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Güterstandsschaukel;
Was ist das?!

 

Steuerberater Christian Deák
Steuerberater Christian Deák
Rechtsanwalt Alan Grzemba

Die Güterstandsschaukel ist ein
Instrument um
– größere Vermögen
– zu Lebzeiten
– zwischen den Ehegatten zu übertragen
– ohne einen erbschafts- oder schenkungssteuerlichen Tatbestand auszulösen!

Vornehmlich sinnvoll ist dieses Modell bei zu übertragenden Vermögen über dem
Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibetrag für Eheleute
iHv. 500.000 €.

 

Ausganslage:

Nach der Heirat gilt grundsätzlich der gesetzliche
Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB.

De facto bedeutet das, dass
voreheliche Vermögen bei dem jeweiligen Ehepartner verbleibt (eingefroren) und
– all das, was an Vermögen in der Ehe erwirtschaftet wird,
im Falle der Scheidung oder des Güterstandswechsels von Bedeutung wird.

Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn während der Ehe muss den anderen Ehepartner dahingehend auszahlen,
dass der gesamte eheliche Zugewinn zu gleichen Teilen auf die Ehegatten fällt.

 

Beispiel: 

Ehepartner A hat in der Ehe ein Vermögen von 2,5 Mio. € erwirtschaftet,
Ehepartner B von 0,5 Mio. €.
Anfangsvermögen  = 0 €.

Der Gesamtzugewinn der Eheleute liegt bei 3 Mio. € (2,5 Mio.+ 0,5 Mio).

Um eine Verteilung zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten zu erreichen,
hat Ehepartner A einen Zugewinnausgleich in Höhe von 1,0 Mio. zu leisten.
In diesem Fall müsste Ehepartner B auf den über den Freibetrag von 500.000 € hinausgehenden Betrag von weiteren 500.000 € Schenkungssteuer zahlen.

Um die anfallende Schenkungssteuer zu sparen und
nicht alle 10 Jahre den Freibetrag für die Schenkung von 500.000 € zu nutzen,
gibt es die sogenannte Güterstandsschaukel.

 

 

 

Voraussetzungen für den Güterstandswechsel

 

Neben der Heirat selbstverständlich,
darf es keinen Ehevertrag zwischen den Ehepartnern geben.

Nur dann steht einem Gebrauch der Güterstandsschaukel nichts im Wege.
Dafür notwendig sind der
Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung,
– ein Ehevertrag
– und der Wechsel zurück zur Zugewinngemeinschaft
(hier ist dann auch zu erkennen, warum von einer “Schaukel” gesprochen wird).

Die 3 Vorgänge sind jeweils notariell zu beurkunden.

Ferner ist der errechnete Zugewinnausgleich tatsächlich an den anderen
Ehepartner zu leisten und dieser muss über das erhaltene Vermögen auch
tatsächlich frei verfügen können.

Um kein Misstrauen beim Finanzamt zu erwecken, empfiehlt es sich die 3 Vorgänge
nicht in einer einzigen notariellen Beurkundung abzuwickeln.
Auch wenn es für den Wechsel zwischen den Güterständen keine Frist gibt,
sollte man für den jeweiligen Wechsel Fingerspitzengefühl walten lassen
und etwas Zeit verstreichen lassen.

Zu beachten sei an dieser Stelle auch, dass für die jeweilige notarielle
Beurkundung Notarkosten anfallen, die sich an dem Wert des zu übertragenden Vermögens richten.

 

 

Risiken und Vorteile der Güterstandsschaukel

 

Das Modell der Güterstandsschaukel ist zwar vom Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt
und für zulässig erklärt worden,
dennoch löst es bei den Finanzämtern regelmäßig Misstrauen aus.
Das Modell der Güterstandsschaukel wird von den Finanzämtern gerne als
steuerlichen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO gesehen.

Ein großes Risiko stellt hierbei die Leistung an Erfüllung statt dar.
Da bei größeren Vermögen in der Regel nicht derartig viel liquide Mittel vorhanden sind,
wird der Zugewinnausgleich in Vermögenswerten geleistet.

Das können jedwede Vermögensgegenstände sein,
wie zum Beispiel Immobilien oder Geschäfts- und Gesellschaftsanteile.

Hier lauert die Gefahr, dass es zu einem privaten Veräußerungsgeschäft oder einem Veräußerungsgewinn kommt!
Die Leistung mittels einer Immobilie löst innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist
ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 I Nr. 1 EStG aus,
was beim übertragenden Ehepartner zu einem steuerpflichtigen Vorgang führt.
Gleiches gilt bei der Übertragung von Beteiligungen (an Kapitalgesellschaften wie einer GmbH) von mehr als 1%.
Hier unterstellt das Finanzamt eine Veräußerung, die eine Steuerpflicht nach § 17 I S. 1 EStG nach sich zieht.

Sollte es zu einer Überprüfung des Finanzamtes kommen,
liegt der Fokus des Finanzamtes unter anderem auf der Bewertung und Ermittlung des Zugewinns.
Um möglichst viel Vermögen zu übertragen,
werden Vermögenswerte zu hoch bewertet und der Zugewinn zu hoch ermittelt.

Ebenso sei nochmal auf die tatsächliche Zahlung des Zugewinnausgleichs hingewiesen.
Ein teilweiser Verzicht des begünstigten Ehepartners löst in gleicher Höhe
einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang aus.

 

Die Vorteile liegen dennoch auf der Hand!

Die Güterstandsschaukel ermöglicht die
schenkungssteuerfreie Übertragung auch großer Vermögen.
Auch kann Vermögen gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden,
um eine finanzielle Absicherung zu schaffen.

Ebenso kann die günstige Methode Vermögen umzuverteilen unternehmerische Risiken mit Blick auf Insolvenzen abmildern.
Erben ermöglicht es die Freibetragsgrenze von 500.000 € optimaler auszunutzen.
Dem Erblasser selbst gibt es ein erbrechtliches GestaItungsmittel an die Hand,
um die Höhe des Pflichtteils so gering wie möglich zu halten.

 

 

 

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