Steuerfreie Arbeitgeber Gutscheine richtig nutzen

18. November 2025von Christian Deák
https://www.dhw-stb.de/wp-content/uploads/2025/11/Arbeitgeber-Gutschein-1280x853.webp

Immer mehr Unternehmen erkennen, wie wertvoll steuerfreie Arbeitgeber Gutscheine als Instrument zur Mitarbeitermotivation sein können. Statt einer klassischen Gehaltserhöhung bieten sie dir die Möglichkeit, deine Angestellten gezielt zu belohnen, ohne dass unnötige Steuer- und Sozialabgaben anfallen. Das macht diese Form der Vergütung zu einem echten Win-win für beide Seiten.

Für dich als Arbeitgeber bedeutet das: Weniger Lohnnebenkosten und gleichzeitig zufriedenere Mitarbeitende, die sich über einen spürbaren Mehrwert freuen. Und für das Team selbst? Ein höherer Nettovorteil, weil die Zuwendung steuerfrei bleibt. Solche steuerfreien Mitarbeiter Zuwendungen zeigen Wertschätzung, ohne die Steuerlast zu erhöhen.

In diesem Beitrag erfährst du praxisnah, welche steuerlichen Regelungen und Voraussetzungen es gibt und wie du die Umsetzung in deinem Unternehmen optimal gestaltest.

 

Was sind steuerfreie Gutscheine für Mitarbeitende?

Steuerfreie Gutscheine zählen zu den beliebtesten Formen von Sachzuwendungen im Arbeitsverhältnis. Es handelt sich dabei nicht um Geldleistungen, sondern um Sachwerte, also Gutscheine oder Sachkarten mit einem klar definierten Verwendungszweck. Diese dürfen nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, etwa beim Einkaufen, Tanken oder in regionalen Geschäften.

Solange die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eingehalten werden, bleiben diese Zuwendungen steuerfrei. Entscheidend ist, dass sie nicht als universelles Zahlungsmittel gelten, keine Geldersatzfunktion haben und zusätzlich eine örtliche Begrenzung eingehalten wird. Genau deshalb müssen steuerfreie Gutscheine immer an eine klar definierte Ladenkette, einen begrenzten Händlerverbund oder eine regionale Einlösezone – wie eine Stadt oder PLZ-Region – gebunden sein. Typische Beispiele sind Tankgutscheine, Supermarkt- oder Drogeriegutscheine sowie regional begrenzte CityCards. Unternehmen setzen diese Art von steuerfreien Mitarbeiter Geschenken gezielt ein, um Motivation, Anerkennung und Bindung zu fördern.

Mehr dazu im Blog der DHW Steuerberatung

 

Steuerliche Grundlagen und gesetzliche Regelungen

Damit Gutscheine für Mitarbeiter steuerfrei bleiben, müssen sie sich klar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen. Die Grundlage dafür bilden das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Beide definieren, wann eine Zuwendung als echter Sachbezug gilt und wann sie als steuerpflichtiger Geldersatz einzustufen wäre.

Ein steuerfreier Gutschein liegt nur dann vor, wenn tatsächlich eine Ware oder Dienstleistung bezogen wird und der Gutschein zugleich auf ein räumlich oder betrieblich begrenztes Akzeptanznetz beschränkt ist. Die steuerliche Begünstigung entfällt, sobald er wie ein allgemeines Zahlungsmittel eingesetzt werden könnte oder nicht klar eingegrenzt ist. Deshalb ist es wichtig, dass Warengutscheine für Mitarbeiter immer einen konkreten Verwendungszweck haben und nur bei festgelegten Händlern oder in einer bestimmten Region eingelöst werden dürfen.

Besonders relevant ist die monatliche 50-Euro-Freigrenze. Sie stellt keine steuerfreie Pauschale dar, sondern eine absolute Grenze. Wird dieser Betrag überschritten, verliert der gesamte Gutschein seinen steuerfreien Status. Nur bei Einhaltung der Freigrenze bleiben Sachzuwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Überschreitung hingegen macht die komplette Zuwendung steuer- und beitragspflichtig, unabhängig davon, wie gering der Mehrbetrag ausfällt.

 

Anforderungen des ZAG an Gutscheine

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) legt klar fest, wann ein Gutschein als zulässiger Sachbezug gilt und wann er gegen die Regelungen verstößt. Entscheidend ist, dass die ausgegebenen Gutscheine kein E-Geld darstellen und keine allgemeine Zahlungsfunktion besitzen.

Noch einmal wichtig: Nur so bleiben sie steuerlich begünstigt und rechtssicher im Einsatz!

Damit ein Geschenk an Mitarbeiter unter die ZAG-konformen Regelungen fällt, darf es ausschließlich in begrenzten Netzen oder für klar definierte Waren- und Dienstleistungsgruppen eingesetzt werden. Dazu gehört auch die zwingende örtliche Einschränkung: Gutscheine dürfen nicht deutschlandweit in einem unbegrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder in marktplatzübergreifenden Online-Shops eingesetzt werden. Diese Beschränkung sorgt dafür, dass der Gutschein nicht als universelles Zahlungsmittel angesehen wird.

Unternehmen sollten außerdem darauf achten, dass der Anbieter eine entsprechende Zertifizierung besitzt, um die ZAG-Konformität nachweisen zu können. Eine regelmäßige Kontrolle stellt sicher, dass sowohl steuerliche als auch aufsichtsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Das schafft Transparenz und schützt dich als Arbeitgeber vor möglichen Nachforderungen.

 

Monatliche 50-Euro-Freigrenze

Die monatliche Freigrenze von 50 Euro ist das zentrale Element, wenn es um steuerfreie Gutscheine geht. Sie gilt pro Mitarbeitendem und pro Monat, eine Übertragung auf Folgemonate ist nicht erlaubt.

Ein Gutschein für Arbeitnehmer bis 50 Euro kann also aus verschiedenen Teilbeträgen bestehen, etwa durch mehrere kleinere Gutscheine, solange die Gesamtsumme im Monat bei maximal 50 Euro liegt. Eine Aufteilung oder nachträgliche Verrechnung in einem anderen Zeitraum ist steuerlich jedoch nicht zulässig.

Damit alles ordnungsgemäß bleibt, sollte jeder Gutschein eindeutig dem jeweiligen Abrechnungsmonat zugeordnet werden. Eine verspätete Ausgabe, zum Beispiel im Folgemonat, kann zu einer Nachversteuerung führen. Daher ist eine saubere Dokumentation unerlässlich, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen.

 
Gutschein steuerfrei

 

Pauschalversteuerung bei Überschreitung

Wird die monatliche Freigrenze überschritten, greift in vielen Fällen die Pauschalsteuer nach § 37b EStG. Arbeitgeber können hier eine pauschale Besteuerung von 30 Prozent anwenden, um die Lohnsteuerpflicht zu vermeiden. Diese Regelung bietet eine praktische Möglichkeit, Sachzuwendungen weiterhin attraktiv zu gestalten und gleichzeitig den administrativen Aufwand gering zu halten.

Besonders bei einmaligen Anlässen wie Jubiläumsgutscheinen, Sonderaktionen oder Werbegeschenken kommt die Pauschalversteuerung häufig zum Einsatz. Sie hilft dabei, den Vorteil für das Team zu sichern und gleichzeitig die Sozialversicherungsfreiheit zu bewahren. Allerdings gilt sie nur für echte Sachzuwendungen, nicht für Geldleistungen. Damit Mitarbeitergeschenke steuerfrei bleiben, muss also sichergestellt sein, dass der Gutschein alle Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erfüllt, einschließlich der örtlichen Begrenzung. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist die sorgfältige Dokumentation. Arbeitgeber sollten Art, Wert, Einlösegebiet und Zeitpunkt jeder Zuwendung festhalten. Diese Angaben bilden zusammen mit den Buchungsnachweisen die Grundlage für eine Betriebsprüfung. Eine fehlerhafte Zuordnung oder unvollständige Unterlagen können schnell zu Nachforderungen führen. Wer dagegen konsequent nachweist, dass die Pauschalsteuer korrekt angewendet wurde, sichert sich steuerlich ab und behält die Vorteile für das Unternehmen und die Mitarbeitenden.

 

Weitere steuerliche Regelungen im Überblick

Arbeitgeber können bei persönlichen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder Jubiläen ein separates steuerfreies Mitarbeiter Geschenk überreichen. Solche Aufmerksamkeiten sind neben der monatlichen Freigrenze erlaubt, solange sie den Charakter einer einmaligen Geste der Wertschätzung behalten. Sie dürfen jedoch nicht in einen regelmäßigen oder leistungsbezogenen Bonus übergehen.

In der Praxis ist zwischen laufenden Sachbezügen und einmaligen Aufmerksamkeiten klar zu unterscheiden. Während laufende Gutscheine der monatlichen Freigrenze unterliegen, gelten persönliche Geschenke als eigenständige steuerfreie Zuwendungen. Beide Formen können also parallel genutzt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine lückenlose Dokumentation ist Pflicht. Arbeitgeber müssen Anlass, Datum, Betrag und auch das regionale Einlösegebiet jeder Zuwendung erfassen, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Nur so kann bei einer Betriebsprüfung eindeutig nachvollzogen werden, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Wer diese Nachweise sorgfältig führt, profitiert langfristig von Rechtssicherheit und Planungsklarheit.

 

Vorteile steuerfreier Gutscheine für Arbeitgeber und Mitarbeitende

Steuerfreie Gutscheine bieten eine einfache Möglichkeit, Mitarbeitende gezielt zu motivieren und gleichzeitig die Kostenstruktur im Unternehmen zu optimieren. Während Beschäftigte vom vollen Kaufwert profitieren, ohne dass Abzüge durch Steuern oder Sozialabgaben entstehen, sparen Arbeitgeber durch den Wegfall zusätzlicher Lohnnebenkosten.

Ein weiterer Vorteil liegt in der unkomplizierten Umsetzung: Über spezialisierte Dienstleister oder Partnerunternehmen können steuerfreie Gutscheine schnell und rechtssicher verwaltet werden. Ob Tankkarte, Einkaufsgutschein oder digitale Sachzuwendung – die Handhabung ist für alle Beteiligten einfach und transparent, solange eine klare örtliche Begrenzung eingehalten wird.

 

Arbeitnehmer glücklich

 

Umsetzung im Unternehmen

Die erfolgreiche Einführung steuerfreier Gutscheine im Unternehmen beginnt mit einer klar definierten internen Richtlinie. Diese sollte festlegen, welche Grenzen gelten, wie der Vergabeprozess abläuft und wer innerhalb des Unternehmens für Kontrolle und Dokumentation verantwortlich ist. So wird sichergestellt, dass alle Geschenke vom Arbeitgeber einheitlich und gesetzeskonform behandelt werden.

Ein entscheidender Schritt ist die Auswahl eines passenden Gutscheinanbieters. Achte darauf, dass der Anbieter über eine gültige ZAG-Zertifizierung verfügt und die notwendige regionale oder netzbezogene Begrenzung erfüllt. Seriöse Partner bieten zudem digitale Verwaltungstools, mit denen die Ausgabe und Nutzung der Gutscheine übersichtlich dokumentiert werden kann.

Im nächsten Schritt sollte die monatliche Kontrolle fest in den Prozess der Lohnabrechnung integriert werden. Jede gewährte Zuwendung muss zeitlich korrekt zugeordnet und dokumentiert werden, und das jeweilige Einlösegebiet eindeutig erkennbar sein, um Nachforderungen bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden. Transparente Nachweise über Höhe, Art und Einlösebereich der Gutscheine sichern die steuerliche Anerkennung.

Abschließend empfiehlt sich eine gezielte Schulung der HR- und Buchhaltungsabteilung. Nur wenn beide Bereiche mit den rechtlichen Grundlagen und der praktischen Umsetzung vertraut sind, können steuerfreie Geschenke vom Arbeitgeber dauerhaft effizient und regelkonform eingesetzt werden. So bleibt die Verwaltung einfach und das Modell langfristig erfolgreich.

 

Transparent und ehrlich

Eine klare und offene Kommunikation ist entscheidend, wenn steuerfreie Gutscheine erfolgreich im Unternehmen umgesetzt werden sollen. Mitarbeitende sollten genau wissen, in welcher Höhe sie einen Gutschein erhalten, für welches regionale oder betriebliche Einlösegebiet er gilt und welche Fristen zu beachten sind. Transparenz sorgt für Verständnis und vermeidet Missverständnisse.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, das Team regelmäßig über steuerliche Änderungen zu informieren. So bleiben alle Beteiligten auf dem neuesten Stand, und das Vertrauen in die Fairness des Vergütungssystems wächst. Eine vollständige Dokumentation aller ausgegebenen Gutscheine schafft Nachvollziehbarkeit und erleichtert spätere Prüfungen. Steuerfreie Sachzuwendungen sind ein wichtiger Bestandteil moderner Vergütungssysteme. Sie erhöhen die Kaufkraft der Mitarbeitenden und stärken gleichzeitig die Attraktivität des Unternehmens. In Kombination mit weiteren Vorteilen wie steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen, etwa für Gesundheitsförderung oder Jobtickets, entsteht ein rundes, motivierendes Gesamtpaket.

Entscheidend bleibt, dass Unternehmen die gesetzlichen Grenzen einhalten, die Dokumentation sorgfältig führen und die ZAG-Vorgaben inklusive der örtlichen Einschränkung konsequent beachten. Eine transparente und faire Umsetzung zeigt Wertschätzung und trägt zu einer positiven Unternehmenskultur bei, von der alle profitieren.

Du möchtest mehr erfahren?

Mein Name ist Christian Deák, Steuerberater und
Geschäftsführer der DHW Steuerberatung. Gemeinsam mit meinem Team
als Co-Autoren, verfassen wir wöchentlich neue Artikel für unseren Blog.
Sollte es noch offene Fragen geben oder der Wunsch nach einer
persönlichen Beratung bestehen, kontaktiere uns gerne und
buche dir ein Beratungsgespräch.

https://www.dhw-stb.de/wp-content/uploads/2024/07/Christian-FINAL.png
https://www.dhw-stb.de/wp-content/uploads/2024/07/DHW-Termine-Symbol-768x768.png

Hier findest du unsere Beratungstermine:

Digitalfutter
Egal wie und wo,
stets bestens informiert
Immer aktuell informiert und am Zahn der Zeit: Besuche unsere Social Media-Kanäle.

Christian Deák

Kooperationen
Unsere Zentrale in OberhausenDHW Steuerberatung
Im Lipperfeld 31 | 46047 Oberhausen

Nimm Kontakt mit uns auf oder vereinbare online einen Termin
Bleibe up-to-dateDHW & Social Media
Schaue dich auf einem unserer Kanäle um und bleibe auf dem Laufenden
Unser Büro in OberhausenDHW Steuerberatung
Nimm Kontakt mit uns auf oder vereinbare einen Termin vor Ort
Im Lipperfeld 31 | 46047 Oberhausen
Mit uns up to date bleibenSocial Media & Co.
Schaue dich auf einem unserer Kanäle um und bleibe auf dem Laufenden

DHW Steuerberatungsgesellschaft mbH

DHW Steuerberatungsgesellschaft mbH

Back-Button-Popup-Widget #1

Malcare WordPress Security