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Was ist das überhaupt?

Steuerberater Christian Deák

Sponsoring bedeutet die Planung, Durchführung, Organisation und Kontrolle aller Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Sachmitteln, Geld, Dienstleistungen und Know-How durch Unternehmen zur Förderung Anderer (Personen, Organisationen, o.ä.). Seit den 80er Jahren ist das Sponsoring ein anerkanntes Marketinginstrument. Es kommt zumeist in den Bereichen Sport, Soziales, Kultur, Medien und Umwelt vor. Es besteht immer eine Korrelation zwischen dem Ziel des Sponsors und der jeweiligen Gegenleistung des Gesponserten.

 

 

Damit es offiziell als Sponsoring anerkannt wird, müssen die folgenden Dinge vorliegen:

Rechtsanwalt Alan Grzemba

Umfang des Projekts, Kosten, Finanzierungsplan, Anteile und der zeitliche Rahmen. Besonders von Bedeutung ist das Aufzeigen der Gegenleistung des Gesponserten.

Für die vertragliche Ausgestaltung sollten rechtlich fundierte Vertragsmuster verwendet werden oder Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufgenommen werden.

 

Ertragssteuerliche Auswirkungen eines Sponsorings

Beim Sponsor:

Die aufgewendeten Summen kann der Sponsor entweder als Betriebsausgabe, als Spende oder als Kosten der allgemeinen Lebensführung klassifizieren.

Eine Anrechnung als Betriebsausgabe liegt vor, wenn durch das Sponsoring wirtschaftliche Vorteile angestrebt werden oder für ein Produkt des Sponsors geworben werden soll. Auch der heutzutage etwas antiquierte Weg der Werbung in Zeitungen fällt unter Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils. Das klassische Beispiel des wirtschaftlichen Vorteils ist die Verwendung des Firmennamens oder ein Abbild eines Produkts auf Sporttrikots oder die Werbung auf Banden im Stadion oder im TV.

Die Berücksichtigung als Betriebsausgabe verlangt nicht das die aufgewendeten Beträge notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die erbrachten Leistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele des Sponsors nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen.

Aufwendungen des Sponsors, die nicht unter den Betriebsausgabenabzug fallen, können als Spenden behandelt werden. Dazu müssen die Voraussetzungen des § 10b EStG vorliegen:

Die Leistungen des Sponsors müssen freiwillig erbracht worden sein, es darf kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sein und sie dürfen nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leistung stehen.

Ein fundiert aufgestellter Sponsoring-Vertrag kann steuersparende Synergieeffekte mit sich bringen. Hier lohnt es sich in jedem Fall einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Sponsoring-Leistungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG).

Bei Zuwendungen von einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird (z. B.: Mäzenentum).

Beim Sponsorempfänger:

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einer steuerbegünstigten Körperschaft folgende sein:

  • Steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
  • Steuerfreie Einnahmen in der Vermögensverwaltung
  • Steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich
  • Steuerfreie Einnahmen im Rahmen eines steuerunschädlichen Zweckbetriebs

Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.

Die Abgrenzung dieser vier Sphären ist von großer Bedeutung und sollte mit Blick auf verstecktes Sponsoring, immer im Einzelfall mit dem Steuerberater besprochen werden.

Das sicherlich wichtigste Abgrenzungskriterium ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Die Rechtsprechung hat für die Abgrenzung der Kategorien allgemeine Grundsätze entwickelt. Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, „wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.“ Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, „wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist.“ Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, „wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt.“

Ziel einer gemeinnützigen Organisation wie bspw. Vereine, ist es die bezogenen Sponsorenleistungen nicht versteuern zu müssen. Der Idealfall sieht so aus, dass die aufgewendeten Leistungen bei Sponsor eine Betriebsausgabe und beim Empfänger eine steuerfreie Einnahme darstellt.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen eines Sponsorings

Grundsätzlich sind Sponsoring-Leistungen umsatzsteuerpflichtig, wenn zwischen dem Sponsor und dem Empfänger ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch gegeben ist. Von der Steuerpflicht sind auch Sachleistungen, wie die Überlassung von Fahrzeugen, umfasst.

Von einem solchen Leistungsaustausch ist generell auszugehen, wenn zwischen dem Sponsor und dem Empfänger ein Vertrag über die gegenseitigen Leistungen des Sponsorings besteht.  Wie angedeutet ist dies der übliche Fall. Diese Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz, da sie dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 12 I, II Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG zugerechnet werden.

Anders ist es hingegen bei Spenden, wo es dem Spendenden nur auf die Zuwendung ankommt.

Ebenfalls liegt kein Leistungsaustausch vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoring-Vertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist.“ (BMF-Schreiben vom 13.11.2012 / BStBl. I 2012,1169)

Um hier das Streitpotential möglichst gering zu halten, ist auf einen sorgfältig ausgearbeiteten Sponsoring-Vertrag zu achten. Im Sponsoring-Vertrag sollten Leistungen und Gegenleistungen auch aus umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden, um eine genau Zuordnung zu ermöglichen. Liegen „gemischte“ Sponsorenleistungen vor, solche Leistungen, die sowohl mit als auch ohne Gegenleistungen ausgeführt werden, führt deren Vermischung dazu, dass alle erbrachten Leistungen umsatzsteuerbar sind.

 

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