Boom in der Elektro-Mobilität: Das sollten Sie über die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- oder Hybridfahrzeugen wissen

10. Dezember 2021von Christian Deák
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Der Boom bei Elektroautos geht unvermindert weiter, die neue Bundesregierung hat gerade erst verkündet, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland mindestens 15 Millionen E-Autos zugelassen sind.

Deshalb werden aktuell Rahmenbedingungen und weitere Förderanreize geschaffen, damit dieses Ziel erreicht und in Deutschland der Schritt zur Elektromobilität gelingt. Neben der als „Umweltbonus“ schon länger bekannten Kaufprämie für Elektroautos, die gerade erst bis 2025 verlängert wurde, gehören auch steuerliche Vergünstigen für Mitarbeiter dazu, die von Ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit Elektor- oder Hybridantrieb zur Verfügung gestellt bekommen und diesen auch privat nutzen. 

Christian Deák

Steuerberater Christian Deak

Auf was Sie genau achten müssen, wenn Sie ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte oder für Familienheimfahrten nutzen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was bei der Überlassung eines Dienstwagen generell gilt

Kann ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen – und dazu gelten auch die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder wöchentliche Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung – dann gilt der geldwerte Vorteil als Sachbezug und muss als Arbeitslohn versteuert werden. 

Die Kosten können entweder über die Pauschalisierungsmethode (die sogenannte „1%-Regel“) pauschal mit bestimmten Prozentsätzen des Listenpreises des Fahrzeuges versteuert oder über die Nachweismethode durch das Führen eines Fahrtenbuches exakt nachgewiesen werden. 

Alles Wichtige zu beiden Verfahren, die Berechnungssystematik und welche Methode im Einzelfall zur Anwendung kommen sollte, können Sie in unserem Beitrag „KFZ-Kosten von der Steuer absetzen?“ nochmal ausführlich nachlesen.

Elektro-Dienstwagen vom Arbeitgeber: Das sind die wichtigsten Unterschiede

Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem BMF-Schreiben vom 5. November 2021 unter den Geschäftszeichen IV C 6 – S 2177/19/100004 :0008 und IV C 5 – S 2334/19/10009 :003 die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geregelt. 

Definition Elektrofahrzeuge nach BMF-Schreiben

Im BMF-Schreiben wird der sachliche Anwendungsbereich genau festgelegt, also auch, wann es sich um Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge handelt, für die die beschrieben Regelungen anzuwenden sind. 

Demnach handelt es sich bei Elektrofahrzeugen um Kraftfahrzeuge:

die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird“.

Nach Auslegung des Schreibens sind Elektrofahrzeuge also:

  • reine Batteriefahrzeuge im Sinne § 2 Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG), bei denen es sich um KFZ mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind und
  • Brennstoffzellenfahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 4 EmoG, bei denen es sich um KFZ mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine besteht.

Um extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des BMF-Schreiben handelt es sich nach § 2 Nr. 3 EmoG um KFZ mit:

  • einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt. 

Von der endgültigen Einstufung des Kraftfahrzeugs als Elektrofahrzeug oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug hängt am Ende ab, wie hoch der Vorteil bei der Dienstwagenbesteuerung tatsächlich ausfällt.

Pauschalisierungsmethode: reduzierte Bemessungsgrundlagen für Elektro-Dienstwagen

Wie bereits festgestellt, handelt es sich um einen Sachbezug, wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen überlassen wird, der auch für private Zwecke genutzt werden kann. Die Sachbezüge müssen als Arbeitslohn versteuert werden, entweder über die Pauschalisierungsmethode oder durch das Führen eines Fahrtenbuches.

Die Förderungen von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben erfolgt bei der Pauschalisierungsmethode über eine reduzierte Bemessungsgrundlage, die entweder bei der Hälfte oder nur einem Viertel des Listenpreises des Fahrzeugs liegt. Durch diesen niedrigeren Listenpreis reduziert sich auch der geldwerte Vorteil, auf dessen Basis die Höhe des zu versteuernden Arbeitslohns berechnet wird. 

Bei der Pauschalisierungsmethode hängt die Höhe der Bemessungsgrundlage – und damit auch die Höhe des Lohnsteuerabzugs – vom Fahrzeugtyp ab. 

Besonders groß ist die Förderung bei Fahrzeugen, die gar keine CO2-Emissionen verursachen, also reinen Elektrofahrzeugen und deren Bruttolistenpreis nicht über 60.000 Euro liegt. Für alle Fahrzeuge, die in diese Kategorie fallen, gilt die Viertel-Regelung.

Für alle Elektrofahrzeuge, die die vorab genannten Kriterien nicht erfüllen, wird die Bemessungsgrundlage halbiert. Die Halbierung gilt auch für alle extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeuge. 

Auf die genaue Kategorisierung und Aufteilung der Fahrzeuge u.a. auch nach dem Anschaffungszeitraum und der Höhe des Listenpreises wird im BMF-Schreiben ausführlich eingegangen.

Besonders wichtig ist das bei Hybridfahrzeugen, da hier die Inanspruchnahme einer Halbierung der Bemessungsgrundlage ab 2022 weiter verschärft wird und deshalb die geltenden Voraussetzungen zu beachten sind.

Achtung beim Hybrid-Dienstwagen: Das ändert sich ab 2022

Ab dem kommenden Jahr werden die Regelungen, die eine Halbierung der Bemessungsgrundlage erlauben, für Hybridfahrzeuge verschärft. 

Für Hybridfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft wurden, gilt nach Maßgabe des BMF-Scheibens vom 5. November 2021 eine Förderung (Halbierung), wenn sie:

  • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
  • ihre Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km beträgt.

Für ab dem 1. Januar 2022 angeschaffte Hybridfahrzeuge gilt bei der Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine dann der Wert von mindestens 60 km. 

  • Tipp: Planen Sie also im nächsten Jahr die Anschaffung eines neuen Hybridfahrzeuges zur Nutzung als Firmenwagen, dann prüfen Sie vor dem Kauf, ob die Voraussetzungen für die Halbierung des Listenpreises noch gegeben sind!

Beachten Sie bei der Planung außerdem, dass es sich um eine „Oder-Regelung“ handelt, d.h. die elektrische Reichweite muss über 60 km liegen oder die CO2-Emission bei max. 50 g pro gefahrenem Kilometer.

Wurde das extern aufladbare Fahrzeuge (Elektroauto oder Elektro-Hybrid) vor dem 31. Dezember 2018 angeschafft und erfüllen die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Regelungen hinsichtlich CO2-Ausstoß und Reichweite nicht, gilt die bisherige Regelung, nach der der Listenpreis des Fahrzeuges pro Kilowattstunde Batteriekapazität gemindert werden kann.

Regelung bei Anwendung der Nachweismethode

Wird statt der Pauschalisierungsmethode die Nachweismethode durch Führen eines Fahrtenbuches genutzt, dann besteht die Förderung in einer Halbierung bzw. Viertelung bei der auf das Fahrzeug entfallenden Abschreibung. 

Handelt es sich um ein gemietetes oder geleastes Fahrzeug, dann sind die Miet- bzw. Leasingkosten ebenfalls nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel anzusetzen. Alle anderen Kosten müssen dagegen vollständig berücksichtigt werden.

Basis für die Bestimmung, ob es sich um ein Elektrofahrzeug nach Regelung des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 handelt und ob die Voraussetzungen für die Halbierung bzw. Viertelung von Abschreibungen, Miet- oder Leasingkosten bei der Führung eines Fahrtenbuchs erfüllt sind, sind die schon bei der Anwendung der Pauschalisierungsmethode beschriebenen Kriterien zu CO2-Austoß, elektrischer Reichweite, Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungspreis.

Sollten Sie Fragen zur Dienstwagenbesteuerung von Elektroautos oder Hybridfahrzeugen haben, dann sprechen Sie uns an: Wir helfen Ihnen gern weiter. 

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