Das musst du bei der Abschreibung auf Software beachten

19. Juni 2025von Christian Deák
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Ob du gekaufte oder selbst entwickelte Programme nutzt – die Abschreibung von Software ist steuerlich ein entscheidender Faktor. Gerade für Unternehmen und Selbstständige geht es darum, Investitionen korrekt zu erfassen, Abschreibungszeiträume richtig zu wählen und typische Fehler zu vermeiden. So sicherst du dir steuerliche Vorteile und vermeidest unerwünschte Nachzahlungen.

 

Einleitung in die digitale Vermögenswelt

In der modernen Unternehmenspraxis spielt Software eine immer größere Rolle, nicht nur funktional, sondern auch bilanziell. Die Digitalisierung treibt Ausgaben für digitale Tools, Plattformen und Systeme rasant in die Höhe. Damit gewinnt die Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter zunehmend an Relevanz, insbesondere für Unternehmen und Selbstständige, die Investitionen korrekt bilanzieren müssen. Software zählt zu den immateriellen Vermögensgegenständen und ist unter bestimmten Voraussetzungen aktivierungspflichtig, etwa beim Erwerb oder bei der Eigenentwicklung. Nicht abschreibungsfähig sind hingegen reine Nutzungsmodelle wie SaaS, bei denen kein Eigentum vorliegt. Wichtig ist zudem die saubere Trennung zwischen Anschaffungskosten, Wartung, laufenden Updates und echten Neuentwicklungen.

 

Grundlagen der Abschreibung im Überblick

Die Abschreibung bezeichnet im steuerlichen Kontext die planmäßige Verteilung der Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts. Sie bildet den Wertverlust durch Nutzung, Alterung oder technischen Fortschritt in der Bilanz ab. Besonders bei digitalen Gütern wie Software oder der Abschreibung von Lizenzen kommt der richtigen Zuordnung eine große Bedeutung zu. Denn nur durch eine korrekte Abschreibung lassen sich Kosten steuerlich geltend machen und Gewinne realistisch abbilden.

 

Relevante gesetzliche Vorschriften im Steuerrecht

Die Grundlage für die Abschreibung immaterieller Wirtschaftsgüter wie Software bildet § 7 EStG. Hier ist die lineare Abschreibung geregelt, bei der über die Nutzungsdauer hinweg jährlich gleich hohe Beträge abgeschrieben werden. Orientierung bietet die Abschreibungstabelle für Software der Finanzverwaltung, die übliche Nutzungsdauern vorgibt. Während bilanzierende Unternehmen aktivierte Software direkt über die AfA ansetzen, berücksichtigen Selbstständige mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Ausgaben erst bei Zahlung. Die richtige Einordnung ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung.      

 

Wirtschaftsgut Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle Jährlicher AfA-Satz (linear)
PKW (Betriebsfahrzeug) 6 Jahre 16,67 %
Computer (Hardware) 3 Jahre 33,33 %
Software 3 Jahre 33,33 %
Büroeinrichtung (z. B. Schreibtisch) 13 Jahre 7,69 %
Telefone / Smartphones 5 Jahre 20 %
Maschinen 10 Jahre 10 %
Gebäude (nicht Wohnzwecke) 33 Jahre 3,03 %
LKW 9 Jahre 11,11 %

 

Welche Software ist abschreibungsfähig?

Ob eine Software abschreibungsfähig ist, hängt maßgeblich von ihrer Art, Nutzung und dem Erwerbsmodell ab. Software gilt als immaterielles Wirtschaftsgut und wird nur durch Eigentumserwerb und dauerhaft betrieblicher Nutzung als Betriebsvermögen qualifiziert und ist somit abschreibungsfähig. Laufende Kosten für Wartung, Support oder gemietete Cloud-Dienste zählen nicht dazu. Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, ob es sich um eine Standardsoftware, eine Eigenentwicklung oder ein Cloud-Produkt handelt. Eine korrekte Einordnung in der Buchhaltung bildet die Basis, um die Abschreibungsdauer Software richtig zu ermitteln und steuerlich korrekt zu behandeln.

 

Standardsoftware vs. Individualsoftware

Bei der Abschreibung von Software ist die Unterscheidung zwischen Standard- und Individualsoftware entscheidend. Standardlösungen wie Microsoft Office oder gängige ERP-Systeme werden als fertige Produkte erworben und unterliegen klaren Regeln zur Aktivierung und Abschreibung. Individualsoftware hingegen, also eigens entwickelte Programme, die speziell auf betriebliche Anforderungen zugeschnitten sind, erfordern eine differenzierte Bewertung. Hier greifen andere Bewertungsansätze, da Entwicklungskosten häufig intern entstehen. Für beide Softwarearten gelten unterschiedliche Vorgaben hinsichtlich der Abschreibungsdauer und des Bilanzansatzes.

 

Gekaufte, selbst entwickelte und Cloud-Software im Vergleich

Die Art der Softwareanschaffung bestimmt maßgeblich die steuerliche Behandlung und die Abschreibungsdauer der Software. Gekaufte Software ist in der Regel aktivierungspflichtig. Sie wird über eine festgelegte Nutzungsdauer, die meist drei Jahre beträgt, abgeschrieben. Bei selbst entwickelter Software ist nur die Entwicklungsphase aktivierungspflichtig. Kosten aus der Vorbereitungs- und Forschungsphase dürfen hingegen nicht aktiviert werden. Bei Cloud-Software fehlt das Eigentum an der Software. Stattdessen werden die laufenden Gebühren als Betriebsausgaben behandelt. Eine Abschreibung entfällt daher. Auch für Softwarelizenzen gelten besondere Regelungen: Die Abschreibungsdauer von Lizenzen richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Laufzeit.    

 

 

So funktioniert die Abschreibung in der Praxis

Die Abschreibung beginnt nicht mit dem Kauf, sondern mit der tatsächlichen Nutzung der Software im Unternehmen. Grundlage für die Aufwandsermittlung sind entweder Rechnungen bei Kaufsoftware oder dokumentierte Eigenleistungen bei selbst entwickelter Software. Wer von den Vorgaben der AfA-Tabelle abweichen will, muss dies mit einer nachvollziehbare Begründung untermauern. Um die Software von Steuer absetzen zu können, ist zudem die ordnungsgemäße buchhalterische Behandlung erforderlich, von der Aktivierung bis zur planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer hinweg.

 

Lineare Abschreibung bei Software

Die lineare Abschreibung ist das in der Praxis am häufigsten genutzte Verfahren zur Abschreibung von Software. Dabei wird der Anschaffungs- oder Herstellungswert gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Jedes Jahr wird ein gleichbleibender Betrag abgeschrieben, unabhängig von einer tatsächlichen Wertveränderung. Diese Methode ist unkompliziert und erfordert keine komplexen Berechnungen, rechtlich klar geregelt und ermöglicht es, Software steuerlich abzusetzen, ohne zusätzlichen Nachweisaufwand. Mit diesem Verfahren können Unternehmen die Kosten für Software effizient und unkompliziert steuerlich geltend machen.  

 

Sonderfälle und alternative Abschreibungsmethoden

Neben der regulären linearen Abschreibung (AfA) gibt es bei der Abschreibung von EDV-Software zahlreiche Sonderregelungen, die je nach Einzelfall zur Anwendung kommen können.

  • Ausnahmen zur Standard-AfA: z. B. bei besonders kurzer Nutzungsdauer oder individueller Bewertung durch Gutachten.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Für Investitionen unter 800 € netto ist eine sofortige Abschreibung möglich (§ 6 Abs. 2 EStG).
  • Vereinfachungsregeln: Besonders bei kleineren Anschaffungen kann auf Sammelposten oder Sofort-AfA zurückgegriffen werden.
  • Digitale Fördermodelle: Programme zur Digitalisierung ermöglichen oft eine beschleunigte Abschreibung – vorteilhaft für kleine Unternehmen.

Diese Alternativen können steuerliche Vorteile schaffen und die Liquidität im Unternehmen stärken – insbesondere bei schnellen Innovationszyklen im IT-Bereich.

 

Typische Fehler bei der Softwareabschreibung

In der Praxis treten bei der Softwareabschreibung häufig vermeidbare Fehler auf: Ein häufiger Irrtum ist die sofortige Verbuchung der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe, obwohl eine planmäßige Abschreibung vorgeschrieben ist. Ebenso problematisch: Die Abschreibung wird begonnen, bevor die Software tatsächlich genutzt wird, dies ist steuerlich unzulässig. Auch die fehlende Trennung zwischen Anschaffungs- und Wartungskosten führt zu Fehlern in der Buchhaltung. Besonders kritisch ist eine unvollständige Dokumentation bei selbst entwickelter Software, da sie die Abschreibungsfähigkeit gefährden kann.

 

Wie ein Steuerberater helfen kann

Darauf spezialisierte Steuerberater, wie wir von der DHW, können bei der Abschreibung von Software entscheidende Unterstützung leisten. Wir helfen dir dabei, zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungen und sofort abziehbaren Aufwendungen korrekt zu unterscheiden. Zudem sorgen wir für die sachgerechte Festlegung der Nutzungsdauer – ein zentraler Punkt bei der Abschreibung von EDV Software. Auch bei der Dokumentation von Eigenentwicklungen und der Erfüllung von Nachweispflichten stehen wir dir als Steuerprofi zur Seite. Wir stellen sicher, dass alle steuerlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden und die Abschreibung in den Gesamtkontext deiner Steuerstrategie passt.

 

Digitale Werte strategisch planen

Eine vorausschauende Planung digitaler Investitionen ermöglicht es, die Abschreibung der EDV gezielt zur steuerlichen Optimierung zu nutzen. Wichtig ist, den Zeitpunkt der Anschaffung so zu wählen, dass er sich positiv auf das Jahresergebnis auswirkt. Auch die Auswahl der Software sollte mit Blick auf Lebensdauer, Update-Zyklen und geplante Erweiterungen erfolgen. Eine durchdachte Mischung aus Kauf, Miete und Eigenentwicklung schafft Flexibilität und steuerliche Gestaltungsspielräume. Damit verbunden ist eine langfristige Budgetplanung, die auch Wartung und zukünftige Erweiterungen realistisch abbildet. Mit einer strategischen Herangehensweise und der Unterstützung eines Steuerberaters können Unternehmen die steuerlichen Vorteile der Softwareabschreibung optimal nutzen.

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