Influencer – Was aus steuerlicher Sicht alles beachtet werden sollte

15. Juli 2020von Christian Deák
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In Zeiten von Instagram, Snapchat, Tik Tok und Co. gewinnen die sozialen Medien auch bei der Finanzverwaltung deutlich an Interesse. Es ergeben sich neue Einkommensquellen und damit neue Berufsbilder und in dem Zuge auch neue Herausforderungen und Risiken für alle Beteiligten. Mit diesem Artikel wollen wir einen allgemeinen Einblick in die steuerliche Betrachtung eines Influencers geben. Dieser ersetzt jedoch keine individuelle Beratung und soll lediglich als Erstinformation dienen.

Christian Deák

Steuerberater Christian Deák

Welche Steuerarten könnten Sie als Influencer betreffen?

Insgesamt könnten drei Steuerarten zum Tragen kommen: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer Grundsätzlich richten sich diese drei Steuerarten nach ihren Einzelsteuergesetzen: Einkommensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz. Welche bei Ihrer Tätigkeit in Betracht kommen, hängt im Groben von der Höhe Ihrer Umsätze und Ihres Gewinns ab.

Einkommensteuer

Sind Sie regelmäßig als Influencer tätig? Dann besteht aus der Sich der Finanzverwaltung eine grundsätzliche Gewinnerzielungsabsicht. Die Höhe der Umsätze ist hier erstmal irrelevant. Einkommensteuerpflichtig werden Sie dann, wenn Ihr Gewinn (Einnahmen – Ausgaben) größer ist als der jährliche Grundfreibetrag. Dieser liegt in 2020 bei 9.408 EUR (2019: 9.168 EUR).

Sind Sie nur ab und zu als Influencer tätig, dürfen Sie trotz alle dem eine Grenze von 256 EUR im Jahr nicht überschreiten.

Achtung: Werbegeschenke in Form von Waren und Dienstleistungen sind zwar keine monetären Einnahmen, müssen aber steuerlich als Einnahme berücksichtigt werden (mehr dazu im weiteren Verlauf des Artikels).


Ist ihr Gewinn größer als der Grundfreibetrag?

JA: Sie sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, was aber nicht heißt, dass Sie auch automatisch Einkommensteuer bezahlen müssen. Hier müssen nun weitere Aspekte beachtet werden, vor allem die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

NEIN: Sie sind grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Allerdings muss überprüft werden, ob Sie noch andere Einkünfte erzielen. Beispielsweise durch eine weitere selbständige Tätigkeit oder ein Anstellungsverhältnis. Ist dem so, müssen alle Einkünfte zusammengenommen und dem Grundfreibetrag gegenübergestellt werden. Evtl. sind Sie nun doch einkommensteuerpflichtig (dann: siehe JA).

Pflichten die bei einer Einkommensteuerpflicht auf Sie zukommen

  • Anmeldung beim Gewerbeamt
  • Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben (inkl. Werbegeschenke)
  • Übermittlung des Fragebogens zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit bei Ihrem Finanzamt
  • Abgabe einer jährlichen, elektronischen Einkommensteuererklärung
  • Die Ermittlung des jährlichen Gewinns, i.d.R. im Rahmen der sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Gewerbesteuer

Grundsätzlich unterliegen Sie als Influencer der Gewerbesteuerpflicht. Zahlen müssen Sie die Gewerbesteuer jedoch nur, wenn Ihr Gewerbeertrag (Gewinn plus/minus bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen) höher ist als 24.500 EUR.

Ist ihr Gewerbeertrag größer als 24.500 EUR?

JA: Sie müssen eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben und Gewerbesteuer zahlen. Die Höhe wird von der Gemeinde, von der aus Sie ihr Gewerbe betreiben, im Rahmen des Hebesatzes festgelegt.

NEIN: Sie müssen keine Gewerbesteuer bezahlen.

Umsatzsteuer

Sobald Sie im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer auftreten und nachhaltig und selbständig Einnahmen im Inland erzielen (unabhängig davon, ob Sie die Absicht dazu haben oder nicht) sind Sie umsatzsteuerpflichtig und müssen eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Grenzen:
– Bruttoeinnahmen im vorrangegangen Jahr (2019) nicht höher als 22.000 EUR (bis 2019:
17.500 EUR)
– Bruttoeinnahmen im laufenden Jahr (2020) voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR

Liegen Ihre Umsätze unter den o.g. Grenzen?

JA: Sie fallen in die Kleinunternehmerregelung. Auf Ihre Umsätze muss keine Umsatzsteuer mehr aufgeschlagen werden. Im Gegenzug dürfen Sie jedoch auch keine Vorsteuer aus erhaltenen Rechnungen geltend machen. Für Sie gelten nun vereinfachte Regeln zur Rechnungserstellung und Ihre Umsätze müssen Sie nur einmal jährlich erklären.

NEIN: Sie sind zum Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet und müssen diese im Anschluss an die Finanzverwaltung abführen. In welchem Rhythmus die jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden müssen (monatlich, vierteljährlich, jährlich) hängt wieder rum von der Höhe der steuerpflichtigen Umsätze ab – aber mindestens einmal jährlich.

Was ist mit Werbegeschenken (Waren und Dienstleistungen)

Wenn Sie umsonst in Hotels übernachten dürfen, an Veranstaltungen teilnehmen oder einfach nur ein Produkt zum Testen zugeschickt bekommen, handelt es sich hierbei um einkommensteuer- und umsatzsteuerliche Sachzuwendungen.

Der hinter einer Sachzuwendung steckende, monetäre Wert ist oft schwer zu ermitteln (es sei denn es gibt einen üblichen Preis bei einem bestimmten Produkt bspw.). Daher empfiehlt es sich, immer und wirklich alles zu dokumentieren. Fehlen bei einer möglichen Betriebsprüfung diese Dokumentationen und Nachweise über die erhaltenen Sachzuwendungen, so hat die Finanzverwaltung das Recht diese Werte zu schätzen. Diese werden dann Ihren Einnahmen hinzugerechnet, erhöhen damit Ihren Gewinn und die darauf entfallenen Steuern.

Schau dir gerne dazu unseren Podcast mit Sandra May vom Händlerbund an!

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Geschäftsführer der DHW Steuerberatung. Gemeinsam mit meinem Team
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