstätte musst.

In diesem Fall kannst du neben der Homeoffice-Pauschale auch die Entfernungspauschale für die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen.

Wann darf die Pauschale nicht angesetzt werden?

Die Homeoffice-Pauschale wurde eingeführt, damit Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, ihre Mehraufwendungen auch ohne eigenes Arbeitszimmer absetzen können. Du darfst die Pauschale nicht nutzen, wenn du bereits ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machst.

Das gilt auch, wenn du dein Homeoffice an deinem Zweitwohnsitz hast und diesen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzt.

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