Behördlich verordnet oder freiwillig in häusliche Quarantäne: Das müssen Arbeitgeber in der Lohnbuchhaltung beachten

4. Februar 2022von Christian Deák
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Inzwischen geht die Corona-Pandemie in ihr zweites Jahr und ein Ende ist weiterhin nicht in Sicht. Ganz im Gegenteil: Mit der Omikron-Variante explodiert die Zahl der Infizierten und immer mehr Menschen müssen sich aktuell – freiwillig oder vom Gesundheitsamt angeordnet – in Quarantäne begeben.

Ob der Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, hängt dabei – neben dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – auch vom Impfstatus des Mitarbeiters ab.

Christian Deák

Steuerberater Christian Deak

Welche Szenarien sich bei der Abrechnung von Quarantänezeiten ergeben können und worauf Sie bei in der Lohnbuchhaltung achten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne

Die erste Frage, die Sie sich stellen müssen, ist, ob die Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnetwurde.

Ist dies der Fall und der Mitarbeiter kann darüber hinaus seine Tätigkeit auch nicht im Homeoffice ausüben (da die Möglichkeit des Homeoffice nicht gegeben ist oder es die Tätigkeit an sich nicht zulässt) dann entsteht dem Mitarbeiter durch diese Quarantäne ein Verdienstausfall, da er in der Zeit der Quarantäne seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann und damit einen Anspruch auf Verdienstausfall hat.

Zu unterscheiden ist außerdem seit dem 1. November 2021, ob der Mitarbeiter gegen Covid-19 geimpft oder nicht geimpft ist. Denn seit dem 1. November 2021 haben ungeimpfte Mitarbeiter, die behördlich verordnet in Quarantäne gehen müssen, keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Der Arbeitgeber ist deshalb berechtigt, den Impfstatus des Mitarbeiters abzufragen, damit mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz überprüft werden können.

Es liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor

Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit der Quarantäne vor, dann hat der Mitarbeiter Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber bekommt den gesetzlichen Regelsatz von der Krankenkasse erstattet.

Es liegt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor

Wenn der Mitarbeiter für die Zeit der behördlich angeordneten Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, aber – z.B. da er völlig symptomfrei ist – trotzdem seine Tätigkeit im Homeoffice weiter ausüben kann, dann erhält er ganz normal sein Gehalt weiter. Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz oder Ansprüche auf Erstattungen von der Krankenkasse bestehen somit nicht.

Kann der Mitarbeiter dagegen seine Tätigkeit nicht ausüben, da er entweder Symptome zeigt oder die Tätigkeit nicht im Homeoffice durchführbar ist (Dachdecker, Bäcker, Kraftfahrer etc.) und ist er vollständig geimpft, dann erhält er für die ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber bekommt das Geld auf Antrag von der zuständigen Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet.

Ist der Mitarbeiter allerdings nicht geimpft und kann seine Tätigkeit nicht ausüben, dann hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Vielmehr handelt es sich dann um eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die schriftlich zu fixieren und an die für die Lohnabrechnung verantwortliche Stelle zu übermitteln ist.

Nicht vom Gesundheitsamt angeordnete (freiwillige) Quarantäne

Es liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor

Wurde die Quarantäne dagegen nicht vom Gesundheitsamt angeordnet, d.h. der Mitarbeiter entscheidet sich freiwillig dafür (beispielsweise, weil er sich um eine andere infizierte Person kümmern muss), aber es liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, dann erhält er sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber bekommt den gesetzlichen Regelsatz von der Krankenkasse erstattet.

Es liegt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor

Geht der Mitarbeiter freiwillig in Quarantäne und kann auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, handelt es sich wieder um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die auch von einem Steuerberater nicht geklärt werden kann.

Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Vereinbarung einigen (z.B. der Arbeitgeber erklärt sich trotzdem bereit, Lohn weiterhin zu zahlen), dann muss diese schriftlich festgehalten und an die für die Lohnabrechnung verantwortliche Stelle übermittelt werden.

Kompaktüberblick: Lohnzahlungen während Quarantänezeiten

Zum besseren Verständnis haben wir für Sie in der nachfolgenden Übersicht noch einmal in kompakter Form die oben beschriebenen möglichen Szenarien visualisiert dargestellt.

Sollten Sie noch Fragen zur Lohnabrechnung während behördlich verordneter oder freiwillig angetretener Quarantänezeiten haben, zögern Sie nicht und sprechen Sie uns einfach an.

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