Was die EU-Umsatzsteuerreform 2021 für grenzüberschreitenden Onlinehandel bedeutet

18. Juni 2021von Christian Deák
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Die EU hat Ernst gemacht: Mit der wohl größten Umsatzsteuerreform in der Geschichte der europäischen Staatengemeinschaft soll der grenzüberschreitende Handel harmonisiert und ein einheitlicher europäischer Binnenmarkt im E-Commerce geschaffen werden.

Beschlossen wurden die Änderungen im Rahmen der zweiten Stufe des sogenannten Umsatzsteuer-Digitalpaketes bereits 2017, in nationales Recht mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG2020) überführt. Der eigentlich für den 1. Januar 2021 geplante Start hat sich aber aufgrund von Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung auf den 1. Juli 2021 verschoben.

Christian Deák

Steuerberater Christian Deák

Für Onlinehändler, die ihre Waren grenzüberschreitend an Privatkunden verkaufen (B2C), ergeben sich ab Juli diesen Jahres zahlreiche Änderungen, vor allem aufgrund des Wegfalls bislang geltender Lieferschwellen, der Einführung der Fernverkaufsregelung, der Aufwertung des Bestimmungslandprinzips und vor allem durch den One Stop Shop (OSS) als zentrale Anlaufstelle zur Deklarierung und Abführung im Ausland fälliger Umsatzsteuer.

In diesem umfangreichen Beitrag wollen wir alle wichtigen Aspekte herausarbeiten, die Onlinehändler beim grenzüberschreitenden Versand an Privatkunden zukünftig beachten müssen, wo mögliche Fehlerquellen liegen können und welche Erleichterungen das zukünftige OSS-Verfahren mit sich bringt.

Auf einen Blick: Diese Aspekte müsse Onlinehändler beim grenzüberschreitenden Versand an Privatkunden zukünftig beachten

  • Aufwertung des Bestimmungslandprinzips: Zukünftig erfolgt die Umsatzbesteuerung für grenzüberschreitende Lieferungen an Privatkunden (B2C) ausschließlich im Bestimmungsland.
  • Wegfall länderspezifischer Lieferschwellen: Die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen (35.000 bis 100.000 Euro je nach Zielland), bei deren Überschreiten weitere Lieferungen im Bestimmungsland zu versteuern sind, entfallen vollständig.
  • Länderübergreifend einheitliche Lieferschwellen: Für (in Summe) alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe gilt zukünftig ein einheitlicher Schwellenwert von netto 10.000 Euro.
  • Steuerpflicht für Onlinehändler in jedem EU-Lieferland: Durch den Wegfall der Lieferschwellen und den einheitlichen Schwellenwert besteht für fast alle Onlinehändler Steuerpflicht in allen EU-Lieferländern.
  • Einführung des OSS-Verfahrens: Mit dem One Stop Shop wird eine zentrale Anlaufstelle geschaffen, über die alle durch innergemeinschaftliche Verkäufe an Privatkunden angefallene Umsatzsteuer deklariert und abgeführt werden kann.
  • Lokale Registrierungen entfallen: Im Rahmen des OSS-Verfahrens übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Clearing-Stelle die Verteilung der Umsatzsteuerzahlungen an die jeweiligen EU-Länder. Für den Onlinehändler entfällt damit die für ihn bis dato aufwendige Registrierungspflicht im Ausland.
  • Besonderheiten bei Nutzung Fulfillment-Anbietern: Neben der Nutzung des OSS-Verfahrens können weiterhin lokale steuerliche Registrierungen notwendig sein, wenn Onlinehändler beispielsweise das von Amazon angebotene CEE- bzw. das PAN-EU-Verfahren nutzen.

Was jeder einzelne Punkt für Onlinehändler konkret bedeutet, betrachten wir hier ausführlich und gehen dabei besonders auf die Auswirkungen durch den Wegfall der Lieferschwellen und die Einführung des OSS-Verfahrens ein.

Fernverkaufsregelung ersetzt zukünftig die Versandhandelsregelung

Um die Intention hinter den Veränderungen zu verstehen, gehen wir einen Schritt zurück: Entsprechend der 1993 eingeführten Versandhandelsregelung (§ 3c UStG) fiel bei Lieferungen an Endverbraucher in anderen EU-Ländern die Umsatzsteuer im Empfängerland an und musste dementsprechend auch direkt dort erhoben werden. Besonders für Klein- und Mittelständler (KMU) war das ein sehr hoher Aufwand, mussten sie sich doch in jedem einzelnen Land umsatzsteuerlich registrieren lassen und Umsatzsteuererklärungen in der Landessprache abgeben. Deshalb scheuten vor allem kleinere Onlinehändler Lieferungen ins EU-Ausland.

Etwas Erleichterung schafften hier länderspezifische Lieferschwellen: Solange diese nicht erreicht sind, muss der Onlinehändler nur die vor Ort geltende deutsche Umsatzsteuer abführen.

Mit Einführung der Fernverkaufsregelung zum 1. Juli 2021 soll ein EU-einheitlicher Binnenmarkt im E-Commerce geschaffen und damit dem anhaltenden Boom im Onlinehandel Rechnung getragen werden. Die angestrebte Vereinheitlichung betrifft dabei vor allem:

  • die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen, 
  • die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle zur Meldung und Begleichung von Umsätzen im EU-Ausland (OSS-Verfahren),
  • Besonderheiten bei der Nutzung von Fulfillment-Strukturen und
  • die damit einhergehende Aufwertung des Bestimmungslandprinzips.

Wegfall der länderspezifischen Lieferschwellen

Um vor allem kleineren Onlinehändler die aufwendige und teure Registrierung in jedem EU-Land, in das sie Waren an Privatkunden versenden, zu ersparen, wurden bereits im Rahmen der bislang geltenden Versandhandelsregelung Bagatellgrenzen eingeführt, die sogenannten Lieferschwellen.

Das bedeutete in der Praxis, dass Onlinehändler B2C-Lieferungen in andere EU-Länder im Inland versteuern und Umsatzsteuer an ihr zuständiges Finanzamt abführen konnten, solange sie unterhalb der Lieferschwelle lagen. Erst mit Überschreiten der länderspezifischen Lieferschwellen musste jede weitere Lieferung, die über der Lieferschwelle liegt, im Bestimmungsland zum dort geltenden Steuersatz deklariert und abgeführt werden. Für den Onlinehändler bedeutete das außerdem, dass er sich in jedem Bestimmungsland steuerlich registrieren und lokale Umsatzsteuer-Anmeldungen abgeben musste. Ein Prozess, der ohne die Unterstützung eines vor Ort ansässigen Steuerberaters meist nicht machbar war, weshalb vor allem viele kleine Onlinehändler auf diese Geschäfte von vornherein verzichteten. 

Die Höhe der Lieferschwellen variierten je nach Mitgliedsland, bewegte sich aber aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwischen 35.000 und 100.000 Euro. Diese individuellen Lieferschwellen entfallen zukünftig und werden durch eine einheitliche und EU-weit geltende Lieferschwelle ersetzt. 

Schaffung einer länderübergreifend geltenden Lieferschwelle

Mit Einführung der Fernverkaufsregelung tritt an die Stelle der bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen ab dem 1. Juli 2021 eine EU-weit gültige Lieferschwelle in Höhe von netto 10.000 Euro. Dieser einheitliche Schwellwerte gilt immer pro Kalenderjahr für:

  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c UStG und
  • digitale Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG (z.B. der Verkauf von E-Books oder Streaming-Angebote).

Sobald der Schwellwert überschritten wird, müssen die Umsätze für jeden weiteren Versand in ein EU-Land im Bestimmungsland und zum dort geltenden Steuersatz versteuert werden.

Wurden Wirtschaftsgüter ursprünglich zur privaten Nutzung angeschafft, mussten dann aber aufgrund der Einführung der Homeoffice-Regelung betrieblich genutzt werden, gilt der Sofortansatz. Es muss allerdings eine quotale Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Nutzung vorgenommen werden. Für bislang privat genutzte Wirtschaftsgüter ist bei Umwandlung in eine betriebliche Nutzung der Restwert als Kostenpunkt anzusetzen. Das gilt auch für ursprünglich privat genutzte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die dann vollständig mit ihren Restwerten sofort und vollständig ansetzbar sind.

Welcher Ansatz gilt für das laufende Besteuerungsjahr 2021?

Da die neuen Regelungen der zweiten Stufe des Umsatzsteuer-Digitalpakets erst dieses Jahr im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG2020) in nationales Recht umgesetzt wurden, gilt die neue Lieferschwelle erst ab dem 1. Juli 2021. 

Obwohl die Änderungen erst ab der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten, gilt für den Besteuerungszeitraum 2021 trotzdem bei der Lieferschwelle die volle Höhe von 10.000 Euro, d.h. es müssen hier keine zeitanteiligen Kürzungen vorgenommen werden. Gleiches gilt auch bei der Berücksichtigung der alten Lieferschwellen für die erste Jahreshälfte 2021.

Durch die deutlich niedrigere Lieferschwelle, die zudem nur noch einmalig für alle in Summe in EU-Länder verkaufte Waren anwendbar ist, müssen Onlinehändler also damit rechnen, in Zukunft in allen Lieferländern steuerpflichtig zu sein. 

Auf den ersten Blick ist somit keine wirkliche Verbesserung durch die Umsatzsteuerreform sichtbar. Die zeigt sich aber, wenn man auf das zukünftig anzuwendende Verfahren zur Meldung und Abführung der Steuern für im EU-Ausland an Endabnehmer verkaufte Waren blickt.

Einführung des One Stop Shop-Verfahrens

Um Onlinehändlern zukünftig die Abführung ausländischer Umsatzsteuern zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dem One Stop Shop eine IT-Plattform geschaffen, über die zukünftig für im Ausland abgesetzte Waren fällige Umsatzsteuern im Inland gemeldet und beglichen werden können. Technisch realisiert wird dieses sogenannte OSS-Verfahren über eine Schnittstelle zum Bundeszentralamt für Steuern. Das BZSt fungiert als „Clearingstelle“ und verteilt anschließend die Umsatzsteuer an die jeweiligen Steuerbehörden in den Lieferländern.

Für Onlinehändler entfällt damit die aufwendige umsatzsteuerliche Registrierung in allen EU-Ländern, in denen Waren an Endverbraucher verkauft werden. Das führt neben einer deutlichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes auch zu erheblichen Kosteneinsparungen.

Wer am OSS-Verfahren teilnimmt und über diesen Weg seine Umsätze aus grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen meldet, muss entsprechend § 14a Abs. 2 UStG keine Rechnungen für diese Lieferungen ausstellen.

Das OSS-Verfahren startet am 1. Juli 2021, die Anmeldung ist bereits seit dem 1. April 2021 möglich. Die erstmalige Antragstellung muss bis spätestens zum 10. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats erfolgen.

Onlinehändler, die am OSS-Verfahren teilnehmen möchten, müssen sich über das BZStOnline-Portal (kurz: BOP) registrieren. 

Für das erstmalige Login wird zur Authentifizierung die ELSTER-Zertifikatsdatei im Format .pfx benötigt, die Sie bereits verwenden, wenn Sie sich in das ELSTER-Portal einloggen, um papierlos Steuerdaten mit dem Finanzamt auszutauschen oder andere Steuererklärungen oder -voranmeldungen abzugeben. Nach der erfolgreichen Anmeldung gelangen Sie zur Startseite des Formulars: „Registrierungsanzeige zur Teilnahme an der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)“ und können mit der Datenerfassung beginnen. 

  • Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung zum OSS-Besteuerungsverfahren und was bei der Datenerfassung zu beachten ist, haben wir hier bereits ausführlich beschrieben [Link: https://www.dhw-stb.de/2021/06/die-ausfuehrliche-schritt-fuer-schritt-anleitung-so-klappt-die-anmeldung-zum-oss-besteuerungsverfahren/]

Nach erfolgreicher Anmeldung erfolgen die Meldungen immer quartalsweise, die Meldungen müssen also aufgrund der 30-Tage-Meldefrist immer bis spätestens zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober abgegeben werden.

Zahlungen müssen immer bis spätestens 30 Tage nach dem Ende des Meldezeitraums erfolgen und zentral an das BZSt überwiesen werden. Sind Korrekturen für eine zurückliegende Meldung notwendig, erfolgt dies im Rahmen der aktuellen Erklärung. 

Tipp: Onlinehändler, die bereits das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS-Verfahren) nutzen, um ausländische Umsatzsteuern auf elektronische Dienstleistungen für Endkunden abzuführen und in einer Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, nehmen automatisch am OSS-Verfahren teil. Eine Neuanmeldung ist in diesem Falle nicht notwendig.

Besonderheiten beim Einsatz von Fulfillment-Dienstleistern und Marktplätzen

Wer also, ganz im Sinne des Fernverkaufs, seine Waren direkt aus dem Lieferland an Endverbraucher im Bestimmungsland liefert, kann bei einer Teilnahme am OSS-Verfahren seinen Aufwand und die Kosten deutlich reduzieren.

Komplizierter – und möglicherweise auch aufwendiger – wird es, wenn ein Onlinehändler Dienstleistungen von Fulfillment-Anbietern wie z.B. Amazon in Anspruch nimmt oder wenn es sich um den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes handelt. 

Einbeziehung von Marktplätzen ins OSS-Verfahren

Als weitere wesentliche Neuerung werden zukünftig auch die Betreiber elektronischer Marktplätze, die Onlinehändler beim Verkauf ihrer Waren an Endkunden unterstützen, fiktiv in die Lieferkette eingebunden und können am OSS-Verfahren teilnehmen.

Einsatz von Fulfillment-Dienstleistern

Onlinehändler, die grenzüberschreitende Fulfillment-Angebote wie das CEE- oder das PAN-EU-Verfahren des Versandhändlers Amazon (Fulfillment bei Amazon bzw. FBA) nutzen, können zwar auch am OSS-Verfahren teilnehmen, müssen sich aber in der Regel parallel dazu trotzdem noch lokal steuerlich registrieren lassen. Der Grund sind automatische Warenumlagerungen, die Amazon ohne Zutun des Händlers grenzüberschreitend vornimmt, und die die folgenden zwei umsatzsteuerliche Vorgänge (Verbringungstatbestände) auslösen können:

  • Eine fingierte innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland, die unter Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen steuerbefreit ist
  • Einen fingierten innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland

Die so ausgelösten umsatzsteuerlichen Transaktionen lassen sich nicht über das OSS-Verfahren melden, sondern nur lokal im jeweiligen Mitgliedsland.

Onlinehändler, die FBA-Dienste nutzen, müssen deshalb hier besonders umsichtig agieren, sich schon vor der geplanten Nutzung solcher Angebote mit möglichen Auswirkungen beschäftigen und entsprechende Compliance-Stränge implementieren.

Fazit: EU-Umsatzsteuerreform 2021 bringt zahlreiche Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Onlinehandel, birgt aber auch Risiken

Mit dem Wegfall länderspezifischer Lieferschwellen, der Aufwertung des Bestimmungslandprinzips oder der Einführung des OSS-Verfahrens ergeben sich durch die EU-Umsatzsteuerreform für Onlinehändler zahlreiche Erleichterungen technischer und organisatorischer Art. Das gilt besonders dann, wenn ganz im Sinne des Fernverkaufs Waren direkt vom Zielland an den Endverbraucher im Bestimmungsland geliefert werden.

Schwieriger wird es, wenn beim grenzüberschreitenden Warenverkauf Dienstleistungen von Fulfillment-Anbietern genutzt werden. Durch grenzüberschreitende Umlagerungen ist u.U. neben der Teilnahme am OSS-Verfahren meist auch eine lokale Registrierung notwendig. Das erfordert häufig sogar die Anpassung bestehender Compliance-Prozesse und ist mit einem erhöhten Aufwand verbunden.

Wenn Sie sich bzgl. der umsatzsteuerlichen Pflichten aus Ihren Warenlieferungen ins Ausland nicht sicher sind, stimmen Sie sich mit Ihrem Steuerberater ab. Wir helfen Ihnen gerne, um möglicherweise teure Fehler von Anfang an zu vermeiden.

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