Der Weg von der Unternehmergesellschaft (UG) in die GmbH

1. Oktober 2021von Christian Deák
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Zunächst einmal die Frage was ist eine UG bzw. wo liegt der Unterschied zur GmbH? 

Die Regeln für die GmbH gelten im Großen und Ganzen auch die UG. Die UG ist nichts anderes als eine besondere Variante der GmbH mit geringerem Stammkapital. Der größte Unterschied besteht in der nicht freien Verfügung des Jahresüberschusses. Maximal 75 % des Jahresüberschusses können bei der UG ausgeschüttet werden. Für die übrigen 25 % besteht eine Thesaurierungspflicht.

Rechtsanwalt Alan Grzemba

Anwalt Alan Grzemba

Bedeutet, 25 % des Jahresüberschusses wird angespart, um das gedachte Ziel von 25.000 € Stammkapital einer GmbH zu erreichen. Die Thesaurierungspflicht endet auch nicht mit erreichen der 25.000 €, sie endet erst mit dem tatsächlichen Wechsel zur GmbH. Nebenbei sei erwähnt, dass keine Pflicht besteht in eine GmbH zu wechseln, auch wenn dies der eigentliche Hintergedanke bei der Einführung der UG ins deutsche Gesellschaftsrecht war.  

Neben der nicht endenden Thesaurierungspflicht, ist bei der UG immer der Haftungszusatz „haftungsbeschrankt“ anzuführen, selbst wenn die angesparte Rücklage 25.000 € um ein Vielfaches übersteigt. 

Entscheidung pro GmbH - Was nun?

Es ist der Zeitpunkt gekommen, wo der Wechsel von der UG in die GmbH vollzogen werden soll. 

Vorab sei gesagt, die Umwandlung der UG in eine GmbH ist keine Umwandlung im umwandlungsrechtlichen Sinne. Es liegt viel mehr eine Erhöhung des Stammkapitals vor. 

Diese Erhöhung des Stammkapitals kann auf 2 Wegen erfolgen: 

1. Erhöhung des Stammkapitals durch gesellschaftseigene vorhandene Rücklagen
2. Tatsächliche Einzahlung durch die Gesellschafter 

Für beide Wege gilt grundsätzlich, dass bereits verbrauchtes ursprüngliches Stammkapital nicht wieder aufgefüllt werden muss. 

Erhöhung des Stammkapitals durch gesellschaftseigene vorhandene Rücklagen

Hier ist zunächst eine von einem Wirtschaftsprüfer auf die Richtigkeit der Rücklagen geprüfte und bestätigte Bilanz erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass diese Prüfung mit zum Teil erheblichen Kosten verbunden ist. Ebenso gilt hier die 8-Monats-Frist aus § 17 II UmwG. Wird diese Frist nicht eingehalt ist eine, erneut kostenbehaftete, Zwischenbilanz zu erbringen. 

Insbesondere gilt es zu beachten, bei Verlusten bzw. Verlustvorträgen ist die Rücklage um diesen Betrag zu mindern, so dass die geforderte Summe von mindestens 25.000 € doch nicht erreicht wurde. Dasselbe gilt auch für einen Verlust, der nach dem Bilanzstichtag wahrscheinlich ist. 

Tatsächliche Einzahlung durch die Gesellschafter

Bei der Kapitalzuführung von außen durch die Gesellschafter gelten letztlich dieselben Regeln wie bei einer Neugründung. Es ist die Hälfte des Stammkapitals sofort einzulegen. bereits vorhandene Einlagen werden dabei berücksichtigt. Ein geeigneter Zeitpunkt hierfür sind Finanzierungsrunde, bei denen generell frisches Kapital in die Gesellschaft eingebracht werden soll. 

Voraussetzungen für diesen Weg ist zunächst ein Gesellschafterbeschluss in dem Betrag, Art und Höhe der Einzahlung festgelegt ist. Ferner muss festgelegt werden, ob neue Geschäftsanteile entstehen und wer sie erhält oder bestehende Geschäftsanteile aufgestockt werden. Außerdem 

sind die Änderungen im Gesellschaftsvertrag und der Rechtsformzusatz anzupassen. Das Ganze ist notariell zu beurkunden. 

Anmeldung Handelsregister

Unabhängig welche der beiden Varianten man gewählt hat, ist der ganze Vorgang beim Handelsregister anzumelden. 

Dazu werden, von der gewählten Variante unabhängig, folgende Unterlagen benötigt: 

• notariell beurkundeter Kapitalerhöhungsbeschluss
• geänderter Gesellschaftsvertrag mit Notarbestätigung 

bei Umwandlung mit gesellschaftseigenen Mitteln: 

• vom Wirtschaftsprüfer geprüfte und bestätigte Bilanz 

bei Umwandlung mit Gesellschaftermitteln: 

• Übernahmeerklärung hinsichtlich der neuen Gesellschaftsanteile mit notariell beglaubigten Unterschriften aller Gesellschafter
• Liste mit den übernommenen neuen Gesellschaftsanteilen (von allen Gesellschaftern unterschrieben) 

Die Anmeldung beim Handelsregister kann erst dann erfolgen, wenn alle sofort fälligen Einlagen geleistet wurden. Erst an diesem Punkt endet die Thesaurierungspflicht und die für die Einlage in das Stammkapital nicht benötigte Rücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. 

Fazit

Der eigentliche Hintergedanke der UG, mit einem geringen Stammkapital eine Kapitalgesellschaft zu gründen, ist an sich genommen kein schlechter. Dennoch liegen Hintergedanke und das tatsächliche Wirtschaftsleben weit auseinander. Wer zunächst eine UG gründet, um später in die GmbH zu wechseln, kann mit rund dem Doppelten an Kosten rechnen. Wer mit diesem Ziel an die Gründung einer UG heran geht, sollte versuchen doch direkt eine GmbH zu gründen. Wenn es bei der Bargründung an liquiden Mitteln fehlt sollte über eine Sachgründung nachdenken. 

Wenn es dennoch nur für die UG zum Start reicht, sollte von Anfang an eine sorgfältig buchführen, um die Kosten des Wirtschaftsprüfers so gering wie möglich zu halten. 

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